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Abschnitt 4 NLVO-Bildung-QRdErl - Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 NLVO-Bildung) durch Qualifizierung

Bibliographie

Titel
Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
Redaktionelle Abkürzung
NLVO-Bildung-QRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Über die Zulassung zu einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb einer Ergänzungsqualifikation entscheidet die NLSchB auf Antrag der Lehrkraft. Nach erfolgreicher Qualifizierung stellt die NLSchB den Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das jeweilige Lehramt fest.

Zu einer Ergänzungsqualifikation nach den Nummern 4.1 bis 4.3 werden nur Lehrkräfte zugelassen, die über zwei Lehrbefähigungsfächer verfügen, die mit den Unterrichtsfächern der Schulform übereinstimmen, die dem Lehramt entspricht, auf das sich die Ergänzungsqualifikation bezieht.

Der Erwerb einer Ergänzungsqualifikation nach den Nummern 4.1 bis 4.3 setzt eine mindestens einjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Schulform, für die die Ergänzungsqualifikation erworben werden soll, voraus.

Die tatsächliche Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Schulform, für die die Ergänzungsqualifikation erworben werden soll, soll mindestens ein Viertel der Regelstundenzahl dieser Schulform betragen, damit die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall in die Lage versetzt wird, am Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch eine Verlängerung der Qualifizierungsmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung bis zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme noch nicht festgestellt werden kann.

Wird die Qualifizierungsmaßnahme für eine Schulleiterin oder einen Schulleiter an der Schule durchgeführt, die sie oder er leitet, stellt die jeweils zuständige schulfachliche Dezernentin oder der jeweils zuständige schulfachliche Dezernent die Bewährung oder Nichtbewährung fest.

4.1
Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik oder an Gymnasien

Zu der Ergänzungsqualifikation werden nur Lehrkräfte zugelassen, die neben einem weiteren Fach, das für das Lehramtsstudium für das Lehramt an Grundschulen gemäß Nds. MasterVO-Lehr in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben ist, über das Lehrbefähigungsfach Deutsch oder Mathematik verfügen.

Für diese Lehrkräfte setzt der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen eine mindestens einjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an einer Grundschule voraus. Während dieser Zeit muss die Lehrkraft an Beratungsgesprächen von Erziehungsberechtigten beim Übergang der Schülerinnen und Schüler vom Primarbereich in den Sekundarbereich I teilnehmen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit zwei Unterrichtsbesichtigungen vor. Die Besichtigungen finden im Erst- oder Anfangsunterricht des Faches Deutsch (Erstlesen, Schreiblernprozess) oder Mathematik statt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung fest.

4.2
Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen (Schwerpunkt Grundschule), für Sonderpädagogik oder an Gymnasien

Zu der Ergänzungsqualifikation werden nur Lehrkräfte zugelassen, die über zwei Lehrbefähigungsfächer verfügen, die zu den Fächern gehören, die für das Lehramtsstudium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gemäß Nds. MasterVO-Lehr in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben sind. Für das Fach Politik kann das Lehrbefähigungsfach Politik-Wirtschaft Berücksichtigung finden. Für das Fach Werte und Normen kann das Lehrbefähigungsfach Philosophie Berücksichtigung finden. Bezugsfächer des Lehrbefähigungsfaches Sachunterricht können keine Berücksichtigung finden.

Für diese Lehrkräfte setzt der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen eine mindestens einjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an einer Schulform mit Ausrichtung auf den mittleren Bildungsabschluss voraus. Der Unterricht ist in verschiedenen Schuljahrgängen zu erteilen, wobei ein Unterricht im Schuljahrgang 10 verpflichtend ist. Während dieser Zeit nimmt die Lehrkraft auch als nicht stimmberechtigtes Mitglied an mündlichen Abschlussprüfungen teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit zwei Unterrichtsbesichtigungen in verschiedenen Schuljahrgängen vor, wobei ein Unterrichtsbesuch im Schuljahrgang 10 verpflichtend ist, und stellt zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung fest.

4.3
Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen

Zu der Ergänzungsqualifikation werden nur Lehrkräfte zugelassen, die über ein Lehrbefähigungsfach verfügen, das zu den Fächern gehört, die für das Lehramtsstudium für das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß Nds. MasterVO-Lehr in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben sind. Für diese Lehrkräfte setzt der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik den Nachweis eines Studiums einer sonderpädagogischen Fachrichtung im Umfang von 60 Leistungspunkten (nach ECTS) voraus.

Darüber hinaus ist eine mindestens einjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit in Lerngruppen erforderlich, in denen Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt worden ist. Der Förderschwerpunkt dieser Schülerinnen und Schüler muss der sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechen, für die im Rahmen dieser Qualifizierung Studienleistungen erbracht werden. Der Unterricht ist in verschiedenen Schuljahrgängen zu erteilen. Während dieser Zeit nimmt die Lehrkraft an Beratungssettings im inklusiven Unterricht teil und wird insbesondere in das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung eingeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit zwei Unterrichtsbesichtigungen in verschiedenen Schuljahrgängen vor, bei denen die sonderpädagogische Expertise, sofern nicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst, durch Hinzuziehung einer entsprechend geeigneten Person sicherzustellen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung fest.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)