§ 32 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis öffentlich bekannt.
Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis öffentlich bekannt.