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  • ab 03.12.1991 (aktuelle Fassung)

Art. III StrafVzZustG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel II gleichzeitig mit dem in Artikel I bezeichneten Abkommen in Kraft. (1)

(2) Mit dem Inkrafttreten des in Artikel I bezeichneten Abkommens tritt das Gesetz über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 3. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 313) außer Kraft.

In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 28. Januar 1993, Nds. GVBl. S. 44).

H a n n o v e r, den 26. November 1991.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

S c h r ö d e r

Die Niedersächsische Justizministerin

A l m - M e r k