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§ 13 NFeiertagsG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000000

(1) Wer Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt, die nach den §§ 4 bis 9 verboten sind, handelt ordnungswidrig.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.