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  • ab 03.12.1991 (aktuelle Fassung)

Art. I StrafVzZustG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 für die vertragschließenden Länder in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.