EErl 2024/2025,NI - Einstellungserlass 2024/2025

Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 - Einstellungstermin 01.08.2024

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 - Einstellungstermin 01.08.2024
Redaktionelle Abkürzung
EErl 2024/2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
000000022410

RdErl. d. MK v. 11.03.2024 - 34 - 84002 - VORIS 22410 -

Vom 11. März 2024 (SVBl. S. 237)

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 21.03.2019 (SVBl. S. 165) - Klassenbildungserlass
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. v. 23.06.2020 (SVBl. S. 396) - Quereinstieg
    - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. v. 25.08.2017 (SVBl. S. 487), geändert durch RdErl. v. 14.10.2022 (SVBl. S. 682) - Auswahlverfahren
    - VORIS 22410 -

  4. d)

    RdErl. v. 20.12.2019 (SVBl. 2020 S. 65, 121) - Vertretungslehrkräfte
    - VORIS 22410 -

  5. e)

    RdErl. v. 04.12.2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67), geändert durch RdErl. v. 28.05.2023 (SVBl. S. 374) - Qualifizierungen
    - VORIS 20411 -

  6. f)

    RdErl. v. 07.10.2021 (SVBl. S. 644) - Personalveränderungen
    - VORIS 22410 -

  7. g)

    Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 22.01.2018 (Nds. MBl. S. 66), geändert durch Gem. RdErl. v. 01.02.2021 (Nds. MBl. S. 370) - Dienstrechtliche Befugnisse
    - VORIS 20400 -

  8. h)

    RdErl. v. 30.06.2023 (SVBl. S. 417) - Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung
    - VORIS 22410 -

  9. i)

    RdErl. v. 20.06.2022 (SVBl. S. 399) - Ergänzung zum Quereinstieg
    - VORIS 22410 -

  10. j)

    RdErl. d. MF v. 05.07.2023 (Nds. MBl. S. 575)
    - VORIS 20442 -

  11. k)

    Bek. d. MF v. 11.02.2016 (Nds. MBl. S. 682)
    - VORIS 20442 -

  12. l)

    Bek. d. MF v. 23.06.2017 (Nds. MBl. S. 882)
    - VORIS 20442 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einstellungen im Einstiegsamt und Übernahmen auf Stellen1
Regelungen zur bedarfsgerechten Verteilung von Einstellungen2
Bekanntgabe der Einstellungsmöglichkeiten3
Bewerbungs- und Auswahlverfahren4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 EErl 2024/2025 - Einstellungen im Einstiegsamt und Übernahmen auf Stellen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 - Einstellungstermin 01.08.2024
Redaktionelle Abkürzung
EErl 2024/2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
000000022410

Für die Neueinstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt zum 01.08.2024 wird den RLSB der nachfolgend aufgeführte Stellenumfang von 1.450 Einstellungsermächtigungen zugewiesen.

1.1 Verteilung der Einstellungsmöglichkeiten:

Die Einstellungen erfolgen grundsätzlich im Einstiegsamt im Beamtenverhältnis. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen. Auf eigenen Wunsch ist ebenfalls eine Einstellung in einem Beschäftigtenverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) möglich.

Die Aufteilung der insgesamt für die Kapitel 0712, 0713 und 0717 zugewiesenen Einstellungsmöglichkeiten auf die Schulformen ist gemäß den Regelungen zur Unterrichtsversorgung und dem Bedarf der Schulen vorzunehmen.

Den RLSB wird für eine bedarfsgerechte Ausschreibung eine Flexibilität für die Verteilung der zugewiesenen Einstellungsmöglichkeiten für das Lehramt für Sonderpädagogik in den Kapiteln 0710/0712/0713/0714/0717/0718 eingeräumt. In vorab zu genehmigenden Einzelfällen können aus den Einstellungsmöglichkeiten der Kapitel 0714 oder 0718 Einstellungsmöglichkeiten für das Lehramt für Sonderpädagogik genutzt werden.

SchulformGrundschuleHS, RS, OberschuleFörderschuleGymnasiumGesamtschuleStellen insgesamt
RLSBKapitel07100712
0713
0717
071107140718
Braunschweig8580253565290
Hannover80753555110355
Lüneburg90155306095430
Osnabrück100130454555375
Stellenausschreibungen zum 01.08.20243554401351953251.450

1.2 Versetzungen zwischen den RLSB und innerhalb eines RLSB, auch aufgrund von Maßnahmen nach dem Bezugserlass zu f, können im gegenseitigen Austausch vorgenommen werden. Bei unterdurchschnittlich versorgten Bereichen und bei Schulformen mit einem Mangel an Bewerbungen ist zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen der betroffenen Lehrkraft abzuwägen. Die Vorausschätzung frei werdender Stellen geht davon aus, dass alle fristgerecht bis zum 31.01.2024 vorgelegten Anträge auf Beurlaubung oder Reduzierung der Stundenzahl genehmigt werden. Wird ein solcher Antrag aus dienstlichen Gründen abgelehnt oder aus dienstlichen Gründen eine Erhöhung der Stundenzahl vorgenommen oder eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung genehmigt werden, ist im entsprechenden Umfang eine zugewiesene Einstellungsmöglichkeit zu sperren.

1.3 Seitens der RLSB wurden bis zum 28.02.2024 keine Vertretungslehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine unbefristete Übernahme in den Schuldienst erfüllen, gemeldet. Demzufolge sind hierfür keine Stellen bereitzustellen.

1.4 Die Übernahme von Lehrkräften im Lehrkräfteaustauschverfahren zwischen den Ländern wird durch gesonderten Erlass geregelt. Ein ggf. erforderlicher Stellenausgleich ist in der Zuweisung von Stellen gemäß Nr. 1.1 berücksichtigt.

1.5 Nach vorläufigem Abschluss des vorangegangenen Einstellungsverfahrens zum 01. Februar 2024 durch das MK dürfen nachträglich frei gewordene Stellen, z. B. durch das Nichtbestehen der Prüfung oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Stellenannahme, nicht wiederverwendet werden.

Bei Bedarf können nachträglich Stellen aus der Stellenreserve des MK oder ggf. aus Stellenresten beantragt werden, die aus folgenden Gründen frei geworden sind:

  • nach vorläufigem Abschluss des vorangegangenen Einstellungsverfahrens Einstellung zum 01.02.2024 durch das Nichtbestehen der Prüfung oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Stellenannahme oder

  • Entlassung oder Kündigung von eingestellten Lehrkräften innerhalb eines halben Jahres nach der Einstellung im vorangegangenen Einstellungsverfahren.

Die Anträge auf nachträgliche Stellen für frei gewordene Stellen sind MK, Referat 34, zunächst gesammelt bis zum 13.05.2024 und dann fortlaufend zu melden.

1.6 Vertretungslehrkräfte können als befristete Tarifbeschäftigte im Rahmen der Mittel, die den RLSB zur Verfügung gestellt sind, eingestellt werden. Auf den Bezugserlass zu d wird hingewiesen.

1.7 Fachspezifische Bedarfe oder Bedarfe hinsichtlich sonderpädagogischer Fachrichtungen sollen grundsätzlich durch Neueinstellung, Versetzung, Abordnung oder schulinterne Anpassung des Lehrkräfteeinsatzes abgedeckt werden.

In Ausnahmefällen können befristete Personalmaßnahmen ohne Sachgrund für lehrendes Personal nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aus dem Schulbudget der jeweiligen Schule erfolgen. Sollten Schulen nicht über ausreichend eigene Mittel verfügen, können entsprechende Personalmaßnahmen im Rahmen der Mittel, die den RLSB zur Verfügung gestellt wurden, veranlasst werden. Befristete Arbeitsverträge in Ausführung dieser Einstellungsermächtigungen sind gem. § 30 Abs. 3 TV-L mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten abzuschließen. Über die Verwendung dieser Einstellungsermächtigungen ist entsprechend zu berichten. Ist aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Verlängerung eines Vertrags ohne Sachgrund notwendig, dann ist dies so rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zur weiteren Genehmigung vorzulegen, dass die rechtlichen Bedingungen für eine Vertragsverlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG eingehalten werden können.

1.8 Gemäß Bezugserlass zu h (Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung) werden Mittel längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres (31.01.2025) zur Verfügung gestellt. Der Umfang dieser Mittel wird gesondert mitgeteilt.

1.9 Zusätzlich werden den RLSB bis zu fünf Einstellungsermächtigungen aus Stellenresten für weitere Personalmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

1.10 Außerdem kann in Höhe der zugewiesenen Mittel Mehrarbeit gegen Mehrarbeitsvergütung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften veranlasst werden. Die Beschäftigung von im Ruhestand befindlichen oder verrenteten Lehrkräften ist ebenfalls möglich.

1.11 Die Buchungen der einzelnen o. g. Maßnahmen (1.5 - 1.10) sind bei den zutreffenden Titeln entsprechend der Haushaltssystematik durchzuführen und die veranlassten Personalmaßnahmen sind im Lehrkräfteverzeichnis der jeweiligen Schule zu erfassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des RdErl. vom 11. März 2024 (SVBl. S. 237)

Abschnitt 2 EErl 2024/2025 - Regelungen zur bedarfsgerechten Verteilung von Einstellungen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 - Einstellungstermin 01.08.2024
Redaktionelle Abkürzung
EErl 2024/2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
000000022410

2.1 Für die bedarfsgerechte Verteilung von Lehrkräftestellen ist der Bezugswert für die Personalplanung (BPP) im Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose maßgeblich.

Der BPP ergibt sich aus dem Quotienten von Lehrkräfte-Ist-Stunden und Lehrkräfte-Soll-Stunden in Prozent.

Für die bedarfsgerechte Versorgung zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 ist u. a. Folgendes zu berücksichtigen:

  • die bedarfsgerechte Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen,

  • die Übergänge zwischen den verschiedenen Schulformen,

  • die Besetzung von Stellen für alle Lehrämter in den Bedarfsfächern oder sonderpädagogischen Fachrichtungen,

  • die weiterhin zu erwartende nicht ausreichende Anzahl an Bewerbungen von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen und

  • der steigende Bedarf an Lehrkräften mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.

Die entsprechend den Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 neu einzustellenden Lehrkräfte dienen auch dem überregionalen Ausgleich der Versorgung mit Lehrkräften zwischen den Schulen. Vor Ausschreibung einer Stelle ist zu prüfen, ob der spezifische Fach- oder sonderpädagogische Fachrichtungsbedarf der Schule durch Versetzung geeigneter Lehrkräfte gedeckt werden kann. Maßstab zum Ausgleich zwischen den Schulen ist der mit den zugewiesenen Stellen erreichbare Durchschnitt der Versorgung in den einzelnen Schulformen. Hierzu können u. a. auch Versetzungen und Abordnungen oder Teilabordnungen vorgenommen werden.

Ziel ist es, eine landesweit ausgewogene bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zu erreichen. Grundsätzlich soll eine Versorgung der Grundschulen mit mindestens 100 Prozent erreicht werden, um die Verlässlichkeit zu gewährleisten, insbesondere sind dabei Grundschulen ohne ständige Vertretung in den Fokus zu nehmen.

Zur Deckung der Bedarfe an sonderpädagogischer Unterstützung können Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik auch an öffentlichen allgemein bildenden Schulen außer Förderschulen eingestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei in der Regel die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann im Bedarfsfall einbezogen werden.

  • An Grundschulen oder am Grundschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Schule sowie im Primarbereich an der IGS Roderbruch ist eine Einstellung möglich, wenn bereits seit drei Jahren vor dem Einstellungstermin mindestens acht Soll-Klassen vorhanden waren und perspektivisch nicht mit einem Absinken der Klassenzahl zu rechnen ist.

  • An weiterführenden Schulen ist eine Einstellung möglich, wenn diese bereits in den drei Jahren vor dem Einstellungstermin einen entsprechenden anerkannten Zusatzbedarf (Schlüssel 410 - 412, 419) von mindestens 30 Stunden hatten und perspektivisch nicht mit einem Absinken des Volumens zu rechnen ist.

Aufgrund der steigenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe und der derzeit begrenzten Anzahl der Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sollen die Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik vorrangig und überwiegend zur sonderpädagogischen Unterstützung eingesetzt werden; dabei kann ggf. der Einsatz im Rahmen einer Teilabordnung an mehrere Schulen erforderlich sein. Die Bewährung in der Probezeit darf dadurch nicht gefährdet werden. Auf die besondere Steuerungsverantwortung der RLSB im Rahmen der sonderpädagogischen Versorgung wird hingewiesen.

2.2 Die Auszubildenden im Vorbereitungsdienst sind möglichst gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Veränderungen in der Zuweisung von Auszubildenden sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Hingewiesen wird auf die erforderliche Abstimmung mit den Studienseminaren bzgl. des quantitativen Rahmens, innerhalb dessen Schulen zur Ausbildung herangezogen werden sollen. Bei der Zuweisung von Einstellungsmöglichkeiten und bei der Versetzung von Stammlehrkräften zum bedarfsgerechten Ausgleich der Versorgung mit Lehrkräften ist der Unterricht in eigener Verantwortung nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

2.3 Die Personalplanung durch die RLSB ist derart zu gestalten, dass der durchschnittliche BPP der Schulen aller Schulformen einschließlich der Gymnasien und Gesamtschulen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zu Beginn des 1. Schulhalbjahres 2024 / 2025 im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen RLSB möglichst ausgewogen ist. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den einzelnen Schulen ist mit den nach dem Abschluss des Einstellungsverfahrens vorhandenen unbefristet beschäftigten und verbeamteten Lehrkräften möglichst vollständig zu gewährleisten. Es ist Aufgabe der Schulen und der RLSB in der gemeinsamen Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler, flexibel und kurzfristig durch Ausgleich vor Ort auf Veränderungen zu reagieren. Insbesondere sind Abordnungen und Versetzungen von Lehrkräften von überdurchschnittlich versorgten Schulen vorzunehmen; diese Maßnahmen sind den betroffenen Schulen so früh wie möglich mitzuteilen.

Die RLSB entscheiden über Umfang und Art der erforderlichen Personalmaßnahmen; dies betrifft insbesondere Abordnungen zwischen den Schulformen zur Deckung besonderer spezifischer Fach- oder sonderpädagogischer Fachrichtungsbedarfe. Sofern die dienstrechtlichen Befugnisse für Abordnungen an die Schule übertragen sind, ist es Aufgabe der abgebenden Schule, in Abstimmung mit der aufnehmenden Schule mit einer konkreten Personalentscheidung die Vorgabe umzusetzen.

Auf die Grundsätze zum Einsatz von Vertretungslehrkräften wird verwiesen.

2.4 Bei Versetzungen von Lehrkräften auf Antrag ist der bedarfsgerechte Ausgleich der Versorgung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen von Förderschullehrkräften an allgemein bildende Schulen außer Förderschulen.

Der Kontinuität des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler kommt eine besondere Bedeutung zu. Neu eingestellte Lehrkräfte können aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Versorgung mit Lehrkräften frühestens drei Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, wenn ein schwerwiegender dienstlicher oder persönlicher Versetzungsgrund nach der Einstellung entstanden ist.

Lehrkräfte, die Anträge auf Versetzung an Schulen im Entstehen stellen, sind freizugeben, sofern sie nicht an Schulen in unterdurchschnittlich versorgten Bereichen unterrichten.

2.5 Auf die Regelungen des Bezugserlasses zu a "Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" sowie auf den Erlass "Die Arbeit in der Ganztagsschule" vom 01.08.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Erlass vom 10.04.2019, (SVBl. S. 291), wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des zugewiesenen Kontingents für Sprachfördermaßnahmen und Förderkonzepte sowie die Verteilung der Stunden auf die Schulen sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Die Aufteilung auf die RLSB und Schulformen erfolgt bedarfsgerecht.

Innerhalb der Schule ist zu Beginn des Schulhalbjahres der gesamte Unterrichtsbedarf mit den vorhandenen und den neu einzustellenden Lehrkräften abzudecken.

Lehrkräfte mit Lehrbefähigungsfächern, in denen eine geringe fachspezifische Versorgung besteht, sollen vorrangig in diesen Fächern und Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sollen vorrangig zur sonderpädagogischen Unterstützung eingesetzt werden.

Die Erteilung des Pflichtunterrichts oder die Versorgung des Grundbedarfs hat an allen Schulformen und Schulen Vorrang vor allen anderen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Angeboten. Dies gilt nicht nur für die Gestaltung des Lehrkräfteeinsatzes zu Beginn des Schulhalbjahres, sondern auch für die täglichen Regelungen des Einsatzes der Lehrkräfte im Rahmen des Vertretungskonzeptes der Schule.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des RdErl. vom 11. März 2024 (SVBl. S. 237)

Abschnitt 3 EErl 2024/2025 - Bekanntgabe der Einstellungsmöglichkeiten

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 - Einstellungstermin 01.08.2024
Redaktionelle Abkürzung
EErl 2024/2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
000000022410

3.1 Die Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 sind unter Angabe des erforderlichen Lehramtes für bestimmte Schulen, ggf. zusätzlich Schulform oder Schulzweig, als Schulstellen oder Bezirksstellen bekannt zu geben.

An allen Gymnasien und Gesamtschulen sowie den anderen öffentlichen allgemein bildenden Schulformen, die gem. Bezugserlass zu g über die dienstrechtlichen Befugnisse verfügen, sind die Einstellungsmöglichkeiten grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Für die übrigen Schulen und für alle Umwidmungen oder nachträglichen Stellen legt das jeweilige RLSB unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Nr. 4.6 fest, ob Schulstellen oder Bezirksstellen auszuschreiben sind.

Insbesondere sind Schulen in der Fläche bei der Verteilung der zugewiesenen Einstellungsmöglichkeiten zur Abdeckung der fachspezifischen Bedarfe oder der sonderpädagogischen Fachrichtungsbedarfe zu berücksichtigen.

Es sollen Stellenausschreibungen an Schulen ohne aktuellen konkreten Bedarf an nachgefragten Standorten sowie RLSB-übergreifend mit einer Abordnungsauflage für einen definierten Zeitraum für die Versorgung in der Fläche vorgenommen werden.

Die RLSB nehmen bei einer Ausschreibung als Schulstelle eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion gegenüber der jeweiligen Schule wahr.

3.2 In folgenden Fächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen ist mit einem geringen Angebot an Bewerbungen, gemessen am landesweiten fachspezifischen Bedarf der Schulen, zu rechnen:

  • Ausschreibungen für das Lehramt an Grundschulen

Bedarfsfächer: Musik, Kunst, Werken, Sport, Werte und Normen.

  • Ausschreibungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen

Für dieses Lehramt gilt grundsätzlich ein Einstellungsbedarf in allen Fächern - zusätzlich werden folgende Fächer mit einem erhöhten Bedarf hervorgehoben:

Bedarfsfächer: Englisch, Französisch, Musik, Werken, Politik, Werte und Normen, Chemie, Physik, Technik, Informatik.

  • Ausschreibungen für das Lehramt an Gymnasien

Bedarfsfächer: Kunst, Musik, Werte und Normen, Mathematik, Chemie, Physik, Informatik.

  • Ausschreibungen für das Lehramt für Sonderpädagogik

Bedarfsfächer: alle sonderpädagogischen Fachrichtungen.

Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschreibungen mit Bedarfsfächern ist die Anzahl der voraussichtlichen Bewerbungen zu berücksichtigen.

Die RLSB legen für alle Stellenausschreibungen unter Beachtung eines begründeten Vorschlages der Schule fest, mit welchen Fächern oder sonderpädagogischen Fachrichtungen und ggf. zusätzlichen Anforderungen die Ausschreibungen bekannt gegeben werden. Es sind nur Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen des Masters of Education zu verwenden. Auf die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 02.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350) wird hingewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des RdErl. vom 11. März 2024 (SVBl. S. 237)

Abschnitt 4 EErl 2024/2025 - Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2024 / 2025 - Einstellungstermin 01.08.2024
Redaktionelle Abkürzung
EErl 2024/2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
000000022410

4.1 Grundsätzliches Ziel der Landesregierung ist die Einstellung von Lehrkräften mit abgeschlossener für die betreffende Schulform vorgesehener Lehramtsausbildung.

Eine Bewerbung von Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung wird zugelassen. Für den sogenannten Quereinstieg ist i. d. R. mindestens ein Masterabschluss entsprechend den Regelungen im Bezugserlass zu b mit der Möglichkeit der Zuordnung zu mindestens einem Unterrichtsfach für eine Bewerbung erforderlich. Eine Einbeziehung der Bewerbungen im sog. Quereinstieg in das Auswahlverfahren erfolgte bereits im Zeitraum vom 22.04. bis zum 28.04.2024 bei konkreter Bewerbung auf Stellen in der ersten Auswahlrunde, danach automatisiert in der zweiten Auswahlrunde.

Das Land Niedersachsen stellt aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität im Rahmen des Einstellungsverfahrens an allgemein bildenden Schulen keine Lehrkräfte ein, deren dauerhafte Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde. Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber,

  • die die Staatsprüfung oder die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden haben,

  • die den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich beenden können,

  • die bereits einmal aus dem Schuldienst nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden,

  • die vor Ende der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung entlassen wurden oder

  • deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung nicht entfristet wurde.

Da für die Stellen nicht immer genügend Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung bis zum 01.08.2024 zur Verfügung stehen, können sich auch Lehrkräfte bewerben und ausgewählt werden, die den Vorbereitungsdienst oder den Anpassungslehrgang spätestens am 31.10.2024 beenden werden. Die tatsächliche Einstellung kann erst nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes erfolgen und soll unmittelbar im Anschluss vorgenommen werden.

Auf Stellenausschreibungen für das Lehramt an Grundschulen (G) können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen (G) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GH) sowie für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) bewerben.

Für Stellenausschreibungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) gilt:

An der Schulform Hauptschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GH) oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) bewerben.

An der Schulform Realschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen (R) und für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) bewerben.

An den Schulformen Oberschule und Gesamtschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen (R) und für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GH) bewerben.

Für Lehrkräfte, die ein gleichwertiges schulformübergreifendes Lehramt im Primar- und Sekundarstufenbereich I in einem anderen Bundesland durch Bestehen der Staatsprüfung erfolgreich absolviert haben, gelten die oben genannten Voraussetzungen für eine Bewerbung entsprechend.

Auf die Stellenausschreibungen für das Lehramt für Sonderpädagogik (SOP) an allen Schulformen der allgemein bildenden Schulen können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bewerben.

Alle Lehrkräfte, auch die Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für ein Lehramt aus einem anderen Land oder mit einem anderen Hochschulstudium als einem Lehramtsstudium, müssen über die für die Anforderungen der Schul- und Unterrichtspraxis erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

Auf Informationen zu den aus dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) resultierenden Pflichten wird hingewiesen (s. auch https://www.masernschutz.de).

4.2 Aufgrund der besonderen Bedarfslage werden folgende nachrangige Bewerbungs- und Einsatzmöglichkeiten eröffnet:

Die jeweiligen Bewerbungen mit anderer Lehrbefähigung für ein Lehramt werden nachrangig im Auswahlverfahren berücksichtigt, da grundsätzlich ein Einsatz der Lehrkräfte an der Schulform vorgesehen ist, für die sie ausgebildet wurden. Die jeweiligen Bewerbungen werden im Auswahlverfahren nachrangig berücksichtigt, sofern zwei Lehrbefähigungsfächer mit den Fächern gem. Nds. MasterVO-Lehr der jeweiligen Schulform übereinstimmen (Lehramt an Grundschulen oder Lehramt an Gymnasien). Für Lehrkräfte, die die Zwei-Fächer-Voraussetzung nicht erfüllen, kann eine Einstellung in einer Tarifbeschäftigung erfolgen.

Für die Lehrämter an Haupt- und Realschulen oder für Sonderpädagogik können die jeweiligen Bewerbungen im Auswahlverfahren nachrangig berücksichtigt werden, sofern ein Lehrbefähigungsfach gem. Nds. MasterVO-Lehr mit einem Fach der jeweiligen Schulform übereinstimmt.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Grundschulen (G) können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien bewerben, sofern entweder das Fach Deutsch oder das Fach Mathematik sowie ein weiteres Fach gem. Nds. MasterVO-Lehr der Schulform vorliegen.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Hauptschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen, mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Realschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Oberschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien auf Stellen, die für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ausgeschrieben sind, erfolgt grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem überwiegenden Einsatz als Lehrerin / Lehrer (BesGr. A 13 NBesO).

Für Einstellungsmöglichkeiten, die für das Lehramt für Sonderpädagogik nach der ersten Auswahlrunde ohne sonderpädagogische Fachrichtung bekannt gegeben sind, können sich nachrangig auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen / Haupt- und Realschulen / Grund- und Hauptschulen / Grund-, Haupt- und Realschulen / Realschulen sowie Gymnasien bewerben. Die Einstellung erfolgt als Lehrerin / Lehrer (BesGr. A 13 NBesO). Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien kann nur im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgen.

Besonderheit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen:

Bewerbungen von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich gleichrangig zum Lehramt an Gymnasien behandelt, sofern die Lehrkräfte über zwei allgemein bildende Fächer verfügen und sie in diesen Fächern auch ausgebildet wurden. D. h. für Einstellungsmöglichkeiten, die an Oberschulen mit gymnasialem Angebot, Gymnasien und Gesamtschulen für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bewerben, sofern die o. g. Bedingungen erfüllt werden.

Die Einstellung dieser Lehrkräfte erfolgt entsprechend dem in der Ausschreibung geforderten Lehramt als Studienrätin / Studienrat (BesGr. A 13 NBesO).

Bei einer Bewerbung um Stellen, die an Haupt- oder Realschulen oder Oberschulen mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen ausgeschrieben sind, ist die Übereinstimmung mit mindestens einem Unterrichtsfach und/oder einer beruflichen Fachrichtung, die die fachlichen Voraussetzungen eines Unterrichtsfachs der Schulform beinhaltet, erforderlich. Hier erfolgt die Einstellung als Lehrerin / Lehrer (BesGr. A 13 NBesO) im Beamtenverhältnis auf Probe. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob jeweils die Voraussetzungen des Bezugserlasses zu e zur Feststellung einer Ergänzungsqualifikation vorliegen.

Regelungen für die Probezeit:

In der Regel ist ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der dreijährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten, für die die Lehrbefähigung erworben wurde, vorrangig im dritten Jahr der Probezeit. Bei einer absehbaren Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gem. § 19 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) soll ein Drittel der Unterrichtsverpflichtung in der noch verbleibenden Probezeit, mindestens aber sechs Monate, an einer Schulform abgeleistet werden, für die die Lehrkraft die Lehrbefähigung erworben hat. Dies kann auch im Rahmen einer Abordnung von der im Einstellungsverfahren beabsichtigten Einsatzschule (Stammschule) erfolgen.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen / Grund- und Hauptschulen / Haupt- und Realschulen / Grund-, Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen an der Schulform Förderschule die jeweilige Probezeit auch in vollem Umfang an dieser Schulform absolviert werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint.

Die jeweilige Probezeit kann ebenfalls in vollem Umfang von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer Einstellung an Grund-, Haupt-, Real- und Oberschulen sowie von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bei der Einstellung an Haupt- oder Realschulen oder Oberschulen bei Ausschreibungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen absolviert werden.

Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik können ihre dreijährige Probezeit an der Schulform ableisten, an der sie eingestellt wurden, sofern sie dort überwiegend in der sonderpädagogischen Unterstützung tätig sind.

Lehrkräfte, die an einer ihrer Lehrbefähigung nicht entsprechenden Schulform eingestellt werden, haben im Rahmen der Probezeit die Voraussetzungen für den Erwerb einer Ergänzungsqualifikation gem. Bezugserlass zu e für das Lehramt der ausgeschriebenen Stelle zu erbringen. Diese Vorgabe bezieht sich nicht auf Lehrkräfte, die sich nachrangig auf Ausschreibungen für das Lehramt für Sonderpädagogik erfolgreich beworben haben.

Lehrkräfte, die an einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform eingestellt wurden, können im begründeten Einzelfall zu Beginn oder im Laufe der Probezeit an eine andere Schulform teilweise oder im vollen Umfang abgeordnet werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint. Die Abordnung oder Teilabordnung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, der die dienstrechtlichen Befugnisse für die Maßnahme übertragen sind. Bei einer (Teil-)Abordnung an eine andere Schulform ist zu beachten, dass in der Regel auch in diesen Fällen ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der dreijährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten ist, für die die Lehrbefähigung erworben wurde. Bei einer absehbaren Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gem. § 19 NBG soll ein Drittel der Unterrichtsverpflichtung in der noch verbleibenden Probezeit, mindestens aber sechs Monate, an einer Schulform abgeleistet werden, für die die Lehrkraft die Lehrbefähigung erworben hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die jeweilige Probezeit auch in vollem Umfang an einer anderen Schulform absolviert werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint.

4.3 Ausschließlich für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht können sich neben Lehrkräften mit abgeschlossener Lehramtsausbildung auch Interessentinnen und Interessenten mit den im Bezugserlass zu b und i genannten Qualifikationen bewerben.

4.4 Lehrkräfte, die für den konfessionellen Religionsunterricht eingestellt werden sollen, müssen der jeweiligen Glaubensgemeinschaft angehören und benötigen von dieser eine Unterrichtserlaubnis. Eine Einstellungszusage erfolgt daher unter Vorbehalt der Vorlage dieser Erlaubnis.

4.5 Für die Teilnahme am Auswahlverfahren sind unterschiedliche Bewerbungsfristen zu beachten.

Für die Einbeziehung in die erste Auswahlrunde für Schul- und Bezirksstellen war eine Bewerbung mit mindestens einer regionalen Angabe im Zeitraum vom 13.02. bis zum 25.02.2024 unverzichtbar. Die Ergänzung der Bewerbung um bestimmte Stellenwünsche ist im Zeitraum vom 10.04. bis zum 21.04.2024 über das Online-Bewerbungsverfahren erforderlich. Für alle Einstellungsmöglichkeiten werden in der ersten Auswahlrunde nur die Bewerbungen berücksichtigt, die explizit hierfür abgegeben wurden.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Bewerbung nach dem 25.02.2024 (online) abgegeben haben und bis zum 22.04.2024 in das Bewerbungsportal übernommen wurden sowie die Bewerbungen von Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung , sog. Bewerbungen im Quereinstieg, können sich ab 22.04. bis zum 28.04.2024 ebenfalls innerhalb der ersten Auswahlrunde konkret auf Stellen bewerben und werden dann ab 29.04.2024 in das Auswahlverfahren einbezogen. Alle anderen Bewerbungen werden in der zweiten Auswahlrunde ab 16.05.2024 berücksichtigt.

4.6 Das Auswahlverfahren wird bei Schulstellen durch die Schulen durchgeführt. Auf den Bezugserlass zu c wird hingewiesen. Die RLSB beraten und unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren.

Bei Bezirksstellen führt das jeweilige RLSB unter Einbeziehung der jeweiligen Schule das Auswahlverfahren nach den Maßgaben des Bezugserlasses zu c durch.

Das Auswahlverfahren für Schulstellen und Bezirksstellen beginnt am 23.04.2024 und für die Stellen, die zunächst ohne Bewerbungen geblieben waren, ab 29.04.2024. Die Angebote für Schulstellen und Bezirksstellen aus der ersten Auswahlrunde müssen spätestens bis zum 14.05.2024 (12:00 Uhr) erfolgen. Die schriftliche Annahme des Stellenangebots durch die Bewerberin oder den Bewerber ist spätestens bis zum 15.05.2024 (12:00 Uhr) möglich. Bei einem Stellenangebot nach Abschluss der ersten Auswahlrunde hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung zu geben.

Erfolgt auf ein Stellenangebot keine Rückäußerung oder eine Ablehnung, wird die Bewerbung der Lehrkraft bei dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt. Lehrkräfte, die eine Stelle schriftlich angenommen haben, können kein weiteres Stellenangebot mehr erhalten.

Bei Umwidmungen oder Bekanntgabe nachträglicher Stellenausschreibungen, insbesondere mit Bedarfsfächern, entscheidet das jeweilige RLSB gemäß Nr. 5 des Bezugserlasses zu g, ob die Einstellungsmöglichkeiten als Schulstellen oder als Bezirksstellen bekannt gegeben oder in eine Schulstelle oder Bezirksstelle umgewandelt werden und das Auswahlverfahren dementsprechend durch die Schule oder das RLSB durchgeführt wird.

Wird an einer Schulform, die über die dienstrechtlichen Befugnisse gem. Bezugserlass zu g verfügt, eine Bezirksstelle ausgeschrieben, ist zu gewährleisten, dass die Schule gem. Nr. 5 des Bezugserlasses zu g die Auswahlentscheidung in geeigneter Weise treffen kann.

4.7 Die Auswahl erfolgt gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu c.

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nr. 3.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. d. LReg v. 04.10.2022, Nds. MBl. S. 1412).

Lehrkräfte, die ihre Ausbildung bis zum 01.08.2024 beenden, sind bis zum Vorliegen der Note der Staatsprüfung auf der Grundlage der Note des Masterabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Weiterhin sind ggf. Ausbildungsnachweise als zusätzliches Kriterium für die Auswahlentscheidung heranzuziehen.

Zur Sicherstellung der Personalversorgung der Schulen sind grundsätzlich Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen oder diese bis zum 31.10.2024 beenden, vorrangig zu berücksichtigen.

Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist anhand der Stellen-Bewerber-Liste der zentralen Bewerberdatei (EIS) zu prüfen. Es können nur Lehrkräfte ein Stellenangebot erhalten, die auf der Stellen-Bewerber-Liste aufgeführt sind und die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erfolgt durch die RLSB.

Beamtete und unbefristet tarifbeschäftigte Lehrkräfte im Schuldienst anderer Länder dürfen nur ausgewählt werden, wenn eine Freigabeerklärung ihrer Schulbehörde zum Einstellungstermin vorliegt. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften aus anderen Bundesländern erfolgt in Niedersachsen eine Neueinstellung. Bei beamteten Lehrkräften erfolgt die Übernahme in den Schuldienst des Landes Niedersachsen durch Versetzung - auf die Bezugserlasse j - l wird hingewiesen.

Auf die Unterrichtskontinuität an Auslandsschulen und an Schulen in freier Trägerschaft ist zu achten. Werden Lehrkräfte dieser Schulen für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst ausgewählt, klären die RLSB, ob die bisherigen Schulen die Lehrkräfte zu dem gewünschten Termin abgeben können. Erforderlichenfalls kann ein späterer Termin für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst vereinbart werden.

4.8 Können für Einstellungsmöglichkeiten bis zum Ende der ersten Auswahlrunde keine Lehrkräfte gefunden werden, entscheidet das jeweilige RLSB über das weitere Auswahlverfahren (Umwidmung) ab 16.05.2024:

  • Fortsetzung der ursprünglichen Ausschreibung oder

  • Festsetzung eines neuen Faches / neuer Fächer für die Bewerberauswahl unter Beachtung des Bedarfs der Schule.

  • Für Einstellungsmöglichkeiten für das Lehramt für Sonderpädagogik kann bei der Umwidmung die sonderpädagogische Fachrichtung durch ein Unterrichtsfach ersetzt werden.

  • Verlagerung der Stelle an eine andere Schule / Schulform.

Bei allen Umwidmungen oder nachträglichen Stellen erfolgt eine vollständige Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber automatisch entsprechend den regionalen Angaben in der Bewerbung und entsprechend ihren Lehrbefähigungsfächern einschließlich der Bewerbungen im sog. Quereinstieg.

4.9 Nachträgliche Stellen können als Schulstellen oder Bezirksstellen ausgeschrieben werden.

4.10 Bei einer Stellenbesetzung durch eine Quereinsteigerin oder einen Quereinsteiger soll die Einstellung möglichst zum 29.07.2024 erfolgen, um diesem Personenkreis die Teilnahme an den Einführungstagen zu ermöglichen, die sowohl an den betreffenden Schulen als auch an den betreffenden Studienseminaren zu Beginn des Halbjahres durchgeführt werden. Für Lehrkräfte, die in der Besoldungsgruppe A 12 nach Niedersachsen wechseln, wird noch eine Regelung getroffen.

4.11 Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für eine befristete Einstellung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst. Das gilt sowohl für die Einbeziehung der auf der Stellen-Bewerber-Liste enthaltenen Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren als auch für eine sachgerechte Auswahl (s. Bezugserlass zu d).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des RdErl. vom 11. März 2024 (SVBl. S. 237)