Anlage 1 GOLwKN

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GOLwKN,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis
Nr.GegenstandGebühr in Euro
1Förderung
1.1in den Bereichen pflanzliche Erzeugung und Tierzucht, ausgenommen die Zucht zur Erhaltung vom Aussterben bedrohter landwirtschaftlicher Nutztierarten und -rassen
Bearbeitung eines Zuwendungsantrages über mindestens 100 Euro1 v. H. der beantragten Zuwendung, jedoch mindestens 17 und höchstens 167
1.2im Bereich Forsten in Bezug auf Kommunalwald und Privatwald einschließlich Genossenschaftswald
1.2.1Bearbeitung eines Einzelantrages34 bis 134,
höchstens 10 v. H. der beantragten Zuwendung
1.2.2Bearbeitung eines Sammelantrages156 bis 335,
höchstens 10 v. H. der beantragten Zuwendung
A n m e r k u n g zu Nr. 1:
Fördermaßnahmen mit Kofinanzierung der Europäischen Gemeinschaft sind gebührenfrei.
2Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung
2.1Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 3153
2.2Bearbeitung einer Anzeige nach § 1012 bis 48
2.3Auskunft über Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 3nach Zeitaufwand
2.4Genehmigung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 3
2.4.1Antrag für eine zusammenhängende Fläche von höchstens 0,5 ha70
2.4.2Antrag für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 0,5 bis 5 ha110
2.4.3Antrag für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha140
2.4.4Antrag für bis zu 10 Einzelflächen oder für Verkehrswege bis 5 km Gesamtlänge140
2.4.5Antrag für 11 bis 50 Einzelflächen oder für Verkehrswege von mehr als 5 km bis 50 km Gesamtlänge260
2.4.6Antrag für 51 bis 100 Einzelflächen oder für Verkehrswege von mehr als 50 km bis 100 km Gesamtlänge390
2.4.7Antrag für mehr als 100 Einzelflächen oder für Verkehrswege von mehr als 100 km Gesamtlänge530
2.5Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet nach § 22 Abs. 2
2.5.1für die Anwendung in einem Betrieb, je Antrag30 bis 53
2.5.2für die Anwendung in mehreren Betrieben, je Antrag30 bis 53 zuzüglich 16,00 je Betrieb
2.6Bearbeitung einer Anzeige über das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen eines Pflanzenschutzmittels nach § 24 Abs. 1 Satz 112 bis 48
2.7Versuche zur Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. EU Nr. L 155 S. 67)
2.7.1Wirksamkeitsversuche nach Anhang Teil A Nr. 6.2 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 mit einem Referenzpräparat mit und ohne Feststellung der Einflüsse auf den Ertrag nach Anhang Teil A Nr. 6.4.3 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011
2.7.1.1Wirksamkeitsversuch mit Bakterizidennach Zeitaufwand
2.7.1.2Wirksamkeitsversuch mit Fungizidennach Zeitaufwand
2.7.1.3Wirksamkeitsversuch mit Insektizidennach Zeitaufwand
2.7.1.4Wirksamkeitsversuch mit Akarizidennach Zeitaufwand
2.7.1.5Wirksamkeitsversuch mit Nematizidennach Zeitaufwand
2.7.1.6Wirksamkeitsversuch mit Molluskizidennach Zeitaufwand
2.7.1.7Wirksamkeitsversuch mit Rodentizidennach Zeitaufwand
2.7.1.8Wirksamkeitsversuch mit Repellentsnach Zeitaufwand
2.7.1.9Wirksamkeitsversuch mit Herbizidennach Zeitaufwand
2.7.1.10Wirksamkeitsversuch mit Wachstumsreglernnach Zeitaufwand
2.7.1.11Wirksamkeitsversuch mit Mitteln zur Veredelung und zum Wundverschlussnach Zeitaufwand
2.7.2Versuch zur Prüfung von Auswirkungen auf die Qualität von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach Anhang Teil A Nr. 6.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 mit einem Referenzpräparatnach Zeitaufwand
2.7.3Versuch zur Prüfung der Phytotoxizität für Zielpflanzen (einschließlich Sorten) oder deren Erzeugnisse nach Anhang Teil A Nr. 6.5 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 mit einem Referenzpräparatnach Zeitaufwand
2.7.4Versuch zum Zweck der Probenahme für Rückstandsuntersuchungen nach Anhang Teil A Nr. 8.2 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 mit einem Referenzpräparatnach Zeitaufwand
2.7.5Versuch nach den Nrn. 2.7.1 bis 2.7.4 mit mehr als einem Referenzpräparat, je zusätzlichem Referenzpräparat33 v. H. der jeweiligen Gebühr
2.8Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 59 Abs. 2 Nr. 4
2.8.1Spritz- und Sprühgerät für Flächenkulturen1.755 bis 4.000
2.8.2Spritz- und Sprühgerät für Raumkulturen1.755 bis 4.000
2.8.3Tragbares, motorbetriebenes Spritz- und Sprühgerät700 bis 1.100
2.8.4Tragbares, nicht motorbetriebenes Spritz- und Sprühgerät375 bis 500
2.8.5Tragbares Nebelgerät585 bis 1.000
2.8.6Tragbares Gerät für geschlossene Räume (zum Beispiel Kleinnebler und -verdampfer)375 bis 500
2.8.7Handtragbares Kleinstgerät für das Ausbringen von festen oder flüssigen Pflanzenschutzmitteln375
2.8.8Beizgerät
2.8.8.1Prüfung mit bis zu drei Beizmitteln1.800 bis 4.500
2.8.8.2Prüfung mit mehr als drei Beizmitteln
für jedes weitere Beizmittel66 bis 260
2.8.9Gerät für Luftfahrzeuge1.700 bis 6.700
2.8.10Granulatstreugerät
2.8.10.1fahrbar2.000 bis 2.200
2.8.10.2tragbar, motorbetrieben700 bis 900
2.8.10.3tragbar, nicht motorbetrieben500 bis 600
2.8.10.4Prüfung nach den Nrn. 2.8.10.1 bis 2.8.10.3 mit mehr als einem Pflanzenschutzmittel,
für jedes weitere Pflanzenschutzmittel50 v. H. der jeweiligen Gebühr
2.8.11Sonstiges Gerät870 bis 3.500
2.8.12Teil eines Pflanzenschutzgerätes
2.8.12.1Spritzgestänge mit einem Düsensatz oder Gebläse mit einem Düsenbogen1.200 bis 1.700
2.8.12.2Düse
2.8.12.2.1mit einem Satz Filter und Ventile für einen Druckbereich900 bis 1.000
2.8.12.2.2für jeden weiteren Druckbereich zusätzlich300 bis 500
2.8.12.2.3für jeden weiteren Satz Filter und Ventile zusätzlich400 bis 600
2.8.12.3Düsenmundstück-, Plättchen- oder Filtersatz600 bis 700
2.8.12.4Schlauch400 bis 600
2.8.12.5Pumpe470 bis 1.300
2.8.12.6Sonstiges Geräteteil300 bis 1.600
2.8.12.7weiterer Typ eines in den Nrn. 2.8.1 bis 2.8.12.6 genannten Gerätes oder Geräteteils50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Nrn. 2.8.1 bis 2.8.12
2.8.13Gerät mit mehr als einem Einsatzbereich, je weiterem Einsatzbereich66 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Nrn. 2.8.1 bis 2.8.12
A n m e r k u n g  zu den Nrn. 2.8.1 bis 2.8.13:
Bei einer erneuten Prüfung ermäßigt sich die Gebühr um bis zu 90 v. H.
2.9Untersuchung von Pflanzenbeständen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 1
2.9.1Viren und Phytoplasmen
2.9.1.1BNYV-Virus an Zuckerrüben
2.9.1.1.1Rübenwurzel21
2.9.1.1.2Fangpflanzentest148
2.9.1.2Bohnenvirus an Bohnensaatgut, je Probe43,50
2.9.1.3Viren und Phytoplasmen an Obstgehölzen mit einer Indikatorpflanze, je Jahr6,10
2.9.1.4Viren an Erdbeerpflanzen65
2.9.1.5Viren und Phytoplasmen an Orchideen22,50
2.9.1.6Viren an Augenstecklingen von Kartoffeln mit visueller Beurteilung, je Probe mit bis zu 100 Knollen 93
2.9.1.7Viren an Augenstecklingen von Kartoffeln mit visueller Beurteilung, je Probe mit 101 bis 200 Knollen 186
2.9.1.8Serologischer Virusnachweis an einer Kartoffelknolle oder einem -blatt im ELISA-Verfahren
2.9.1.8.1auf ein Virus0,80
2.9.1.8.2auf weitere Viren, je Virus0,12
2.9.1.9Viren und Phytoplasmen an sonstigen Pflanzen, je Probe3,10 bis 114
2.9.2Nematoden
2.9.2.1Zysten bildende Nematoden in Klärschlamm und anderen Abfallprodukten je 100 ml Feststoffprobe oder 250 ml Flüssigprobe18
2.9.2.2Zahlenmäßige Erfassung von in die Wurzel je Gramm Wurzelmasse eingewanderten Nematoden, je Probe26
2.9.2.3Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden aus Bodenproben, außer Kartoffelzystennematoden, je Probe
2.9.2.3.1Ausspülverfahren4,30
2.9.2.3.2Biotestverfahren4
2.9.2.4Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden aus Bodenproben, außer Kartoffelzystennematoden, mit Bewertung des Zysteninhalts, je Probe12,70
2.9.2.5Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden aus Bodenproben, außer Kartoffelzystennematoden, mit zahlenmäßiger Erfassung der in den Zysten enthaltenen Eier und Larven, je Probe22 bis 26,40
2.9.2.6Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden an Pflanzen, je Pflanze
2.9.2.6.1bei Getreide und Zwischenfrüchten4,70
2.9.2.6.2bei Rüben und Kartoffeln10
2.9.2.7Befallsfeststellung Wurzelgallenälchen im Biotestverfahren, je Probe16,50
2.9.2.8Befallsfeststellung frei lebender Nematoden in Boden- und Wurzelproben sowie oberirdischen Pflanzenteilen, je Probe
2.9.2.8.1ohne Gattungsbestimmung41
2.9.2.8.2mit Gattungsbestimmung
2.9.2.8.2.1ohne Artbestimmung54,60
2.9.2.8.2.2mit Artbestimmung66
2.9.2.9Befallsfeststellung an sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder organischen Substraten, je Probe 7,90 bis 25,30
2.9.3Sonstige
2.9.3.1Untersuchungen auf sonstigen Befall mit Schaderregern oder Schadursachen, je Probe20,40 bis 260
2.9.3.2Untersuchungen von Saatgut auf Beizqualität, je Probe30 bis 50
2.9.3.3Untersuchungen auf phytotoxisch wirkende Substanzen im Boden, je Probenach Zeitaufwand
2.10Beratung einschließlich der Durchführung des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3
2.10.1schriftlich
2.10.1.1Beratungshinweise für die Landwirtschaft, von einer Bezirksstelle, je Jahr40 bis 300
2.10.1.2Beratungshinweise für den Zierpflanzenbau, je Jahr37,30 bis 77
2.10.1.3Beratungshinweise für den Gemüse-, Spargel- oder Obstanbau, je Jahr20 bis 90
2.10.1.4Beratungshinweise für einen Haus- oder Kleingarten bei privater Nutzung, je Jahr17,90 bis 25,60
2.10.1.5Beratungshinweise für einen Haus- oder Kleingarten bei gewerblicher Nutzung, je Jahr35,80 bis 51
2.10.1.6Warndienst zur Blattlausentwicklung in Kartoffeln, je Jahr20,00 bis 75
2.10.2mündlich
2.10.2.1vor Ort für die erste angefangene halbe Stunde40,20
2.10.2.2vor Ort für jede weitere angefangene halbe Stunde33,50
2.10.2.3in der Dienststelle für jede angefangene Viertelstunde16,75
2.10.2.4Mitwirkung an Seminaren zu Themen des Pflanzenschutzes, je Stunde15,00
2.10.3Vortragnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 153
2.11Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3
2.11.1je halben Tag35,80 bis 42
2.11.2Überlassung schriftlicher Schulungsunterlagen35,80
2.12Untersuchungen zur Prüfung der Resistenz von Pflanzenarten gegen Viren, Pilze, Nematoden und Bakterien nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 4
2.12.1Bohnenvirus I, je Stamm52
2.12.2Viren, die von Blattläusen übertragen werden, bei Kartoffeln, je Stamm86
2.12.3Rattle-Virus bei Kartoffeln, je Stamm86
2.12.4Brennflecken bei Bohnen, je Stamm90 bis 281
2.12.5Fusarium bei Erbsen, je Stamm73,5
2.12.6Zysten bildende oder wandernde Nematoden bei Züchtungsvorhaben (einfaches Verfahren), je Gefäß1,50 bis 10
2.12.7Zysten bildende oder wandernde Nematoden bei Züchtungsvorhaben in Vorprüfung, je Gefäß2 bis 15
2.12.8Kartoffelnematoden bei Züchtungsvorhaben, Feststellung des Anfangs- und Endbefalls von Eiern und Larven, je Knolle100
2.12.9Kartoffelnematoden im Freiland, je Stamm
2.12.9.1ohne Ertragsfeststellung605
2.12.9.2mit Ertragsfeststellung1.100
2.12.10Bakterien, je Prüfung51 bis 256
2.13Anordnung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 6050 bis 5.000
3Pflanzenschutzmittel-Verordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734) mit den nachfolgenden Änderungen
3.1Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung zur Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln nach § 1d300
3.2Besichtigungen, die für die in Nr. 3.1 genannte Amtshandlung erforderlich sind, einschließlich Fahrtzeitennach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 3.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14 Euro anzusetzen.
4Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337) mit den nachfolgenden Änderungen
4.1Untersuchungen zum Zweck der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen einschließlich ihres Verpackungsmaterials nach § 12 Abs. 1nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 4.1:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde einschließlich Fahrtzeiten 14 Euro anzusetzen.
4.2Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3
4.2.1Erstausfertigung20 bis 25
4.2.2Zweitausfertigung5 bis 7
4.3Untersuchungen und Kontrollen bei der Einfuhr nach den §§ 8 bis 8c
4.3.1Dokumentenkontrolle je Sendung7
4.3.2Nämlichkeitskontrolle je Sendung
4.3.2.1bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe7
4.3.2.2größere Ladung14
4.3.3Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung
4.3.3.1bis 10.000 Stück17,50
4.3.3.2je weitere 1.000 Stück0,70
höchstens 140
4.3.4Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung
4.3.4.1bis 1.000 Stück17,50
4.3.4.2je weitere 100 Stück0,44
höchstens 140
4.3.5Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung
4.3.5.1bis 200 kg17,50
4.3.5.2je weitere 10 kg0,16
höchstens 140
4.3.6Samen, Gewebekulturen je Sendung
4.3.6.1bis 100 kg17,50
4.3.6.2je weitere 10 kg0,18
höchstens 140
4.3.7Pflanzen zum Anpflanzen je Sendung
4.3.7.1bis 5.000 Stück17,50
4.3.7.2je weitere 100 Stück0,18
höchstens 140
4.3.8Schnittblumen je Sendung
4.3.8.1bis 20.000 Stück17,50
4.3.8.2je weitere 1.000 Stück0,14
höchstens 140
4.3.9Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung
4.3.9.1bis 100 kg17,50
4.3.9.2je weitere 100 kg1,75
höchstens 140
4.3.10gefällte Weihnachtsbäume je Sendung
4.3.10.1bis 1.000 Stück17,50
4.3.10.2je weitere 100 Stück1,75
höchstens 140
4.3.11Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung
4.3.11.1bis 100 kg17,50
4.3.11.2je weitere 10 kg1,75
höchstens 140
4.3.12Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung
4.3.12.1bis 25.000 kg17,50
4.3.12.2je weitere 1.000 kg0,70
4.3.13Kartoffelknollen je Partie
4.3.13.1bis 25.000 kg52,50
4.3.13.2je weitere 25.000 kg52,50
4.3.14Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
4.3.14.1bis 100 m317,50
4.3.14.2je weiteren m30,18
4.3.15Erde und Nährsubstrate, Rinde je Sendung
4.3.15.1bis 25.000 kg17,50
4.3.15.2je weitere 1.000 kg0,70
höchstens 140
4.3.16Getreidekörner je Sendung
4.3.16.1bis 25.000 kg17,50
4.3.16.2je weitere 1.000 kg0,70
höchstens 700
4.3.17Sonstige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse einschließlich Verpackungsholz, je Sendung17,50
A n m e r k u n g zu den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.17:
Die Aufwendungen für Laboruntersuchungen sind mit der Gebühr nicht abgegolten.
4.3.18Anfahrten und Abfahrten für die in den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.17 genannten Amtshandlungennach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 4.3.18:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14 Euro anzusetzen.
4.4Genehmigung von Untersuchungen am Bestimmungsort als Kontrollort nach § 8a
4.4.1Genehmigung101
4.4.2Anfahrten und Abfahrten für die in der Nr. 4.4 genannte Amtshandlungnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 4.4.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14 Euro anzusetzen.
4.5Zulassung der Einfuhr über eine andere Zollstelle nach § 7 Abs. 2
4.5.1Zulassung56
4.5.2Anfahrten und Abfahrten für die in der Nr. 4.5 genannte Amtshandlungnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 4.5.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14 Euro anzusetzen.
4.6Maßnahmen beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzen, Saatgut, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
4.6.1Registrierung einschließlich der Erteilung einer Registriernummer nach § 13n101
4.6.2Änderung einer Registrierung nach § 13n67
4.6.3Genehmigung nach § 13d oder 13knach Zeitaufwand
4.6.4Untersuchung von Pflanzen, Saatgut, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen nach § 13fnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu den Nrn. 4.6.3 und 4.6.4:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde einschließlich Fahrtzeiten 14 Euro anzusetzen.
4.7Maßnahmen beim Inverkehrbringen von Holz für Verpackungen nach § 13q
4.7.1Registrierung nach § 13q Abs. 1101
4.7.2Untersuchung des Betriebes nach § 13q Abs. 2
4.7.2.1Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht und der Aufzeichnungspflicht200
4.7.2.2Prüfung eines Sensors einer Wärmebehandlungskammer zur Behandlung der Hölzer112
4.7.2.3Prüfung je weiteren Sensors72
4.7.2.4Prüfung des Prozesses einer Wärmebehandlungskammer zur Behandlung der Hölzer108
4.8Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen nach § 1439 bis 130
4.9Ausnahmegenehmigung für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben nach § 14a8 bis 130
4.10Besichtigungen, die für die in den Nrn. 4.8 und 4.9 genannten Amtshandlungen erforderlich sind, einschließlich Fahrtzeitennach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 4.10:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14 Euro anzusetzen.
5Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322) in der jeweils geltenden Fassung
5.1Registrierung einschließlich der Erteilung einer Registriernummer nach § 3 Abs. 1101
5.2Registrierung einschließlich der Erteilung einer Registriernummer eines bereits nach der Pflanzenbeschauverordnung registrierten Antragstellers in den Fällen des § 3 Abs. 367
5.3Änderung einer Registrierung nach § 3 Abs. 167
5.4Kontrolle nach § 8 Abs. 1 oder 3nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 5.4:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde einschließlich Fahrtzeiten 14 Euro anzusetzen.
5.5Erzeugung und Abgabe von virusfreiem und virusgetestetem Obstveredelungsmaterial
5.5.1Erzeugung von virusfreiem und virusgetestetem Obstveredelungsmaterial
5.5.1.1Wärmetherapie zur Erzeugung virusfreier Obstgehölze, je Sorte928
5.5.1.2Kultur von Vorstufen- und Basispflanzen
5.5.1.2.1Vorstufen- und Basispflanzen, Kernobst, je Baum in einem Jahr41,90
5.5.1.2.2Vorstufen- und Basispflanzen, Steinobst, je Baum in einem Jahr47,50
5.5.2Abgabe von virusfreien und virusgetesteten Obstreisern
5.5.2.1Sommerveredelungen
5.5.2.1.1bis 100 Augen, je Auge0,37
zuzüglich je Bestellung11,20
5.5.2.1.2bis 500 Augen, je Auge0,34
5.5.2.1.3bis 1.000 Augen, je Auge0,26
5.5.2.1.4bis 2.000 Augen, je Auge0,24
5.5.2.1.5bis 3.000 Augen, je Auge0,21
5.5.2.1.6bis 4.000 Augen, je Auge0,20
5.5.2.1.7bis 6.000 Augen, je Auge0,19
5.5.2.1.8bis 10.000 Augen, je Auge0,17
5.5.2.1.9bis 20.000 Augen, je Auge0,15
5.5.2.1.10ab 20.001 Augen, je Auge0,13
5.5.2.2Winter-Reiser mit mindestens 3 Pfropfköpfen
5.5.2.2.1bis 20 Reiser, je Reis0,62
zuzüglich je Bestellung11,20
5.5.2.2.2bis 100 Reiser, je Reis0,62
5.5.2.2.3bis 300 Reiser, je Reis0,48
5.5.2.2.4bis 600 Reiser, je Reis0,42
5.5.2.2.5bis 1.000 Reiser, je Reis0,37
5.5.2.2.6bis 2.000 Reiser, je Reis0,31
5.5.2.2.7ab 2.001 Reiser, je Reis0,28
6Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung
6.1Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden nach § 8
6.1.1Entnahme von Bodenproben, je Probe6,70
6.1.2Befallsfeststellung für die Vermehrung von Pflanzkartoffeln im Ausspülverfahren, je Probe
6.1.2.1bei Eingang der Probe bis zum 31. Mai des dem Anbaujahr vorausgehenden Jahres3,40
6.1.2.2bei Eingang der Probe ab dem 1. Juni des dem Anbaujahr vorausgehenden Jahres7,20
6.1.3Befallsfeststellung außer für die Vermehrung von Pflanzkartoffeln, je Probe
6.1.3.1Ausspülverfahren4,30
6.1.3.2Biotestverfahren4
6.1.4Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden mit Bewertung des Zysteninhalts, je Probe 12,70
6.1.5Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden mit zahlenmäßiger Erfassung der in den Zysten enthaltenen Eier und Larven, je Probe26,40
6.1.6Vitalitätstest (Biotestverfahren), je Gefäß5
6.1.7Pathotypentest (Biotestverfahren), je Gefäß5
6.1.8Pathotypenbestimmung (Elektrophorese) max. 10 Zysten, je Probe18
7Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008) in der jeweils geltenden Fassung
7.1Untersuchung von Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule oder die Schleimkrankheit nach § 2 Abs. 2
7.1.1von 1 bis 100 Knollen, je Probe68
7.1.2von 101 bis 200 Knollen, je Probe80
7.1.3von 201 bis 400 Knollen, je Probe136
7.2Untersuchung von Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule und die Schleimkrankheit nach § 2 Abs. 2
7.2.1von 1 bis 100 Knollen, je Probe80
7.2.2von 101 bis 200 Knollen, je Probe106
7.2.3von 201 bis 400 Knollen, je Probe161
7.3Vorgezogene Untersuchung nach den Nrn. 7.1 bis 7.2 außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Aufträge auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebersdas Doppelte der jeweiligen Gebühr
7.4Untersuchung von sonstigen Pflanzen und anderem Material nach § 2 Abs. 3, 4 oder 530 bis 150
8Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) in der jeweils geltenden Fassung
8.1Prüfung der Sachkunde nach § 2 in Verbindung mit § 159
8.2Prüfung der Sachkunde nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 135,80
8.3Bescheinigung der Sachkunde nach § 1 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 120,40
8.4Ausstellung eines Ersatzzeugnisses über eine bestandene Prüfung der Sachkunde12,80
9Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vom 29. September 1993 (Nds. GVBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung
9.1Amtliche Kontrollstelle zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
9.1.1Anerkennung als amtliche Kontrollstelle nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2130
9.1.2Überprüfung der Messgenauigkeit von Prüfeinrichtungen, je Prüfeinrichtung150
9.1.3Anerkennung der fachlichen Kenntnisse von Personal nach § 1 Abs. 274
9.1.4Ausstellung einer Ersatzanerkennungsbescheinigung12,80
9.2Bearbeitung einer Anzeige einer anerkannten Kontrollstelle mit Sitz außerhalb Niedersachsens nach § 3 Abs. 244
9.3Besichtigungen, die für die in den Nrn. 9.1 und 9.2 genannten Amtshandlungen in den einzelnen Kontrollstellen erforderlich sind, einschließlich Fahrtzeitennach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu 9.3:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14 Euro anzusetzen.
9.4Dienstleistungen und Organisationsleistungen für die anerkannten Kontrollstellen, je kontrolliertes Pflanzenschutzgerät5,10
10Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung
Genehmigung einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 7 Abs. 272 bis 197
11Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) mit den nachfolgenden Änderungen
Saatgutverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) mit den nachfolgenden Änderungen (im Folgenden: SaatV)
11.1Bearbeitung eines Antrages nach § 3 SaatV, je Vermehrungsvorhaben93 bis 102
11.2Bearbeitung eines Antrages nach § 3 SaatV bei Rücknahme des Antrages25 v. H. der Gebühr nach Nr. 11.1
11.3Abgabe nach § 3 Abs. 2 SaatV an eine andere Anerkennungsstelle, je Vermehrungsvorhaben16,50
11.4Übernahme eines Verfahrens von einer anderen Anerkennungsstelle nach § 3 Abs. 2 SaatV, je Vermehrungsvorhaben16,50
11.5Feldbestandsprüfung nach § 7 SaatV
11.5.1ohne Hinzuziehung eines privaten Feldbestandsprüfers, je angefangene 0,25 ha2,90
11.5.2mit Hinzuziehung eines privaten Feldbestandsprüfers, je angefangene 0,25 ha1,75
11.6Anerkennung von im Ausland vermehrtem Saatgut nach § 10 SaatG, je Partie20
11.7Zulassung von Handelssaatgut nach den §§ 22 bis 25 SaatV, je Partie20
11.8Erneute Prüfung der Beschaffenheit nach § 15 SaatV, je Partie20
11.9Verschließung nach einem OECD-System nach § 48 SaatV, je Partie 20
11.10Erteilung einer Mischungsnummer oder Kennnummer nach § 27 SaatV, je Partie15
11.11Anerkennung nach § 14 SaatV
11.11.1einer nicht gebeizten Partie
11.11.1.1mit Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes und eines Probenteilers15
11.11.1.2ohne Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes und mit Einsatz eines Probenteilers21,50
11.11.1.3ohne Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes und eines Probenteilers28
11.11.2einer gebeizten PartieGebühr nach Nr. 11.11.1 zuzüglich 11
11.11.3Beantragte Neuausfertigung oder beantragte Änderung eines Zertifikats20
11.12Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer, je angefangene halbe Stunde für Aufgaben nach der Saatgutverordnung26,50 jedoch mindestens 48
11.13Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 oder § 15 SaatV, je Probe
11.13.1Getreide
11.13.1.1ohne Tetrazoliumuntersuchung35
11.13.1.2mit Tetrazoliumuntersuchung (4 × 100 Körner)80
11.13.1.3Keimfähigkeit in Erde oder Sand20
11.13.2Gräser55
11.13.3Kleearten und Luzerne55
11.13.4sonstige landwirtschaftliche Leguminosen40
11.13.5sonstige Futterpflanzen40
11.13.6Öl- und Faserpflanzen40
11.13.7Rüben
11.13.7.1Normalsaatgut35
11.13.7.2Präzisions- und Monogermsaatgut45
11.13.8Gemüse
11.13.8.1Hülsenfrüchte, Schwarzwurzeln, Gurken, Gartenkürbis35
11.13.8.2sonstige Gemüsearten40
11.14Zusätzliche Untersuchungen der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 SaatV in Verbindung mit der Anlage 3, je Probe
11.14.1Wassergehaltsbestimmung15
11.14.2Echtheitsbestimmung30
11.14.3Bestimmung des Besatzes mit Flughafer30
11.14.4Bestimmung des Tausendkorngewichts10
11.14.5Bestimmung der unschädlichen Verunreinigungen von Rübensamen vor der Pillierung15
11.14.6Bestimmung des Bitterstoffgehalts bei Lupinen35
11.14.7Käferbestimmung bei Leguminosen (Wiener Methode)20
11.14.8Laborbeizung10
11.15Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SaatV, je Vermehrungsvorhaben60,50
11.16Nachkontrolle der Beschilderung nach § 5 Abs. 4 SaatV, je Schlag90
11.17Genehmigung nach § 6 SaatG, je Partie25,50
11.18Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen oder Feldbestandsprüfern sowie privaten Probenehmerinnen oder Probenehmern, die nach § 7 Abs. 7 oder § 11 Abs. 7 SaatV zugelassen sind oder zugelassen werden wollen, je geschulter Person220
11.19Nachbesichtigung nach § 8 SaatV, je Feldbestand90
11.20Wiederholungsbesichtigung nach § 10 SaatV, je Feldbestand, wenn das Ergebnis der Feldbestandsprüfung bestätigt wird180
11.21Festsetzung oder beantragte Änderung einer Betriebsnummer nach § 40 Abs. 5 SaatV275
11.22Anerkennungsverfahren in Bezug auf Kleinstvermehrungen von nicht anerkanntem Vorstufenmaterial
11.22.1in Gewächshäusern, je Vermehrungsvorhaben33
11.22.2im Zuchtgarten bis höchstens 0,25 ha, je Vermehrungsvorhaben63
11.23Private Labore
11.23.1Zulassung eines Labors nach § 12 Abs. 4 SaatVGrundgebühr 2.750
11.23.2Prüfung des Laborpersonals zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 11.23.1, je Person550
11.23.3Überwachung eines zugelassenen Labors nach § 12 Abs. 4 Nr. 4 SaatV, jährlich2.750
11.23.4zusätzliche Beschaffenheitsprüfung (Kontrollprobe) nach § 12 Abs. 5 SaatV, zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 11.23.3, je Probe2,20
11.24Anerkennung nach § 12 Abs. 1b SaatV, je Partie35
11.25Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SaatV, je Probe140
12Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) mit den nachfolgenden Änderungen
12.1Bearbeitung eines Antrages nach § 5, je Vermehrungsvorhaben93 bis 102
12.2Bearbeitung eines Antrages nach § 5 bei Rücknahme des Antrages25 v. H. der Gebühr nach Nr. 12.1
12.3Abgabe des Verfahrens an eine andere Anerkennungsstelle nach § 4 Abs. 2, je Vermehrungsvorhaben60,50
12.4Übernahme des Verfahrens von einer anderen Anerkennungsstelle (§ 4 Abs. 2), je Vermehrungsvorhaben60,50
12.5Ausstellung einer geänderten Bescheinigung über die Befallsfreiheit von Kartoffelnematoden auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers (§ 9 Abs. 2)nach Zeitaufwand
12.6Feldbestandsprüfungen nach § 9 Abs. 1, je angefangene 0,25 ha2,90
12.7Kontrolle des Feldbestandes (§ 6 Abs. 2 Nr. 1)
12.7.1Kontrolle auf Blattlausfreiheit oder Abtötung des Kartoffelkrautes, je Vermehrungsvorhaben24 als Grundbetrag
12.7.2Besichtigung zur Kontrolle auf Blattlausfreiheit oder auf Abtötung des Kartoffelkrautes zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 12.7.1, je angefangene 0,25 ha1,40
12.8Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 14 und 15)
12.8.1Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer, je angefangene halbe Stunde26,50 jedoch mindestens 48
12.8.2Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung, je Steckling1
12.8.3Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung und serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Steckling
12.8.3.1auf ein Virus1,15
12.8.3.2auf weitere Viren, je Virus0,13
12.8.4Knollenprüfung mit serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Knolle
12.8.4.1auf ein Virus0,90
12.8.4.2auf weitere Viren, je Virus0,13
12.9Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§§ 14 und 15)
12.9.1Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer, je angefangene halbe Stunde26,50 jedoch mindestens 48
12.9.2Prüfung einer Probe mit bis 100 Knollen80
12.9.3Prüfung einer Probe mit 101 bis 200 Knollen106
12.9.4Prüfung einer Probe mit 201 bis 400 Knollen161
12.10Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Anerkennung (§§ 17 und 18)
12.10.1Überprüfung einer Partie mit der Entscheidung über die Anerkennung15 bis 20
12.10.2Überprüfung mit erhöhtem Aufwand einer Partie mit der Entscheidung über die Anerkennung 36 bis 181,50
A n m e r k u n g  zu Nr. 12.10.2:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
12.10.3Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer, je angefangene halbe Stunde26,50 jedoch mindestens 48
12.10.4Beantragte Neuausfertigung oder beantragte Änderung eines Zertifikats20
12.11Nachkontrolle der Beschilderung (§ 6 Abs. 4), je Schlag90
12.12Nachbesichtigung nach § 10 Abs. 1, je Feldbestand90
12.13Wiederholungsbesichtigung nach § 12, je Feldbestand, wenn das Ergebnis der Feldbestandsprüfung bestätigt wird180
12.14Kontrolle einer Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2, je Partie90
12.15Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer für weitere Prüfungen, je angefangene halbe Stunde26,50 jedoch mindestens 48
12.16Festsetzung oder beantragte Änderung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4275
12.17Genehmigung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2, je Vermehrungsvorhaben60,50
12.18Anerkennungsverfahren in Bezug auf Kleinstvermehrungen von nicht anerkanntem Vorstufenmaterial
12.18.1in Gewächshäusern, je Vermehrungsvorhaben33
12.18.2im Zuchtgarten bis höchstens 0,25 ha, je Vermehrungsvorhaben63
12.19vorgezogene Prüfung nach Nr. 12.8.2, 12.8.3.1, 12.8.3.2, 12.8.4.1, 12.8.4.2, 12.9.2, 12.9.3 oder 12.9.4 außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Aufträge auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers das Doppelte der jeweiligen Gebühr
A n m e r k u n g  zu Nr. 12.19:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn keine Gebühr nach Nr. 7.3 erhoben wird.
13Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung
Konformitätsbescheinigung nach Artikel 5 Abs. 2
13.1bei einer Exportkontrolle bis 25 t94 bis 130
13.2bei zwei bis drei Exportkontrollen bis 25 t ohne Unterbrechung am selben Tag und Ort, je Kontrolle75 bis 105
13.3bei vier und mehr Exportkontrollen bis 25 t ohne Unterbrechung am selben Tag und Ort, je Kontrolle64 bis 88
14Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung
Ausstellung eines Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand
15Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung
15.1Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 zum Betrieb einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit90 bis 3.000
15.2Überwachung nach § 22 Abs. 1
15.2.1Turnusmäßige Überprüfungen
15.2.1.1Tierzuchtrechtliche Überprüfung einer Zuchtorganisation300 bis 1.200
15.2.1.2Tierzuchtrechtliche Überprüfung einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit180 bis 1.500
15.2.1.3Tierzuchtrechtliche Überprüfung einer mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragten Stelle100 bis 2.000
15.2.1.4Überwachung von Drittlandseinfuhren (§ 19)nach Zeitaufwand
15.2.2anlassbezogene Überprüfung, wenn durch sie ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder die Überprüfung eine Maßnahme nach § 22 Abs. 2 zur Folge hatnach Zeitaufwand
15.3Maßnahme nach § 22 Abs. 2nach Zeitaufwand
15.4Durchführung von Leistungsprüfungen nach § 28 Abs. 1 Satz 3
15.4.1 Stationsprüfung einer Stute20 bis 58
15.4.2Feldprüfung einer Stute15 bis 70
15.4.3Stationsprüfung eines Hengstes58 bis 408
15.4.4(weggefallen)
15.4.5Feldprüfung eines Schafes oder einer Ziege0,70 bis 1,40
15.4.6Stationsprüfung eines Schweines10,50
15.4.7Feldprüfung eines Schweines0,70 bis 1,40
15.4.8Feldprüfung eines Rindes7 bis 70
16Tierzucht-Einfuhrverordnung vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245) in der jeweils geltenden Fassung
Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 220 bis 135
17Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) in der jeweils geltenden Fassung
17.1Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 160 bis 600
17.2Zeugnis nach § 4 Abs. 460
17.3Bescheinigung nach § 6 Abs. 335
17.4Bescheinigung nach § 9 Abs. 260
18Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) in der jeweils geltenden Fassung
18.1Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2, oder einer Übertragungsbescheinigung nach § 27 oder 52 20 bis 200
18.2Bearbeitung von Angeboten und Nachfragegeboten gemäß den §§ 12 und 13 als Übertragungsstelle im Sinne des § 16 in Verbindung mit dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Einrichtung einer Verkaufsstelle vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 126), je Angebot oder Nachfragegebot 20
19Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung
Zulassung einer Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 8420
zuzüglich 75 bis 250
je Untersuchungsgerät
20Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung
20.1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1104 bis 420
20.2Wiedererteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 352 bis 260
21Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) mit den nachfolgenden Änderungen
Genehmigung nach § 11 Abs. 2 zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse"104 bis 420
22Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,136) in der jeweils geltenden Fassung
22.1Überwachung nach § 12 Abs. 1nach Zeitaufwand
22.2Anordnung nach § 1350 bis 5.000
23Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) mit den nachfolgenden Änderungen
23.1Genehmigung des Aufbringens nach § 4 Abs. 4 Nr. 5
23.1.1Erstantrag100 zuzüglich 5 je ha
23.1.2Folgeantrag5 je ha
23.2Genehmigung anderer Zeiten nach § 4 Abs. 5 Satz 225 bis 100
23.3Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 4100 bis 5 000
24Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung
24.1Prüfung einer Aufzeichnung nach § 3 Abs. 2 Satz 280 bis 3 000
24.2Prüfung einer Meldung nach § 450 bis 5 000
24.3Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung oder einer Anzeige nach § 5 Anmerkung zu den Nrn. 24.1 und 24.2:
Es ist das Maß des Verwaltungsaufwandes und die in Verkehr gebrachte Menge des Wirtschaftsdüngers zu berücksichtigen.25
24aNiedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung
Prüfung einer Meldung nach § 180 bis 20.000
A n m e r k u n g zu Nr. 24a:
Es sind das Maß des Verwaltungsaufwandes und die in Verkehr gebrachte Menge des Wirtschaftsdüngers zu berücksichtigen.
25Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524) in der jeweils geltenden Fassung
Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 9100 bis 300
26Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung
26.1Anordnung nach § 13100 bis 2.500
26.2Sonstige Amtshandlung50 bis 2.000
27Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
27.1Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens200
zuzüglich 0,50
je t
27.2Durchführung einer Kontrolle50 bis 500
A n m e r k u n g zu Nr. 24.2:
Die Aufwendungen für die Entnahme und Untersuchung von Proben sind in der Gebühr nicht enthalten.
27.3Sonstige Amtshandlung50 bis 2.000
28TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028) in der jeweils geltenden Fassung
Anerkennung eines Schafbestandes als TSE-resistent nach § 6 Abs. 1nach Zeitaufwand