§ 90 NPersVG - Bildung eines Bezirkspersonalrats
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Beschäftigten der Eichverwaltung wählen einen Bezirkspersonalrat der Eichverwaltung.
(2) Beschäftigte der Eichverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Eichverwaltung erhalten.