Abschnitt 2 EErl 2024/2025 - Regelungen zur bedarfsgerechten Verteilung von Einstellungen
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 - Einstellungstermin 01.08.2024
- Redaktionelle Abkürzung
- EErl 2024/2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 000000022410
2.1 Für die bedarfsgerechte Verteilung von Lehrkräftestellen ist der Bezugswert für die Personalplanung (BPP) im Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose maßgeblich.
Der BPP ergibt sich aus dem Quotienten von Lehrkräfte-Ist-Stunden und Lehrkräfte-Soll-Stunden in Prozent.
Für die bedarfsgerechte Versorgung zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 ist u. a. Folgendes zu berücksichtigen:
die bedarfsgerechte Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen,
die Übergänge zwischen den verschiedenen Schulformen,
die Besetzung von Stellen für alle Lehrämter in den Bedarfsfächern oder sonderpädagogischen Fachrichtungen,
die weiterhin zu erwartende nicht ausreichende Anzahl an Bewerbungen von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen und
der steigende Bedarf an Lehrkräften mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.
Die entsprechend den Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 neu einzustellenden Lehrkräfte dienen auch dem überregionalen Ausgleich der Versorgung mit Lehrkräften zwischen den Schulen. Vor Ausschreibung einer Stelle ist zu prüfen, ob der spezifische Fach- oder sonderpädagogische Fachrichtungsbedarf der Schule durch Versetzung geeigneter Lehrkräfte gedeckt werden kann. Maßstab zum Ausgleich zwischen den Schulen ist der mit den zugewiesenen Stellen erreichbare Durchschnitt der Versorgung in den einzelnen Schulformen. Hierzu können u. a. auch Versetzungen und Abordnungen oder Teilabordnungen vorgenommen werden.
Ziel ist es, eine landesweit ausgewogene bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zu erreichen. Grundsätzlich soll eine Versorgung der Grundschulen mit mindestens 100 Prozent erreicht werden, um die Verlässlichkeit zu gewährleisten, insbesondere sind dabei Grundschulen ohne ständige Vertretung in den Fokus zu nehmen.
Zur Deckung der Bedarfe an sonderpädagogischer Unterstützung können Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik auch an öffentlichen allgemein bildenden Schulen außer Förderschulen eingestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei in der Regel die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann im Bedarfsfall einbezogen werden.
An Grundschulen oder am Grundschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Schule sowie im Primarbereich an der IGS Roderbruch ist eine Einstellung möglich, wenn bereits seit drei Jahren vor dem Einstellungstermin mindestens acht Soll-Klassen vorhanden waren und perspektivisch nicht mit einem Absinken der Klassenzahl zu rechnen ist.
An weiterführenden Schulen ist eine Einstellung möglich, wenn diese bereits in den drei Jahren vor dem Einstellungstermin einen entsprechenden anerkannten Zusatzbedarf (Schlüssel 410 - 412, 419) von mindestens 30 Stunden hatten und perspektivisch nicht mit einem Absinken des Volumens zu rechnen ist.
Aufgrund der steigenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe und der derzeit begrenzten Anzahl der Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sollen die Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik vorrangig und überwiegend zur sonderpädagogischen Unterstützung eingesetzt werden; dabei kann ggf. der Einsatz im Rahmen einer Teilabordnung an mehrere Schulen erforderlich sein. Die Bewährung in der Probezeit darf dadurch nicht gefährdet werden. Auf die besondere Steuerungsverantwortung der RLSB im Rahmen der sonderpädagogischen Versorgung wird hingewiesen.
2.2 Die Auszubildenden im Vorbereitungsdienst sind möglichst gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Veränderungen in der Zuweisung von Auszubildenden sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Hingewiesen wird auf die erforderliche Abstimmung mit den Studienseminaren bzgl. des quantitativen Rahmens, innerhalb dessen Schulen zur Ausbildung herangezogen werden sollen. Bei der Zuweisung von Einstellungsmöglichkeiten und bei der Versetzung von Stammlehrkräften zum bedarfsgerechten Ausgleich der Versorgung mit Lehrkräften ist der Unterricht in eigener Verantwortung nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
2.3 Die Personalplanung durch die RLSB ist derart zu gestalten, dass der durchschnittliche BPP der Schulen aller Schulformen einschließlich der Gymnasien und Gesamtschulen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zu Beginn des 1. Schulhalbjahres 2024 / 2025 im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen RLSB möglichst ausgewogen ist. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den einzelnen Schulen ist mit den nach dem Abschluss des Einstellungsverfahrens vorhandenen unbefristet beschäftigten und verbeamteten Lehrkräften möglichst vollständig zu gewährleisten. Es ist Aufgabe der Schulen und der RLSB in der gemeinsamen Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler, flexibel und kurzfristig durch Ausgleich vor Ort auf Veränderungen zu reagieren. Insbesondere sind Abordnungen und Versetzungen von Lehrkräften von überdurchschnittlich versorgten Schulen vorzunehmen; diese Maßnahmen sind den betroffenen Schulen so früh wie möglich mitzuteilen.
Die RLSB entscheiden über Umfang und Art der erforderlichen Personalmaßnahmen; dies betrifft insbesondere Abordnungen zwischen den Schulformen zur Deckung besonderer spezifischer Fach- oder sonderpädagogischer Fachrichtungsbedarfe. Sofern die dienstrechtlichen Befugnisse für Abordnungen an die Schule übertragen sind, ist es Aufgabe der abgebenden Schule, in Abstimmung mit der aufnehmenden Schule mit einer konkreten Personalentscheidung die Vorgabe umzusetzen.
Auf die Grundsätze zum Einsatz von Vertretungslehrkräften wird verwiesen.
2.4 Bei Versetzungen von Lehrkräften auf Antrag ist der bedarfsgerechte Ausgleich der Versorgung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen von Förderschullehrkräften an allgemein bildende Schulen außer Förderschulen.
Der Kontinuität des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler kommt eine besondere Bedeutung zu. Neu eingestellte Lehrkräfte können aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Versorgung mit Lehrkräften frühestens drei Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, wenn ein schwerwiegender dienstlicher oder persönlicher Versetzungsgrund nach der Einstellung entstanden ist.
Lehrkräfte, die Anträge auf Versetzung an Schulen im Entstehen stellen, sind freizugeben, sofern sie nicht an Schulen in unterdurchschnittlich versorgten Bereichen unterrichten.
2.5 Auf die Regelungen des Bezugserlasses zu a "Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" sowie auf den Erlass "Die Arbeit in der Ganztagsschule" vom 01.08.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Erlass vom 10.04.2019, (SVBl. S. 291), wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des zugewiesenen Kontingents für Sprachfördermaßnahmen und Förderkonzepte sowie die Verteilung der Stunden auf die Schulen sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Die Aufteilung auf die RLSB und Schulformen erfolgt bedarfsgerecht.
Innerhalb der Schule ist zu Beginn des Schulhalbjahres der gesamte Unterrichtsbedarf mit den vorhandenen und den neu einzustellenden Lehrkräften abzudecken.
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungsfächern, in denen eine geringe fachspezifische Versorgung besteht, sollen vorrangig in diesen Fächern und Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sollen vorrangig zur sonderpädagogischen Unterstützung eingesetzt werden.
Die Erteilung des Pflichtunterrichts oder die Versorgung des Grundbedarfs hat an allen Schulformen und Schulen Vorrang vor allen anderen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Angeboten. Dies gilt nicht nur für die Gestaltung des Lehrkräfteeinsatzes zu Beginn des Schulhalbjahres, sondern auch für die täglichen Regelungen des Einsatzes der Lehrkräfte im Rahmen des Vertretungskonzeptes der Schule.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des RdErl. vom 11. März 2024 (SVBl. S. 237)