Amtsgericht Hann. Münden
Beschl. v. 19.10.2009, Az.: 5 M 587/09

Bibliographie

Gericht
AG Hann. Münden
Datum
19.10.2009
Aktenzeichen
5 M 587/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHAMUE:2009:1019.5M587.09.0A

Tenor:

  1. wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, gemäß dem Antrag vom 4.9.2009 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abzunehmen.

  2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Gründe

1

I.

Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom 4.9.2009 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Schuldner. Gegen den Schuldner liegen inzwischen 19 Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Der letzte Haftbefehl datiert vom 12.8.2009, Eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung legte die Gläubigerin bei Antragstellung nicht vor. Der zuständige Obergerichtsvollzieher H.... lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Hinweis auf ungelöschte Haftbefehle zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung nicht ausreiche.

2

Die Gläubigerin beantragt daher,

  1. den Obergerichtsvollzieher ... H.... anzuweisen, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Aktenzeichen 1 DR II 1164/09) auszuführen.

3

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

4

Der Obergerichtsvollzieher ist verpflichtet, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, denn die Gläubigerin hat glaubhaft gemacht, dass sie durch die Pfändung ihre Befriedigung nicht vollständig erlangen könnte, § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

5

Entgegen der Ansicht des Obergerichtsvollziehers ist es zur Begründung des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im vorliegenden Fall ausreichend, dass die Gläubigerin durch Verweis auf 19 in anderen Verfahren ergangene Haftbefehle, der letzte datiert vom 12.8.2009, die Aussichtslosigkeit eines zuvor durchgeführten Pfändungsversuches glaubhaft gemacht hat. Diese Umstände reichen zur Glaubhaftmachung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus. Dem steht insbesondere nicht die Erwägung entgegen, dass sich nach Erlass des letzten Haftbefehls die Vermögens- und Einkommenssituation des Schuldners gebessert haben könnte.

6

Die Glaubhaftmachung erfordert einen gegenüber der Gewissheit geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit. Dieser erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist hier erreicht. Für die.Erfolglosigkeit eines Pfändungsversuches spricht sowohl, dass der letzte Haftbefehl erst am 12. August 2009 erlassen wurde, als auch die Anzahl der inzwischen ergangenen Haftbefehle. Das sich für den Schuldner seit diesem Zeitpunkt eine Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben haben könnte, erscheint sehr fernliegend. Ebenso unwahrscheinlich ist es, das in allen Fällen der Haftbefehl gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZPO ergangen ist und eine erfolgreiche Pfändung im hier streitigen Fall aber erfolgversprechend gewesen wäre. Der Schuldner hat nämlich, sollten jeweils die Fälle des § 807 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZPO einschlägig gewesen sein, in verwertbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, dass eine Pfändung fruchtlos gewesen wäre. Die Interessen des Schuldners werden auch nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn der Erlass der Haftbefehle als ausreichend zur Glaubhaftmachung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angemessen werden. Der Schuldner hat die Möglichkeit, die Löschung des Eintrages im Schuldnerverzeichnis zu erwirken und damit der Vermutung der fruchtlosen Pfändung die Grundlage zu entziehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Gronemeyer