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§ 90 NPersVG - Bildung eines Bezirkspersonalrats

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Beschäftigten der Eichverwaltung wählen einen Bezirkspersonalrat der Eichverwaltung.

(2) Beschäftigte der Eichverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Eichverwaltung erhalten.