§ 1 NKPG - Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die überörtliche Prüfung der Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten, Zweckverbände, der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Einrichtungen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde.
(2) Die Prüfungsbehörde kann ferner rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen prüfen, an denen zu prüfende Einrichtungen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn dem Land im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht unter Hinweis auf dieses Gesetz eingeräumt worden ist. Die für die Prüfung der zu prüfenden Einrichtungen geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
(3) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbehörde auf Ersuchen der Landesregierung eine Prüfung durchzuführen hat, soweit die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach Artikel 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung durch die Prüfung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Prüfungsbehörde kann Rechnungsprüfungsämter der Landkreise mit deren Einvernehmen mit der Durchführung der Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt gegen Kostenerstattung beauftragen.