Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.02.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2 HLBV

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen
Redaktionelle Abkürzung
HLBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 NBrandSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen Heißluftballon aufsteigen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.