§ 2 HLBV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen
- Redaktionelle Abkürzung
- HLBV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
(1) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 NBrandSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen Heißluftballon aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.