Abschnitt 1 PfÜBRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Information der Personal verwaltenden Dienststellen über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, Abtretungserklärungen sowie Verbraucherinsolvenzverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- PfÜBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten von Beamtinnen und Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Damit hat die Dienstbezogenheit von außerdienstlichem Fehlverhalten besondere Bedeutung. Im Einzelfall ist deshalb in Bezug auf das konkret-funktionelle Amt zu prüfen, ob die bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten gezeigten Verhaltensweisen geeignet sind, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig zu beeinträchtigen. Diese Prüfung obliegt der die Personalgrundakten führenden Stelle.
Zu den als vertrauensstörend einzustufenden außerdienstlichen Verhaltensweisen gehört u. a. leichtfertiges Schuldenmachen. Erreicht die Überschuldung der Beamtin oder des Beamten ein Ausmaß, dass sie oder er für Bestechungsgelder oder sonstige Vorteile empfänglich werden könnte, können Maßnahmen des Dienstherrn geboten sein, z. B. aus Fürsorgegründen das Hinwirken auf eine Regelung der finanziellen Verhältnisse oder die Umsetzung oder die Versetzung der Beamtin oder des Beamten zur Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebes.
Damit die oder der Dienstvorgesetzte tätig werden kann, ist es erforderlich, sie oder ihn über Vollstreckungsmaßnahmen und durch Abtretungserklärung geltend gemachte Forderungen zu unterrichten.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 des RdErl. vom 30. November 2022 (Nds. MBl. S. 1624)