Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.09.1986, Az.: 5 AR 17/86

Voraussetzungen der Wiederverwahrung gemeinschaftlicher Testamente; Gerichtliche Zuständigkeit für die Verwahrung von notariellen Testamenten; Beendigung von Verwahrungsverhältnissen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.09.1986
Aktenzeichen
5 AR 17/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1986:0912.5AR17.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - AZ: IV 115/60

Fundstellen

  • NJW-RR 1987, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1986, 481

Verfahrensgegenstand

Am ... in I. ... verstorbener R. R..

Redaktioneller Leitsatz

Ist ein notariell errichtetes Testament nach dem Tode des Erstverstorbenen wieder in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen, so bleibt das Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, gleichwohl weiterhin zuständig.

In der Nachlaßsache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 12. September 1986
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Oldenburg.

Gründe

1

Im. Jahre 1960 errichtete der Erblasser zusammen mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament vor dem Notar F. N. mit dem Amtssitz in Oldenburg (Oldb.). Dieses Testament, das nicht nur Anordnungen für den vorliegenden Erbfall enthält, wurde vom Amtsgericht Oldenburg in amtliche Verwahrung genommen. Später verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz in den Bezirk des Amtsgerichts Elmshorn. Nach dem Tode des Erblassers eröffnete das Amtsgericht Oldenburg das Testament und übersandte es im Original an das Amtsgericht in Elmshorn. Nach Abschluß der Nachlaßverhandlungen gab dieses Gericht das Testament mit Verfügung vom 8. August 1986 an das Amtsgericht Oldenburg zurück, damit es dort wieder in die besondere amtliche Verwahrung zurückgebracht werde.

2

Das Amtsgericht Oldenburg vertritt die Auffassung, daß das Amtsgericht Elmshorn als Nachlaßgericht für die Wiederverwahrung zuständig sei und hat die Sache dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Bestimmung des für die Wiederverwahrung des gemeinschaftlichen Testamentes zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

Die beteiligten Amtsgerichte sind übereinstimmend der Auffassung, daß das gemeinschaftliche Testament nach der ersten Eröffnung wieder in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen sei. Der Streit der Gerichte bezieht sich lediglich auf die Frage, welches von ihnen die weitere Verwahrung vorzunehmen habe. Es handelt sich demgemäß um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit (vgl. KG, Rpfl. 1972, 405, 406).

4

Diese Streitfrage ist vorliegend durch das Oberlandesgericht zu entscheiden, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört (§ 5 FGG), weil das gemeinschaftliche obere Gericht in bezug auf die vorliegend streitenden Amtsgerichte der Bundesgerichtshof wäre. Zuerst mit der Sache befaßt war das Amtsgericht Oldenburg, so daß das Oberlandesgericht Oldenburg für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage zuständig ist.

5

Gemäß § 2258 a Abs. 2 Nr. 1 BGB hat die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten, die vor einem Notar errichtet sind, bei dem Amtsgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Dies ist vorliegend das Amtsgericht Oldenburg. Des weiteren bestimmt die Vorschrift des § 2261 BGB, was zu geschehen hat, wenn ein anderes Gericht als das Nachlaßgericht das Testament in amtlicher Verwahrung hat. In diesem Falle hat das Gericht, das das Testament in Verwahrung hat, die Eröffnung des Testamentes vorzunehmen. Im übrigen hat es das Testament nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlaßgericht zu übersenden. Handelt es sich dabei um ein gemeinschaftliches Testament, so bestimmt § 2273 Abs. 2 BGB, daß von der Verfügung des verstorbenen Ehegatten eine beglaubigte Abschrift anzufertigen ist. Im übrigen ist das Testament wieder zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen. Weder aus dem. Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Vorschrift ergibt sich - entgegen der Meinung des BayObLG (vgl. EayObLGZ 1974, 7, 9; ihm folgend RGRK-Johannsen, Rdnr. 15, MünchKomm-Musielak, Rdnr. 8 und Staudinger-Kanzleiter, Rdnr. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen) - eine Regelung dahin, daß die örtliche Zuständigkeit für die Wiederverwahrung des gemeinschaftlichen Testamentes auf das Nachlaßgericht übergehen solle. Die Vorschrift läßt insoweit eine Regelung in keiner Weise erkennen. Aus diesem Grunde bleibt die gemäß § 2258 a Abs. 2 Nr. 1 EGB einmal begründete Zuständigkeit für die amtliche Verwahrung, in die das gemeinschaftliche Testament "zurückzubringen" ist, bestehen, bis der Verwahrungsvorgang in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen endgültig beendet wird (vgl. im Ergebnis ebenso KG, Rpfl. 1972, 405; 1977, 24; OLG Köln, Rpfl. 1975, 249; SchlHOLG, SchlHA 1978, 101).

6

In diesem Zusammenhang weist das BayObLG (a.a.O.) zu Recht darauf hin, daß es sich bei der in § 27 Abs. 4 Satz 5 der AktO enthaltenen Regelung, wonach die Wiederverwahrung des gemeinschaftlichen Testamentes durch das Nachlaßgericht zu erfolgen habe, um eine für die Gerichte nicht bindende Verwaltungsvorschrift handele. Ob insoweit eine Angleichung der Normen erforderlich wäre, bedarf vorliegend nicht der Erörterung.

7

Obgleich die vorliegende Senatsentscheidung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht, war die Sache nicht dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorzulegen, weil es sich bei den abweichenden Entscheidungen vorliegend nicht um solche handelt, die auf eine weitere Beschwerde hin ergangen sind, sondern um solche, die die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Gegenstand haben (vgl. dazu BGHZ 48, 228, 231) [BGH 07.07.1967 - IV ZB 179/67].