Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 07.04.2003, Az.: 21 Ss 17/03
Anforderungen an den Vorsatz des Arbeitgebers zur Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Abgrenzung von Tatbestandsirrtum und Rechtsirrtum; Kenntnis vom Arbeitsverbot für Ausländer in der Baubranche; Kenntnis vom Umschlagen des legalen Aufenthalts eines Touristen in Deutschland in einen illegalen Aufenthalt durch Arbeitsaufnahme; Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bei Annahme einer Ordnungswidrigkeit statt einer Straftat
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.04.2003
- Aktenzeichen
- 21 Ss 17/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 14350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0407.21SS17.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 27 StGB
- § 83 Abs. 3 OWiG
- § 79 Abs. 6 OWiG
- § 354 StPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für den Vorsatz der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, § 27 StGB ist erforderlich, dass sich der Arbeitgeber bewusst ist, dass durch die Arbeitsaufnahme der legale Aufenthalt eines Touristen in Deutschland in einen illegalen Aufenthalt umschlägt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 12 DV-AuslG). Diese Kenntnis ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in der Baubranche nicht uneingeschränkt vorauszusetzen. Das pauschale Bewusstsein eines 'Verbotenseins' - das sich bei der Beschäftigung von Ausländern unter vielen Aspekten ergeben kann - reicht zur Begründung eines Tatvorsatzes nicht aus.
- 2.
Verneint das Revisionsgericht endgültig das Vorliegen einer Straftat und nimmt es statt dessen eine Ordnungswidrigkeit an, so kann es bei hinreichenden Feststellungen des Tatgerichts entsprechend §§ 83 Abs. 3, 79 Abs. 6 OWiG nicht nur hinsichtlich des Straf-, sondern auch des Rechtsfolgenausspruchs selbst entscheiden.
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil - mit Ausnahme der Feststellungen, die aufrecht erhalten bleiben - aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung des Arbeitsamtes zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten der Revision.
Diese und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und die Staatskasse je zur Hälfte.
Angewandte Vorschriften:
§§ 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III - Arbeitsförderung - in der bis zum
23. Juli 2002 gültigen Fassung
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover hatte den Anklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20, 00 EUR verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zwei slowakische Touristen an insgesamt vier Tagen illegal auf einer Baustelle beschäftigt zu haben.
1.
Zur Person und zur Tat hat das Landgericht festgestellt:
a.
Der Angeklagte ist nach 25 Jahren im Textilgeschäft seit 1995 im Baubereich tätig. Er kaufte eine Firma, die er nach drei Jahren auflösen musste. Aus dieser Zeit stehen noch Steuerschulden in Höhe von ca. 150. 000 EUR aus. Seit März 1999 ist er bei der Firma ####### GmbH, die Renovierungsarbeiten aller Art im Baubereich durchführt, beschäftigt. Alleinige Geschäftsführerin der GmbH ist die Tochter des Angeklagten.
Der Angeklagte ist dort als Bauleiter tätig. Er arbeitet täglich 3, 5 Stunden und erhält einen monatlichen Nettolohn um 600, 00 EUR. Er bewohnt ein möbliertes Zimmer und hat eine feste Freundin. Von seiner Ehefrau, die er 1965 geheiratet hat, lebt er seit 1992 getrennt. Unterhalt zahlt er aufgrund seines geringen Einkommens nicht. Die aus der Ehe stammenden zwei Kinder sind bereits erwachsen und verfügen über eigenes Einkommen. Der Angeklagte ist wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen vom Amtsgericht Hildesheim am 28. August 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis zum 27. August 2003 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
b.
Zur Tatzeit im August 2001 waren neben dem Angeklagten noch weitere drei Mitarbeiter bei der Firma tätig, von denen einer erkrankt war. Am Samstag, dem 11. August 2001, lernte der Angeklagte auf der Feier eines Freundes die slowakischen Staatsbürger #######, und #######, kennen, die in ihrer Heimat als Skilehrer tätig sind und in den letzten Jahren Freunde und Bekannte des Angeklagten bei Skiurlauben in der Slowakei betreut hatten. Sie hielten sich als Touristen in Deutschland auf und wohnten kostenlos bei einem Freund des Angeklagten. Als der Angeklagte beiläufig von der Erkrankung des Mitarbeiters auf der Baustelle berichtete, boten sie spontan ihre Hilfe an.
Im Laufe der nächsten Woche bat der Angeklagte wegen der fortdauernden Erkrankung des Mitarbeiters über seinen Freund die beiden Slowaken, bei Bauarbeiten auf der Baustelle '#######, ' zu helfen. Am nächsten Tage erschienen beide Slowaken auf der Baustelle und karrten nach Einweisung durch den Mitarbeiter #######, , der zuvor vom Angeklagten informiert worden war, an diesem und am folgenden Tage Erdreich von der Baugrube in einen Container. In der darauf folgenden Woche bat der Angeklagte die Slowaken nochmals um Hilfe, woraufhin diese zwei weitere Tage auf der Baustelle arbeiteten. Bei einer Kontrolle durch Mitarbeiter der Arbeitsamtes Hannover wurden beide Slowaken vorläufig festgenommen, weil sie keine Arbeitserlaubnis vorlegen konnten. Gegen eine Sicherheitsleistung von 300, 00 DM pro Person, die ein Bekannter des Angeklagten zahlte, wurden sie dann wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Der Angeklagte erstattete seinem Bekannten den Geldbetrag von 600, 00 DM; später erhielt der Angeklagte diesen Betrag von seiner Tochter zurück.
Der Angeklagte und die beide Slowaken hatten keine Entlohnung für die Tätigkeit auf der Baustelle vereinbart. Der Angeklagte wollten den beiden Slowaken pro Tag und Person einen Betrag von 100, 00 DM zahlen, wozu es jedoch nicht mehr kam.
2.
Die Kammer hat eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt abgelehnt. Zwar lägen die objektiven Tatbestandsmerkmale vor, die Kammer habe jedoch erhebliche Zweifel, ob die erforderliche subjektive Seite bei dem Angeklagten vorgelegen habe.
Dazu führt die Kammer im Einzelnen aus:
'Die beiden Slowaken hielten sich zunächst als Touristen genehmigungsfrei im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die unzulässigerweise erfolgte, hielten sich die beiden Slowaken dann hier ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auf. Die von beiden Slowaken vorgenommenen Tätigkeiten auf der Baustelle waren verboten. Es handelte sich nicht etwa nur um eine reine Gefälligkeit, Hilfeleistung oder eine Gelegenheitsarbeit, die nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Für die von den beiden Slowaken durchgeführten Tätigkeiten ist die Zahlung eines Entgelts üblich. Auch der Umfang der Tätigkeiten von jeweils zwei Tagen ist als nicht ganz unerheblich anzusehen. Ferner ist die vom Angeklagten ins Auge gefasste Bezahlung nicht ganz unbedeutend. Aufgrund dieser Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Höhe der in Aussicht genommenen täglichen Bezahlung zu dem Umfang der täglichen Arbeit nicht in einem krassen Missverhältnis steht, zieht die Strafkammer den Schluss, dass eine verbotene Erwerbstätigkeit vorlag. Mit der Arbeitsaufnahme trat die vollziehbare Ausreisepflicht ein, und der weitere Verbleib der beiden Slowaken war nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz strafbar (vgl. Westphal/Stoppa NJW 1999; 2141; Sange, Ausländergesetz Rdn. 3 in Erbs/Kohlmanner - Anmerkung des Senats: gemeint ist Erbs/Kohlhaas). Der Angeklagte hat den illegalen Aufenthalt der beiden Slowaken objektiv gefördert, als er ihnen Arbeit verschaffte und ihnen durch die in Aussicht genommene Bezahlung die Möglichkeit gab, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist jedoch erforderlich, dass der Angeklagte durch die Beschäftigung der beiden Slowaken diese (Ergänzung durch den Senat) in ihrer Absicht, sich illegal in Deutschland aufzuhalten, unterstützt hätte. Der Angeklagte hätte also von der nunmehr vorliegenden Illegalität der beiden Slowaken wissen müssen und durch seinen Tatbeitrag den illegalen Aufenthalt unterstützen wollen. Die Strafkammer hat erhebliche Zweifel, ob diese Vorstellung beim Angeklagten vorhanden war. Die Strafkammer nimmt dem Angeklagten ab, dass er sich über die ausländerrechtlichen Probleme in keinster Weise Gedanken gemacht hat. Der Vorsitzende der Strafkammer musste sich auch durch Recherchen in den einschlägigen Kommentaren mit der Frage vertraut machen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein zunächst legaler Aufenthalt in einen illegalen Aufenthalt umschlägt. Daraus ist ohne weiteres erkennbar, dass für einen Laien, wie den Angeklagten, auch wenn er Erfahrung in der Baubranche hat, die vorliegende ausländerrechtliche Problematik nicht zwingend zu wissen war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der damaligen Situation offensichtlich mit der Beschäftigung der beiden Slowaken der personellen Situation auf der Baustelle entgegenwirken und möglicherweise auch billige Arbeitskräfte gewinnen wollte, sein Vorsatz also gerade nicht auf eine Unterstützung des illegalen Aufenthalts gerichtet war. '
Die Strafkammer hat im weiteren auch eine Straftat nach § 406 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III abgelehnt, weil der Angeklagte nicht als Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sei. Geschäftsführerin der GmbH sei die Tochter. Es sei zwar anerkannt, dass das Recht, einen Arbeitnehmer einzustellen, auf einen gewählten Vertreter, etwa auf einen leitenden Angestellten, übertragen werden könne. Es lägen jedoch keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Übertragung stattgefunden habe. Aus dem Umstand, dass die Geschäftsführerin die Tochter des Angeklagten sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie nur als 'Strohfrau' eingesetzt worden sei. Dass einer der Mitarbeiter der Baufirma den Angeklagten als 'Chef' bezeichnet habe, reiche als einzelnes Indiz nicht aus. Der Angeklagte sei als Bauleiter berechtigt, Anweisungen an andere vorzunehmen.
Überdies habe der Angeklagte selbst nicht angeben können, ob er berechtigt gewesen sei, die beiden Slowaken im Namen der Firma einzustellen. Bislang seien noch keine Personen eingestellt worden.
II.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die Feststellungen des Landgerichts reichten zur Bejahung des subjektiven Tatbestandes der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt aus. Dass Ausländer, die als Touristen in Deutschland seien, nicht ohne weiteres arbeiten dürften, sei - insbesondere in der Baubranche - allgemein bekannt. Der Angeklagte habe daher zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Slowaken durch die Arbeitsaufnahme gegen das Ausländergesetz verstießen, und allenfalls in einem - vermeidbaren - Verbotsirrtum gehandelt.
Auch die Ausführungen zur Verneinung einer Tat nach dem SGB III - Arbeitsförderung - hielten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Der Angeklagte habe die Slowaken als Arbeitgeber im Sinne von § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III beschäftigt.
III.
Die Revision ist zulässig und begründet, soweit die Kammer den Angeklagten auch vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III freigesprochen hat, im übrigen unbegründet.
Auf die zulässig erhobene Sachrüge hat der Senat das den Angeklagten insgesamt freisprechende Urteil daher aufgehoben.
Die Aufhebung des Strafausspruches beruht allein auf einem Wertungsfehler, so dass die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer aufrecht erhalten bleiben konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - 2 StR 403/93).
1.
Soweit die Kammer den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, § 27 StGB freigesprochen hat, weist das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Der Begriff des illegalen Aufenthalts in § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Zum Vorsatz gehört hier, dass der Täter dieses Merkmal in seiner, in der gesetzlichen Bezeichnung zum Ausdruck kommenden sozialen Sinnbedeutung kennt und dieses zwar vielleicht nicht rechtlich genau, aber in der Laiensphäre parallel richtig wertet (BGHSt 3, 248; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. § 16 Rdn. 11 m. w. N. ). Muss der Täter, um eine zutreffende Vorstellung vom sozialen Bedeutungsgehalt seines Handelns zu haben, eine dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung mitvollzogen haben, so handelt er, wenn dies nicht der Fall ist, im Tatbestandsirrtum und nicht im Rechtsirrtum.
Die Kammer hatte nach dem Ergebnis ihrer Beweisnahme erhebliche Zweifel, ob dem Angeklagten bewusst war, dass der Aufenthalt der Slowaken durch deren Tätigkeit auf der Baustelle nunmehr illegal war und er sie dabei unterstützte.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich alleinige Aufgabe des Tatrichters und mit der Revision nur in engen Grenzen überprüfbar. Die Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze missachtet (BGH NStZ 83, 277; StV 86, 421; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. , § 337 Rdn. 27 m. w. N. ). Die auf den letztgenannten Gesichtspunkt gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift nicht durch:
Die Missachtung von Erfahrungssätzen führt zu rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen, wenn sie den Gesetzen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Dies ist der Fall, wenn ihr Inhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft und keine Ausnahme zulässt (BGHSt 6, 70; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. , § 337 m. w. N. ).
Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob der von der Revision herangezogene Erfahrungssatz überhaupt von so allgemeingültiger Natur ist. Entscheidend ist hier, dass der Vorsatz sich bei dem in Rede stehenden Vorwurf auf den in der Laiensphäre nachzuvollziehenden Unrechtskern der 'Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt' und damit konkret auf den ausländerrechtlichen Aspekt beziehen muss.
Angesichts der ohnehin schwer überschaubaren Rechtsmaterie kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in der Baubranche nicht sicher die Kenntnis vorausgesetzt werden, dass die Beschäftigung von ausländischen Touristen dazu führt, dass ihre Aufenthaltsberechtigung erlischt und für den Arbeitgeber als Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu werten ist. Das pauschale Bewusstsein eines 'Verbotenseins', das sich bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer unter vielen Aspekten ergeben kann, reicht zur Begründung eines Tatvorsatzes nicht aus.
In diesem Zusammenhang hat der Senat weiter bedacht, dass ein Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit Erfahrungssätzen ohne Allgemeingültigkeit gegeben sein kann. Der Tatrichter muss solche Erfahrungssätze im Urteil heranziehen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Er ist allerdings nicht gezwungen, ihnen zu folgen, was dann der begründeten Darlegung bedarf (zu alldem Gollwitzer in LR, StPO, 25. Aufl. , § 261 Rdn. 45 ff).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. So verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte Erfahrungen in der Baubranche hat. Dennoch sei für ihn als Laien die vorliegende Problematik - nämlich wann und unter welchen Voraussetzungen ein zunächst legaler in einen illegalen Aufenthalt umschlägt - nicht zu wissen. Selbst der Vorsitzende Richter habe sich noch durch Recherchen in den einschlägigen Kommentaren mit dieser Rechtsfrage vertraut machen müssen. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Auch soweit die Kammer eine Straftat nach § 406 Abs. 1 Nr. 3 SGB III verneint hat, hält das Urteil revisionsrechtlichen Anforderungen stand.
Nach § 406 Abs. 1 Nr. 3 SGB III macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Ausländer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Als ein auffälliges Missverhältnis dieser Art wird ein Lohnunterschied von mehr als 20 % bewertet (Ambs in Erbs/Kohlhaas, SGB III, § 406 Rdn. 25).
Nach den Feststellungen der Kammer liegt hier ein auffälliges Missverhältnis im Sinne ausbeuterischer Arbeitsbedingungen nicht vor. Der Angeklagte beabsichtigte, den Slowaken ein Entgelt von je 100, 00 DM pro Tag zukommen zu lassen. Dieser (Netto-) Stundenlohn von ca. 13, 00 DM ist für die geleisteten Hilfsarbeiten nicht unverhältnismäßig niedrig.
3.
Nach den - rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte jedoch einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 23. Juli 2002 gültigen Fassung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig. Er hat ohne die nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderliche Arbeitserlaubnis Ausländer beschäftigt. Dabei handelte er auch vorsätzlich.
a.
Entgegen der Auffassung der Kammer ist der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt als Arbeitgeber anzusehen.
Arbeitgeber i. S. d. Arbeitsrechts ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienste eines anderen gegen Entgelt zur fremdbestimmten abhängigen Arbeit verpflichtet ist. Bei einer juristischen Person sind die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann das Recht, einen Arbeitnehmer einzustellen, auf einen gewählten Vertreter, etwa einen leitenden Angestellten übertragen (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, SGB III, § 406 Rdn. 3).
Die Kammer setzt sich in diesem Zusammenhang mit der Frage der Vertretungsbefugnis des Angeklagten für die Fa. #######, GmbH auseinander und verneint die Arbeitgebereigenschaft. Sie unterliegt hier indes einem Subsumtionsirrtum, der vom Senat zu korrigieren ist (vgl. KG JR 87, 257; OLG Saarbrücken VRS 44, 446; Meyer-Goßner, a. a. O. , § 354 Rdn. 23):
Nach dem von der Kammer festgestellten Sachverhalt spricht nichts dafür, dass der Angeklagte in fremdem Namen für die GmbH im Sinne der §§ 164 ff. BGB gehandelt hat. Vielmehr hat er selbst eingeräumt, die Slowaken eingestellt, sich mit ihnen über Arbeitsaufnahme und Arbeitsbedingungen geeinigt und ihnen ihre Tätigkeiten zugewiesen zu haben. Er selbst wollte ihnen jeweils 100, 00 DM pro Tag und Person für ihre Tätigkeit zukommen lassen, sie also bezahlen. Dass er nichts darüber sagen konnte - und damit nicht reflektiert hat -, ob er zur Einstellung von Mitarbeitern im Namen der GmbH berechtigt war, spricht ebenfalls für ein Handeln im eigenen Namen. Nach alldem kann auch dem Umstand, dass seine Tochter letztlich den Geldbetrag für die Auslösung der Slowaken erstattet hat, keine Bedeutung mehr zukommen.
b.
Der Senat geht wegen der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis auch von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus.
Zwar enthält das Urteil zu dieser Frage keine ausdrücklichen Feststellungen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist in diesem Punkt aber vom Vorsatz des Angeklagten auszugehen: Einem langjährig tätigen Bauleiter - der überdies selbst einmal eine Baufirma innegehabt und geleitet hat - ist bekannt, dass Ausländer aus dem osteuropäischen Raum in der Bundesrepublik nicht ohne Erlaubnis des Arbeitsamtes beschäftigt werden dürfen. Entgegenstehende Feststellungen sind ausgeschlossen (zur Zulässigkeit entsprechender Feststellungen vgl. OLG Hamburg MDR 1976, 864 [OLG Hamburg 18.11.1975 - 2 Ss 297/75]; Göhler, OWiG, 13. Aufl. , § 79 Rdn. 47).
IV.
Aufgrund der aufrecht erhalten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Senat zur eigenen Sachentscheidung berechtigt.
Diese Berechtigung ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 83 Abs. 3, 79 Abs. 6 OWiG auch für das Revisionsgericht. Verneint das Revisionsgericht, wie im vorliegenden Falle, endgültig das Vorliegen einer Straftat und nimmt es statt dessen eine Ordnungswidrigkeit an, so bestehen gegen eine eigene Sachentscheidung keine Bedenken (OLG Bremen VRS 65, 36; BayOLG bei Rüth, DAR 80, 273; Göhler, a. a. O. , § 83 Rdn. 14 m. w. N. , s. a. BGH St 35, 298).
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen den Senat auch in die Lage, eine eigene Sachentscheidung zu treffen und zwar nicht nur hinsichtlich der erforderlichen Wertung der Tat als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, sondern auch im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch:
Für die Bemessung der Geldbuße (§ 17 OWiG) sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und die Frage, welchen wirtschaftlichen Vorteil er aus der illegalen Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer gezogen hat, maßgeblich (vgl. OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20. Juni 2001, Az. 4 Ss Owi 56/01). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen die entsprechenden Wertungen zu. Die Kammer hat sowohl zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Tat hinreichend tragfähige Feststellungen getroffen.
Bei der Bemessung der Geldbuße hat der Senat den gegenüber der jetzigen Rechtslage geringeren Bußgeldrahmen aus der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 404 Abs. 3 SGB III von bis zu fünfhunderttausend Mark (seit dem 23. Juli 2002: fünfhunderttausend Euro) zugrundegelegt, § 4 Abs. 3 OWiG.
Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat neben seinen Einkommensverhältnissen berücksichtigt, dass er die beiden Slowaken nur vergleichsweise kurz beschäftigt hat und daraus - soweit ersichtlich - keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat. Überdies hat er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt objektiv eingeräumt.
Zu seinen Lasten war jedoch zu werten, dass er bereits wegen Steuerhinterziehung - und zwar offenbar in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Baugeschäfts - in Erscheinung getreten ist und deswegen zum Tatzeitpunkt auch unter Bewährung stand.
Nach Abwägung dieser Umstände war eine Geldbuße von 1. 000 EUR hier tat- und schuldangemessen.
V.
Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beruht auf §§ 465 Abs. 1 entsprechend, 473 Abs. 4 StPO.