Abschnitt B PrüfVergJuAV - Vergütung von Lehrtätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeit in der niedersächsischen Justiz
- Redaktionelle Abkürzung
- PrüfVergJuAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31130
I. Anwendungsbereich
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten nicht für Lehrkräfte für die Aus- und Fortbildung im Bereich der luK-Technik.
II. Ausbildung
- 1.
Beschäftigten, die im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung in Studien- oder Lehrgängen - insbesondere an ständigen Schulungseinrichtungen - unterrichten, kann eine Lehrvergütung in Höhe von bis zu 25,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt werden.
- 2.
Beschäftigten, die den die berufspraktische Ausbildung begleitenden, in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen systematischen Unterricht erteilen, wird eine Lehrvergütung je Unterrichtsstunde
- a.
in Höhe von 22,- EUR gewährt, wenn sie
- aa.
Referendarinnen und Referendare in den Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes,
- bb.
Studierende der Rechtswissenschaft in den Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit unterrichten,
- b.
in Höhe von 17,- EUR gewährt, wenn sie
- aa.
Beamtinnen und Beamte in den Arbeitsgemeinschaften des fachwissenschaftlichen Studiums für den Amtsanwaltsdienst,
- bb.
Anwärterinnen und Anwärter in den Arbeitsgemeinschaften des Studiums der Rechtspflege,
- cc.
Anwärterinnen und Anwärter in den Lehrveranstaltungen des Fachhochschulstudiums Justizvollzug unterrichten,
- c.
in Höhe von 15,- EUR gewährt, wenn sie Anwärterinnen und Anwärter
- aa.
in den Arbeitsgemeinschaften der Justizfachwirtausbildung,
- bb.
in den Einführungsmodulen der Justizwachtmeisterausbildung,
- cc.
in den Lehr- und Wahlpflichtveranstaltungen der Justizvollzugsfachwirtaus-bildung unterrichten.
- 3..
Von den Rechtsanwaltskammern beauftragten Referentinnen und Referenten, die Referendarinnen und Referendare in den zentralen Blockunterrichten des juristischen Vorbereitungsdienstes unterrichten, wird eine Vergütung in Höhe von 22,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt.
- 4.
Für die Erstellung und Korrektur von Klausuren im Rahmen von Klausurenkursen sowie Arbeitsgemeinschaften in der 3. und 4. Pflichtstation des juristischen Vorbereitungsdienstes wird eine Vergütung in Höhe von 13,- EUR je Klausur gewährt. Die Ausgabe, das Einsammeln und die Besprechung der Klausuraufgabe wird mit einer Pauschale von 55,- EUR (entspricht 2,5 Unterrichtsstunden) vergütet. Die Aufsichtsführung wird nicht vergütet.
- 5.
Beschäftigten, die im Rahmen des Justizpraktikums der Schülerinnen und Schüler im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst der Fachoberschule Verwaltung und Rechtspflege unterrichten, wird eine Lehrvergütung in Höhe von 22,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt.
III. Fort- und Weiterbildung
Beschäftigten, die in Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen andere Beschäftigte schulen, kann eine Lehrvergütung in Höhe eines Tagessatzes von bis zu 220,- EUR gewährt werden. Bei außergewöhnlichem Vor- oder Nachbereitungsaufwand, bei Vermittlung besonders anspruchsvoller Inhalte oder bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Tagessatz auf bis zu 440,- EUR erhöht werden. Werden im Rahmen der Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen lediglich einzelne Stunden unterrichtet, so kann eine Lehrvergütung pro Unterrichtenden in Höhe von bis zu 22,- EUR, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 von bis zu 44,- EUR je Unterrichtsstunde für maximal zehn Unterrichtsstunden pro Tag vorgesehen werden. Eine Vergütung nach Satz 1 bzw. Satz 3 Alternative 1 kann auch für Tätigkeiten im Rahmen von Beratungen und Prozessbegleitungen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung (insbesondere Durchführung von Organisationsberatungen, Mediationen im justizinternen Konfliktmanagement, kollegialen Beratungen und kollegialen Fallsupervisionen) gewährt werden. Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Eine Vergütung für eine Beratung kann nur dann gewährt werden, wenn für die Beratung eine vertiefte Auseinandersetzung mit einem Einzelfall erforderlich ist, diesem eine anspruchsvolle Frage- bzw. Problemstellung zugrunde liegt und sich Umfang und Intensität der Beratung von der bloßen Erteilung einer Auskunft oder eines Rates deutlich abheben.
IV. Ergänzende Bestimmungen
- 1.
Lehrvergütung wird nur für tatsächlich erteilten Unterricht gewährt und ist daher aufgrund von Nachweisen nachträglich, möglichst monatlich, zu zahlen.
- 2.
Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. Weicht die für den Unterricht vorgesehene Zeit hiervon ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Die Vorbereitung des Unterrichts wird nicht gesondert vergütet. Mit der Lehrvergütung ist grundsätzlich auch der Zeitaufwand für die Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten abgegolten, soweit unter Buchstabe B Ziffer II. 4. keine abweichende Regelung erfolgt.
- 3.
Nehmen am Unterricht Nachwuchskräfte für verschiedene Einstiegsämter oder Laufbahngruppen teil, so richtet sich der Vergütungssatz nach dem Teilnahmekreis des überwiegend vertretenden Einstiegsamtes oder der überwiegend vertretenden Laufbahngruppe, bei gleicher Teilnahmezahl nach dem höheren Einstiegsamt oder der höheren Laufbahngruppe.
- 4.
Unterrichten mehrere Beschäftigte im Rahmen derselben Lehr-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung, kann die Lehrvergütung jeweils auf bis zu 80 von 100 reduziert werden.
Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Abschnitt D der AV vom 7. April 2020 (Nds. Rpfl. S. 155, 231)