§ 1 NKPG - Kommunalprüfungsanstalt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Es wird eine Kommunalprüfungsanstalt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig errichtet. Die Anstalt führt den Namen "Niedersächsische Kommunalprüfungsanstalt" (Kommunalprüfungsanstalt).
(2) Die Kommunalprüfungsanstalt regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung. Die Satzungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.
(3) Die Kommunalprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.