Anlage 1 GOLwKN

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GOLwKN,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis
Nr.GegenstandGebühr in Euro
1Förderung
1.1in den Bereichen pflanzliche Erzeugung und Tierzucht, ausgenommen die Zucht zur Erhaltung vom Aussterben bedrohter landwirtschaftlicher Nutztierarten und -rassen
Bearbeitung eines Zuwendungsantrages über mindestens 100 Euro1 v. H. der beantragten Zuwendung, jedoch mindestens 17 und höchstens 167
1.2im Bereich Forsten in Bezug auf Kommunalwald und Privatwald einschließlich Genossenschaftswald
1.2.1Bearbeitung eines Einzelantrages34 bis 350,
höchstens 10 v. H. der beantragten Zuwendung
1.2.2Bearbeitung eines Sammelantrages34 bis 500,
höchstens 10 v. H. der beantragten Zuwendung
A n m e r k u n g zu Nr. 1:
Fördermaßnahmen mit Kofinanzierung der Europäischen Gemeinschaft sind gebührenfrei.
2Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung
2.1Anordnung einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 3 175
2.1aSetzen einer Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 3 70
2.2Bearbeitung einer Anzeige nach § 10 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 13 und höchstens 49
2.3Auskunft über Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 3 nach Zeitaufwand
2.4Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3
2.4.1für eine zusammenhängende Fläche von höchstens 0,5 ha74
2.4.2für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 0,5 bis 5 ha117
2.4.3für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha148
2.4.4für bis zu zehn Einzelflächen oder für Verkehrswege bis 5 km Gesamtlänge148
2.4.5für 11 bis 50 Einzelflächen oder für Verkehrswege von mehr als 5 km bis 50 km Gesamtlänge276
2.4.6für 51 bis 100 Einzelflächen oder für Verkehrswege von mehr als 50 km bis 100 km Gesamtlänge413
2.4.7für mehr als 100 Einzelflächen oder für Verkehrswege von mehr als 100 km Gesamtlänge562
2.4aGenehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach § 18 Abs. 2 156
2.5Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet nach § 22 Abs. 2 Satz 1
2.5.1in einem Betriebnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 58
2.5.2in mehreren Betriebennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 58 zuzüglich 20 je Betrieb
2.6Bearbeitung einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 13 und höchstens 49
2.7Versuche zur Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. EU Nr. L 155 S. 67)
2.7.1Wirksamkeitsversuche nach Anhang Teil A Nr. 6.2 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 mit einem Referenzpräparat mit und ohne Feststellung der Einflüsse auf den Ertrag nach Anhang Teil A Nr. 6.4.3 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011
2.7.1.1Wirksamkeitsversuch mit Bakterizidennach Zeitaufwand
2.7.1.2Wirksamkeitsversuch mit Fungizidennach Zeitaufwand
2.7.1.3Wirksamkeitsversuch mit Insektizidennach Zeitaufwand
2.7.1.4Wirksamkeitsversuch mit Akarizidennach Zeitaufwand
2.7.1.5Wirksamkeitsversuch mit Nematizidennach Zeitaufwand
2.7.1.6Wirksamkeitsversuch mit Molluskizidennach Zeitaufwand
2.7.1.7Wirksamkeitsversuch mit Rodentizidennach Zeitaufwand
2.7.1.8Wirksamkeitsversuch mit Repellentsnach Zeitaufwand
2.7.1.9Wirksamkeitsversuch mit Herbizidennach Zeitaufwand
2.7.1.10Wirksamkeitsversuch mit Wachstumsreglernnach Zeitaufwand
2.7.1.11Wirksamkeitsversuch mit Mitteln zur Veredelung und zum Wundverschlussnach Zeitaufwand
2.7.2Versuch zur Prüfung von Auswirkungen auf die Qualität von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach Anhang Teil A Nr. 6.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 mit einem Referenzpräparat nach Zeitaufwand
2.7.3Versuch zur Prüfung der Phytotoxizität für Zielpflanzen (einschließlich Sorten) oder deren Erzeugnisse nach Anhang Teil A Nr. 6.5 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 mit einem Referenzpräparat nach Zeitaufwand
2.7.4Versuch zum Zweck der Probenahme für Rückstandsuntersuchungen nach Anhang Teil A Nr. 8.2 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 mit einem Referenzpräparat nach Zeitaufwand
2.7.5Versuch nach den Nrn. 2.7.1 bis 2.7.4 mit mehr als einem Referenzpräparat, je zusätzlichem Referenzpräparat33 v. H. der jeweiligen Gebühr
2.8Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 59 Abs. 2 Nr. 4
2.8.1Spritz- und Sprühgerät für Flächenkulturen1.910 bis 4.500
2.8.2Spritz- und Sprühgerät für Raumkulturen1.755 bis 4.000
2.8.3Tragbares, motorbetriebenes Spritz- und Sprühgerät850 bis 1.200
2.8.4Tragbares, nicht motorbetriebenes Spritz- und Sprühgerät410 bis 550
2.8.5Tragbares Nebelgerät700 bis 1.000
2.8.6Tragbares Gerät für geschlossene Räume (zum Beispiel Kleinnebler und -verdampfer)375 bis 500
2.8.7Handtragbares Kleinstgerät für das Ausbringen von festen oder flüssigen Pflanzenschutzmitteln375
2.8.8Beizgerät
2.8.8.1Prüfung mit bis zu drei Beizmitteln2.000 bis 4.500
2.8.8.2Prüfung mit mehr als drei Beizmitteln
für jedes weitere Beizmittel400
2.8.9Gerät für Luftfahrzeuge1.700 bis 6.700
2.8.10Granulatstreugerät
2.8.10.1fahrbar2.000 bis 3.200
2.8.10.2tragbar, motorbetrieben850 bis 1.000
2.8.10.3tragbar, nicht motorbetrieben650 bis 800
2.8.10.4Prüfung nach den Nrn. 2.8.10.1 bis 2.8.10.3 mit mehr als einem Pflanzenschutzmittel,
für jedes weitere Pflanzenschutzmittel50 v. H. der jeweiligen Gebühr
2.8.11Sonstiges Gerät870 bis 3.500
2.8.12Teil eines Pflanzenschutzgerätes
2.8.12.1Spritzgestänge mit einem Düsensatz oder Gebläse mit einem Düsenbogen1.300 bis 2.100
2.8.12.2Düse
2.8.12.2.1mit einem Satz Filter und Ventile für einen Druckbereich1.050 bis 2.100
2.8.12.2.2für jeden weiteren Druckbereich zusätzlich330 bis 500
2.8.12.2.3für jeden weiteren Satz Filter und Ventile zusätzlich440 bis 700
2.8.12.3Düsenmundstück-, Plättchen- oder Filtersatz600 bis 700
2.8.12.4Schlauch440 bis 700
2.8.12.5Pumpe470 bis 1.300
2.8.12.6Sonstiges Geräteteil350 bis 1.800
2.8.12.7weiterer Typ eines in den Nrn. 2.8.1 bis 2.8.12.6 genannten Gerätes oder Geräteteils50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Nrn. 2.8.1 bis 2.8.12
2.8.13Gerät mit mehr als einem Einsatzbereich, je weiterem Einsatzbereich66 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Nrn. 2.8.1 bis 2.8.12
A n m e r k u n g zu den Nrn. 2.8.1 bis 2.8.13:
Bei einer erneuten Prüfung ermäßigt sich die Gebühr um bis zu 90 v. H.
2.9Untersuchung von Pflanzenbeständen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Boden auf das Auftreten von Schadorganismen oder Untersuchung der Beizqualität nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 1
2.9.1Viren, Bakterien einschließlich Phytoplasmen
2.9.1.1BNYV-Virus an Zuckerrüben
2.9.1.1.1Rübenwurzel25
2.9.1.1.2Fangpflanzentest171
2.9.1.2Bohnenvirus an Bohnensaatgut, je Probe50
2.9.1.3Viren und Phytoplasmen an Obstgehölzen mit einer Indikatorpflanze, je Jahr7,50
2.9.1.4Viren an Erdbeerpflanzen76
2.9.1.5Viren und Phytoplasmen an Orchideen26,50
2.9.1.6Viren an Augenstecklingen von Kartoffeln, je Probe mit bis zu 100 Knollen
2.9.1.6.1visuelle Beurteilung105
2.9.1.6.2zusätzliche serologische Beurteilung14
2.9.1.7Viren an Augenstecklingen von Kartoffeln, je Probe mit 101 bis 200 Knollen
2.9.1.7.1visuelle Beurteilung210
2.9.1.7.2zusätzliche serologische Beurteilung28
2.9.1.8Viren an einer Kartoffelknolle oder einem Kartoffelblatt, serologischer Nachweis im ELISA-Verfahren
2.9.1.8.1auf ein Virus0,95
2.9.1.8.2auf weitere Viren, je Virus0,14
2.9.1.9Bakterien und Viren an Kartoffelknollen, Nachweis mittels PCR,
2.9.1.9.1auf bakterielle Ringfäule, Schleimkrankheiten sowie die Kartoffelviren PLRV, PVY und PVS, je Probe mit bis zu 200 Knollen285
2.9.1.9.2nur auf die Kartoffelviren PLRV, PVY und PVS, je Probe mit bis zu 200 Knollen230
2.9.1.10Viren und Phytoplasmen an sonstigen Pflanzen, je Probe3,50 bis 140
2.9.2Nematoden
2.9.2.1Zysten bildende Nematoden in Klärschlamm und anderen Abfallprodukten, je 100 ml Feststoffprobe oder 250 ml Flüssigprobe19,80
2.9.2.2Zahlenmäßige Erfassung von in die Wurzel je Gramm Wurzelmasse eingewanderten Nematoden, je Probe28,60
2.9.2.3Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden aus Bodenproben, außer Kartoffelzystennematoden, je Probe
2.9.2.3.1Ausspülverfahren5,20
2.9.2.3.2Biotestverfahren5
2.9.2.4Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden aus Bodenproben, außer Kartoffelzystennematoden, mit Bewertung des Zysteninhaltes, je Probe12,70
2.9.2.5Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden aus Bodenproben, außer Kartoffelzystennematoden, mit zahlenmäßiger Erfassung der in den Zysten enthaltenen Eier und Larven, je Probe22 bis 55,00
2.9.2.6Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden an Pflanzen, je Pflanze
2.9.2.6.1bei Getreide und Zwischenfrüchten4,70
2.9.2.6.2bei Rüben und Kartoffeln10
2.9.2.7Befallsfeststellung Wurzelgallenälchen im Biotestverfahren, je Probe16,50
2.9.2.8Befallsfeststellung frei lebender Nematoden in Boden- und Wurzelproben sowie oberirdischen Pflanzenteilen, je Probe
2.9.2.8.1ohne Gattungsbestimmung41
2.9.2.8.2mit Gattungsbestimmung
2.9.2.8.2.1ohne Artbestimmung54,60
2.9.2.8.2.2mit Artbestimmung66
2.9.2.9Befallsfeststellung an sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder organischen Substraten, je Probe 7,90 bis 25,30
2.9.3auf sonstigen Befall mit Schaderregern oder Schadursachen, je Probe25 bis 350
2.9.4von Saatgut auf Beizqualität, je Probe30 bis 60
2.9.5auf phytotoxisch wirkende Substanzen im Boden, je Probenach Zeitaufwand
2.10Beratung einschließlich der Durchführung des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3
2.10.1schriftlich
2.10.1.1Beratungshinweise für die Landwirtschaft, von einer Bezirksstelle, je Jahr45 bis 300
2.10.1.2Beratungshinweise für den Zierpflanzenbau, je Jahr40 bis 80
2.10.1.3Beratungshinweise für den Gemüse-, Spargel-, oder Obstanbau, je Jahr23 bis 450
2.10.1.4Beratungshinweise für einen Haus- oder Kleingarten bei privater Nutzung, je Jahr20 bis 30
2.10.1.5Beratungshinweise für einen Haus- oder Kleingarten bei gewerblicher Nutzung, je Jahr40 bis 55
2.10.1.6Warndienst zur Blattlausentwicklung in Kartoffeln, je Jahr22 bis 85
2.10.2mündlich
2.10.2.1vor Ort für die erste angefangene halbe Stunde41,90
2.10.2.2vor Ort für jede weitere angefangene halbe Stunde34,90
2.10.2.3in der Dienststelle für jede angefangene Viertelstunde17,45
2.10.3Vortragnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 175
2.11Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3
2.11.1je halben Tag, je Teilnehmerin oder Teilnehmernach Zeitaufwand, jedoch mindestens 42 und höchstens 210
2.11.2Überlassung schriftlicher Schulungsunterlagen41,20
2.12Untersuchungen zur Prüfung der Resistenz von Pflanzenarten gegen Viren, Pilze, Nematoden und Bakterien nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 4
2.12.1Viren, die von Blattläusen übertragen werden, bei Kartoffeln, je Stamm100
2.12.2Rattle-Virus bei Kartoffeln, je Stamm100
2.12.3Zysten bildende oder wandernde Nematoden bei Züchtungsvorhaben (einfaches Verfahren), je Gefäß1,50 bis 10
2.12.4Zysten bildende oder wandernde Nematoden bei Züchtungsvorhaben in Vorprüfung, je Gefäß2 bis 15
2.12.5Kartoffelnematoden bei Züchtungsvorhaben, Feststellung des Anfangs- und Endbefalls von Eiern und Larven, je Knolle100
2.12.6Kartoffelnematoden im Freiland, je Stamm
2.12.6.1ohne Ertragsfeststellung605
2.12.6.2mit Ertragsfeststellung1100
2.12.7Bakterien, je Prüfung51 bis 256
2.13Anordnung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 60 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000
3Pflanzenschutzmittelverordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung
3.1Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung zur Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln nach § 8 500
3.2Besichtigungen, die für die in Nr. 3.1 genannte Amtshandlung erforderlich sind, einschließlich Fahrtzeitennach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 3.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen
4Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337) mit den nachfolgenden Änderungen
4.1Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenbestandteilen und sonstigen Gegenständen einschließlich ihres Verpackungsmaterials vor der Ausfuhr nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n zu Nr. 4.1:
a) Als Zeitaufwand gilt auch die Zeit für An- und Abfahrten.
b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen.
4.2Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3
4.2.1Erstausfertigungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 22
4.2.2Zweitausfertigungnach Zeitaufwand
4.3Untersuchungen und Kontrollen bei der Einfuhr nach den §§ 8 bis 8 b
4.3.1Dokumentenkontrolle, je Sendung10
4.3.2Nämlichkeitskontrolle, je Sendung
4.3.2.1bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe10
4.3.2.2größere Ladung14,30
4.3.3Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse, je Sendung
4.3.3.1bis 10.000 Stück22
4.3.3.2je weitere 1.000 Stück0,84 höchstens 200
4.3.4Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung
4.3.4.1bis 1.000 Stück22
4.3.4.2je weitere 100 Stück0,53 höchstens 200
4.3.5Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung
4.3.5.1bis 200 kg22
4.3.5.2je weitere 10 kg0,19 höchstens 200
4.3.6Samen, Gewebekulturen, je Sendung
4.3.6.1bis 100 kg22
4.3.6.2je weitere 10 kg0,22 höchstens 200
4.3.7Pflanzen zum Anpflanzen, je Sendung
4.3.7.1bis 5.000 Stück22
4.3.7.2je weitere 100 Stück0,22 höchstens 200
4.3.8Schnittblumen, je Sendung
4.3.8.1bis 20.000 Stück22
4.3.8.2je weitere 1.000 Stück0,17 höchstens 200
4.3.9Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung
4.3.9.1bis 100 kg22
4.3.9.2je weitere 100 kg2,10 höchstens 200
4.3.10gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung
4.3.10.1bis 1.000 Stück22
4.3.10.2je weitere 100 Stück2,10 höchstens 200
4.3.11Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung
4.3.11.1bis 100 kg22
4.3.11.2je weitere 10 kg2,10 höchstens 200
4.3.12Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung
4.3.12.1bis 25.000 kg22
4.3.12.2je weitere 1.000 kg0,84
4.3.13Kartoffelknollen, je Partie
4.3.13.1bis 25.000 kg64
4.3.13.2je weitere 25.000 kg64
4.3.14Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung
4.3.14.1bis 100 m³22
4.3.14.2je weiteren m³0,22
4.3.15Erde und Nährsubstrate, Rinde, je Sendung
4.3.15.1bis 25.000 kg22
4.3.15.2je weitere 1.000 kg1 höchstens 200
4.3.16Getreidekörner, je Sendung
4.3.16.1bis 25.000 kg22
4.3.16.2je weitere 1.000 kg0,80 höchstens 700
4.3.17Sonstige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse einschließlich Verpackungsholz, je Sendung22
A n m e r k u n g zu den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.17:
Die Aufwendungen für Laboruntersuchungen und Auslagen Dritter sind mit der Gebühr nicht abgegolten.
4.3.18Anfahrten und Abfahrten für die in den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.17 genannten Amtshandlungennach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 4.3.18
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen.
A n m e r k u n g zu Nr. 4.3
Für Amtshandlungen und Leistungen, die auf Veranlassung des Kostenschuldners an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage zwischen 18.00 und 8.00 Uhr erbracht werden, beträgt die Gebühr das Doppelte der jeweils vorgesehenen Gebühren.
4.4Genehmigung von Untersuchungen an einem anderen Kontrollort als dem Eingangsort nach § 8a für einen registrierten Betrieb nach § 13 n 101
4.5Genehmigung von Untersuchungen einer bestimmten Sendung an einem anderen Kontrollort als dem Eingangsort nach § 8b Abs. 1 einschließlich der Prüfung des phytosanitären Transportdokuments nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 15 und höchstens 30
4.6Anfahrten und Abfahrten für die in den Nrn. 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungennach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 4.6:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen.
4.7Zulassung der Einfuhr über eine andere Zollstelle nach § 7 Abs. 2
4.7.1Zulassung56
4.7.2Anfahrten und Abfahrten für die in Nr. 4.7.1 genannte Amtshandlungnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 4.7.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen.
4.8Maßnahmen beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzen, Saatgut, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
4.8.1Registrierung einschließlich der Erteilung einer Registriernummer nach § 13 n 101
4.8.2Änderung einer Registrierung nach § 13 n 67
4.8.3Genehmigung nach § 13 d oder 13 k nach Zeitaufwand
4.8.4Untersuchung von Pflanzen, Saatgut, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen nach § 13 f nach Zeitaufwand
4.8.5Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13 j Abs. 2 nach Zeitaufwand
4.8.6Eintragung der Buchstaben "ZP" und der Angaben für ein Schutzgebiet in einen Pflanzenpass nach § 13 j Abs. 3 14
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 4.8.3 bis 4.8.5:
a) Als Zeitaufwand gilt auch die Zeit für An- und Abfahrten.
b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen.
4.9Maßnahmen beim Inverkehrbringen von Holz für Verpackungen nach § 13 p
4.9.1Registrierung nach § 13 p Abs. 1 101
4.9.2Untersuchung eines Betriebes nach § 13 p Abs. 2 einschließlich der Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 q Abs. 1
4.9.2.1Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht und der Aufzeichnungspflicht200
4.9.2.2Prüfung eines Sensors einer Wärmebehandlungskammer zur Behandlung der Hölzer122
4.9.2.3Prüfung je weiteren Sensors78
4.9.2.4Prüfung des Prozesses einer Wärmebehandlungskammer zur Behandlung der Hölzer118
4.10Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen nach § 14 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 39 und höchstens 130
4.11Ausnahmegenehmigung für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben nach § 14 a nach Zeitaufwand
4.12Besichtigungen, die für die in den Nrn. 4.10 und 4.11 genannten Amtshandlungen erforderlich sindnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n zu Nr. 4.12:
a) Als Zeitaufwand gilt auch die Zeit für An- und Abfahrten.
b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen.
5Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322) in der jeweils geltenden Fassung
5.1Registrierung einschließlich der Erteilung einer Registriernummer nach § 3 Abs. 1 107
5.2Registrierung einschließlich der Erteilung einer Registriernummer eines bereits nach der Pflanzenbeschauverordnung registrierten Antragstellers in den Fällen des § 3 Abs. 3 70
5.3Änderung einer Registrierung nach § 3 Abs. 1 70
5.4Kontrolle nach § 8 Abs. 1 oder 3 nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n zu Nr. 5.4:
a) Als Zeitaufwand gilt auch die Zeit für An- und Abfahrten.
b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen.
5.5Erzeugung und Abgabe von virusfreiem und virusgetestetem Obstveredelungsmaterial
5.5.1Erzeugung von virusfreiem und virusgetestetem Obstveredelungsmaterial
5.5.1.1Wärmetherapie zur Erzeugung virusfreier Obstgehölze, je Sorte1 100
5.5.1.2Kultur von Vorstufen- und Basispflanzen
5.5.1.2.1Vorstufen- und Basispflanzen, Kernobst, je Baum in einem Jahr48,50
5.5.1.2.2Vorstufen- und Basispflanzen, Steinobst, je Baum in einem Jahr55
5.5.2Abgabe von virusfreien und virusgetesteten Obstreisern
5.5.2.1Sommerveredelungen
5.5.2.1.1bis 100 Augen, je Auge0,48
zuzüglich je Bestellung16
5.5.2.1.2bis 500 Augen, je Auge0,42
5.5.2.1.3bis 1.000 Augen, je Auge0,32
5.5.2.1.4bis 2.000 Augen, je Auge0,31
5.5.2.1.5bis 3.000 Augen, je Auge0,26
5.5.2.1.6bis 4.000 Augen, je Auge0,22
5.5.2.1.7bis 6.000 Augen, je Auge0,21
5.5.2.1.8bis 10.000 Augen, je Auge0,19
5.5.2.1.9bis 20.000 Augen, je Auge0,17
5.5.2.1.10ab 20.001 Augen, je Auge0,16
5.5.2.2Winter-Reiser mit mindestens 3 Pfropfköpfen
5.5.2.2.1bis 20 Reiser, je Reis1,60
zuzüglich je Bestellung16
5.5.2.2.2bis 100 Reiser, je Reis1,60
5.5.2.2.3bis 300 Reiser, je Reis1,25
5.5.2.2.4bis 600 Reiser, je Reis0,95
5.5.2.2.5bis 1.000 Reiser, je Reis0,80
5.5.2.2.6bis 2.000 Reiser, je Reis0,68
5.5.2.2.7ab 2.001 Reiser, je Reis0,53
6Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung
6.1Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden nach § 8
6.1.1Entnahme von Bodenproben, je Probe6,70
6.1.2Befallsfeststellung für die Vermehrung von Pflanzkartoffeln im Ausspülverfahren, je Probe
6.1.2.1bei Eingang der Probe bis zum 31. Mai des dem Anbaujahr vorausgehenden Jahres3,40
6.1.2.2bei Eingang der Probe ab dem 1. Juni des dem Anbaujahr vorausgehenden Jahres7,20
6.1.3Befallsfeststellung außer für die Vermehrung von Pflanzkartoffeln, je Probe
6.1.3.1Ausspülverfahren5,20
6.1.3.2Biotestverfahren5
6.1.4Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden mit Bewertung des Zysteninhalts, je Probe 12,70
6.1.5Befallsfeststellung Zysten bildender Nematoden mit zahlenmäßiger Erfassung der in den Zysten enthaltenen Eier und Larven, je Probe26,40 bis 55,00
6.1.6Vitalitätstest (Biotestverfahren), je Gefäß5
6.1.7Pathotypentest (Biotestverfahren), je Gefäß5
6.1.8Pathotypenbestimmung (Elektrophorese) max. 10 Zysten, je Probe20
7Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 10061008) in der jeweils geltenden Fassung
7.1Untersuchung von Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule oder die Schleimkrankheit nach § 2 Abs. 2
7.1.1von 1 bis 100 Knollen, je Probe72
7.1.2von 101 bis 200 Knollen, je Probe85
7.1.3von 201 bis 400 Knollen, je Probe143
7.2Untersuchung von Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule und die Schleimkrankheit nach § 2 Abs. 2
7.2.1von 1 bis 100 Knollen, je Probe85
7.2.2von 101 bis 200 Knollen, je Probe112
7.2.3von 201 bis 400 Knollen, je Probe170
7.3Vorgezogene Untersuchung nach den Nrn. 7.1 bis 7.2 außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Aufträge auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebersdas Doppelte der jeweiligen Gebühr
7.4Untersuchung von sonstigen Pflanzen und anderem Material nach § 2 Abs. 3, 4 oder 530 bis 350
8Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung
8.1Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder eines neuen Sachkundenachweises nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
8.2Prüfung der Sachkunde nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 210
8.3Wiederholungsprüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 210
8.4Anerkennung eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 6 Abs. 1 nach Zeitaufwand
8.5Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder mehrerer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 1 000
8.6Ausstellung einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nach § 8 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 15
9Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vom 29. September 1993 (Nds. GVBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung
9.1Amtliche Kontrollstelle zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
9.1.1Anerkennung als amtliche Kontrollstelle nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2150
9.1.2Überprüfung der Messgenauigkeit von Prüfeinrichtungen, je Prüfeinrichtung180
9.1.3Feststellung der fachlichen Kenntnisse von Personal nach § 1 Abs. 2105
9.1.4Ausstellung einer Ersatzanerkennungsbescheinigung15
9.2Bearbeitung einer Anzeige einer anerkannten Kontrollstelle mit Sitz außerhalb Niedersachsens nach § 3 Abs. 2 50
9.3Besichtigungen, die für die in den Nrn. 9.1 und 9.2 genannten Amtshandlungen in den einzelnen Kontrollstellen erforderlich sind nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n zu Nr. 9.3:
a) Als Zeitaufwand gilt auch die Zeit für An- und Abfahrten.
b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene Viertelstunde 14,50 Euro anzusetzen.
9.4Dienstleistungen und Organisationsleistungen für die anerkannten Kontrollstellen, je kontrolliertes Pflanzenschutzgerät 6.50
10Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl.I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung
Genehmigu ng einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 7 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 79 und höchstens 215
11Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) mit den nachfolgenden Änderungen
Saatgutverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) mit den nachfolgenden Änderungen (im Folgenden: SaatV)
11.1Bearbeitung eines Antrages nach § 3 SaatV
11.1.1bei in digitaler Form gestelltem Antrag, je Vermehrungsvorhaben98
11.1.2bei in schriftlicher Form gestelltem Antrag, je Vermehrungsvorhaben107
11.2Bearbeitung eines Antrages nach § 3 SaatV bei Rücknahme des Antrages 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 11.1
11.3Abgabe eines Verfahrens, Rücknahme eines abgegebenen Verfahrens, Änderung des Abgabeumfangs nach § 3 Abs. 2 SaatV
11.3.1Abgabe eines Verfahrens, je Vermehrungsvorhaben17,30
11.3.2Rücknahme eines abgegebenen Verfahrens oder Änderung des Abgabeumfangs, je Vermehrungsvorhaben22,30
11.4Übernahme eines von einer anderen Anerkennungsstelle abgegebenen Verfahrens, Rückgabe eines übernommenen Verfahrens, Änderung des Umfangs eines übernommenen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 SaatV
11.4.1Übernahme eines Verfahrens, je Vermehrungsvorhaben17,30
11.4.2Rückgabe eines übernommenen Verfahrens oder Änderung des Umfangs eines übernommenen Verfahrens, je Vermehrungsvorhaben22,30
11.5Feldbestandsprüfung nach § 7 SaatV
11.5.1ohne Hinzuziehung eines privaten Feldbestandsprüfers, je angefangene 0,25 ha3,05
11.5.2mit Hinzuziehung eines privaten Feldbestandsprüfers, je angefangene 0,25 ha1,85
11.6Anerkennung von im Ausland vermehrtem Saatgut nach § 10 SaatG, je Partie 21
11.7Zulassung von Handelssaatgut nach den §§ 22 bis 25 SaatV, je Partie 21
11.8Erneute Prüfung der Beschaffenheit nach § 15 SaatV, je Partie 21
11.9Verschließung und Wiederverschließung nach einem OECD-System nach § 48 SaatV
11.9.1ohne Etikettendruck, je Partie21
11.9.2mit Etikettendruck, je Partienach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 250
11.10Erteilung einer Mischungsnummer oder Kennnummer nach § 27 SaatV einschließlich der Nachprüfung und der Probenahme zur Nachprüfung nach § 27 Abs. 5, je Partie24
11.11Anerkennung nach § 14 SaatV
11.11.1einer nicht gebeizten Partie
11.11.1.1mit Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes und eines Probenteilers15,75
11.11.1.2ohne Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes und mit Einsatz eines Probenteilers22,50
11.11.1.3ohne Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes und eines Probenteilers29,40
11.11.2einer gebeizten PartieGebühr nach Nr. 11.11.1 zuzüglich 11
11.11.3bei erhöhtem Aufwand (z. B. bei Befall einer Partie mit lebenden Schaderregern oder erhöhtem Unkrautbesatz), je Partienach Zeitaufwand, jedoch mindestens 38 und höchstens 190
11.11.4Beantragte Neuausfertigung oder beantragte Änderung eines Zertifikats21
11.11.5Wiederverschließung nach § 37 SaatV, je Partie5
11.12Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer, je angefangene halbe Stunde für Aufgaben nach der Saatgutverordnung27,80 jedoch mindestens 50,50
11.13Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 oder § 15 SaatV, je Probe
11.13.1Getreide
11.13.1.1ohne Tetrazoliumuntersuchung36
11.13.1.2mit Tetrazoliumuntersuchung (4 × 100 Körner)117
11.13.1.3Keimfähigkeit in Erde oder Sand21
11.13.2Gräser58
11.13.3Kleearten und Luzerne58
11.13.4sonstige landwirtschaftliche Leguminosen42
11.13.5sonstige Futterpflanzen42
11.13.6Öl- und Faserpflanzen42
11.13.7Rüben
11.13.7.1Normalsaatgut37
11.13.7.2Präzisions- und Monogermsaatgut48
11.13.8Gemüse
11.13.8.1Hülsenfrüchte, Schwarzwurzeln, Gurken, Gartenkürbis37
11.13.8.2sonstige Gemüsearten42
11.14Zusätzliche Untersuchungen der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 SaatV in Verbindung mit der Anlage 3, je Probe
11.14.1Wassergehaltsbestimmung16
11.14.2Echtheitsbestimmung32
11.14.3Bestimmung des Besatzes mit Flughafer32
11.14.4Bestimmung des Tausendkorngewichts11
11.14.5Bestimmung der unschädlichen Verunreinigungen von Rübensamen vor der Pillierung16
11.14.6Bestimmung des Bitterstoffgehalts bei Lupinen37
11.14.7Käferbestimmung bei Leguminosen (Wiener Methode)21
11.14.8Laborbeizung11
11.15Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SaatV, je Vermehrungsvorhaben 63,50
11.16Nachkontrolle der Beschilderung nach § 5 Abs. 4 SaatV, je Schlag 95
11.17Genehmigung nach § 6 SaatG, je Partie 26,75
11.18Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen oder Feldbestandsprüfern sowie privaten Probenehmerinnen oder Probenehmern, die nach § 7 Abs. 7 oder § 11 Abs. 7 SaatV zugelassen sind oder zugelassen werden wollen, je geschulter Person 230
11.19Nachbesichtigung nach § 8 SaatV, je Feldbestand 95
11.20Wiederholungsbesichtigung nach § 10 SaatV, je Feldbestand, wenn das Ergebnis der Feldbestandsprüfung bestätigt wird 190
11.21Festsetzung oder beantragte Änderung einer Betriebsnummer nach § 40 Abs. 5 SaatV290
11.22Anerkennungsverfahren in Bezug auf Kleinstvermehrungen von nicht anerkanntem Vorstufenmaterial
11.22.1in Gewächshäusern, je Vermehrungsvorhaben35
11.22.2im Zuchtgarten bis höchstens 0,25 ha, je Vermehrungsvorhaben66
11.23Private Labore
11.23.1Zulassung eines Labors nach § 12 Abs. 4 SaatV2 900
11.23.2Prüfung des Laborpersonals zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 11.23.1, je Person575
11.23.3Überwachung eines zugelassenen Labors nach § 12 Abs. 4 Nr. 4 SaatV, jährlich 2 900
11.23.4zusätzliche Beschaffenheitsprüfung (Kontrollprobe) nach § 12 Abs. 5 SaatV, zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 11.23.3, je Probe 2,30
11.24Anerkennung nach § 12 Abs. 1b SaatV, je Partie 36,75
11.25Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SaatV, je Probe 147
12Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) mit den nachfolgenden Änderungen
12.1Bearbeitung eines Antrages nach § 5
12.1.1bei in digitaler Form gestelltem Antrag, je Vermehrungsvorhaben98
12.1.2bei in schriftlicher Form gestelltem Antrag, je Vermehrungsvorhaben107
12.2Bearbeitung eines Antrages nach § 5 bei Rücknahme des Antrages 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 12.1
12.3Abgabe eines Verfahrens, Rücknahme eines abgegeben Verfahrens, Änderung des Abgabeumfangs nach § 4 Abs. 2
12.3.1Abgabe eines Verfahrens an eine andere Anerkennungsstelle, je Vermehrungsvorhaben63,50
12.3.2Rücknahme eines abgegebenen Verfahrens oder Änderung des Abgabeumfangs, je Vermehrungsvorhaben68,50
12.4Übernahme eines von einer anderen Anerkennungsstelle nach § 4 Abs. 2 abgegebenen Verfahrens, Rückgabe eines übernommenen Verfahrens, Änderung des Umfangs eines übernommenen Verfahrens
12.4.1Übernahme eines Verfahrens, je Vermehrungsvorhaben63,50
12.4.2Rückgabe eines übernommenen Verfahrens oder Änderung des Umfangs eines übernommenen Verfahrens, je Vermehrungsvorhaben68,50
12.5Ausstellung einer geänderten Bescheinigung über die Befallsfreiheit von Kartoffelnematoden auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers (§ 9 Abs. 2) nach Zeitaufwand
12.6Feldbestandsprüfung nach § 9 Abs. 1
12.6.1je Feldbesichtigung je angefangene 0,25 ha3,05
12.6.2ab der dritten Feldbesichtigung, je Feldbesichtigung je angefangene 0,25 ha4,55
12.7Kontrolle des Feldbestandes (§ 6 Abs. 2 Nr. 1)
12.7.1Kontrolle auf Blattlausfreiheit oder Abtötung des Kartoffelkrautes, je Vermehrungsvorhaben25 als Grundbetrag
12.7.2Besichtigung zur Kontrolle auf Blattlausfreiheit oder auf Abtötung des Kartoffelkrautes zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 12.7.1, je angefangene 0,25 ha1,50
12.8Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 14 und 15)
12.8.1Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer, je angefangene halbe Stunde27,80 jedoch mindestens 50,50
12.8.2Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung, je Steckling1,05
12.8.3Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung und serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Steckling
12.8.3.1auf ein Virus1,19
12.8.3.2auf weitere Viren, je Virus0,14
12.8.4Knollenprüfung mit serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Knolle
12.8.4.1auf ein Virus0,95
12.8.4.2auf weitere Viren, je Virus0,14
12.9Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§§ 14 und 15)
12.9.1Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer, je angefangene halbe Stunde27,80 jedoch mindestens 50,50
12.9.2Prüfung einer Probe mit bis 100 Knollen85
12.9.3Prüfung einer Probe mit 101 bis 200 Knollen112
12.9.4Prüfung einer Probe mit 201 bis 400 Knollen170
12.9aPrüfung auf Bakterien- und Viruserkrankungen an Kartoffelknollen mittels PCR,
12.9a.1auf Bakterielle Ringfäule, Schleimkrankheiten und drei Kartoffelviren, je Probe mit bis zu 200 Knollen285
12.9a.2nur auf die Kartoffelviren PLRV, PVY und PVS, je Probe mit bis zu 200 Knollen230
12.10Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Anerkennung (§§ 17 und 18)
12.10.1Überprüfung einer Partie mit der Entscheidung über die Anerkennung15,75
12.10.2Überprüfung mit erhöhtem Aufwand einer Partie mit der Entscheidung über die Anerkennungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 38 und höchstens 190
12.10.3Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer, je angefangene halbe Stunde27,80 jedoch mindestens 50,50
12.10.4Beantragte Neuausfertigung oder beantragte Änderung eines Zertifikats21
12.10.5Wiederverschließung nach § 29 15
12.11Nachkontrolle der Beschilderung (§ 6 Abs. 4), je Schlag 95
12.12Nachbesichtigung nach § 10 Abs. 1, je Feldbestand 95
12.13Wiederholungsbesichtigung nach § 12, je Feldbestand, wenn das Ergebnis der Feldbestandsprüfung bestätigt wird 190
12.14Kontrolle einer Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2, je Partie 95
12.15Einsatz einer betriebsfremden Person als Probenehmerin oder Probenehmer für weitere Prüfungen, je angefangene halbe Stunde27,80 jedoch mindestens 50,50
12.16Festsetzung oder beantragte Änderung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4290
12.17Genehmigung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2, je Vermehrungsvorhaben 63,50
12.18Anerkennungsverfahren in Bezug auf Kleinstvermehrungen von nicht anerkanntem Vorstufenmaterial
12.18.1in Gewächshäusern, je Vermehrungsvorhaben35
12.18.2im Zuchtgarten bis höchstens 0,25 ha, je Vermehrungsvorhaben66
12.19vorgezogene Prüfung nach Nr. 12.8.2, 12.8.3.1, 12.8.3.2, 12.8.4.1, 12.8.4.2, 12.9.2, 12.9.3, 12.9.4, 12.9a, 12.9a.1 oder 12.9a.2 außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Aufträge auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers das Doppelte der jeweiligen Gebühr
A n m e r k u n g zu Nr. 12.19:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn keine Gebühr nach Nr. 7.3 erhoben wird.
13Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), in der jeweils geltenden Fassung
13.1Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 460 und höchstens 600
13.2Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 355
13.3Untersagung des Einstellens oder Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 390
14Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung
Ausstellung eines Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand
15Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
15.1Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach § 4 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 3 000
15.2Zustimmung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 3 000
15.3Genehmigung eines Zuchtprogramms oder mehrerer Zuchtprogramme nach § 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 3 000
15.4Feststellung der Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen nach § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 60
15.5Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 zum Betrieb einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 und höchstens 3 000
15.6Überwachung nach § 22 Abs. 1
15.6.1Turnusmäßige Überprüfungen
15.6.1.1Tierzuchtrechtliche Überprüfung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1 200
15.6.1.2Tierzuchtrechtliche Überprüfung einer Besamungsstation, eines Samendepots, einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 1 500
15.6.1.3Tierzuchtrechtliche Überprüfung einer mit der Durchführung von technischen Aufgaben oder der Durchführung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragten Stelle oder eines Handelsunternehmens, das gewerbsmäßig mit Zuchttieren oder Samen, Eizellen und Embryonen handelt oder diese vermittelt nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2 000
15.6.2anlassbezogene Überprüfung, wenn durch sie ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder die Überprüfung eine Anordnung oder Maßnahme nach § 22 Abs. 2 zur Folge hat nach Zeitaufwand
15.7Anordnung oder Maßnahme nach § 22 Abs. 2 nach Zeitaufwand
16Tierzucht-Einfuhrverordnung vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245) in der jeweils geltenden Fassung
Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20 und höchstens 135
17Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) in der jeweils geltenden Fassung
17.1Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 600
17.2Zeugnis nach § 4 Abs. 470
17.3Bescheinigung nach § 6 Abs. 345
17.4Bescheinigung nach § 9 Abs. 260
18(weggefallen)
19Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung
19.1Zulassung einer Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 8 420
19.2Zulassung eines Untersuchungsgerätesnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 250
20Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung
20.1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1nach Zeitaufwand jedoch mindestens 104 und höchstens 420
20.2Wiedererteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 52 und höchstens 260
21Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) mit den nachfolgenden Änderungen
Genehmigung nach § 11 Abs. 2 zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 104 und höchstens 420
22 Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in der jeweils geltenden Fassung
22.1Einzelbetriebliche Überwachung nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand
22.2Anordnung nach § 13 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000
23Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung
23.1Anordnung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5 000
23.2Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5 000
23.3Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5 000
23.4Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 Satz 1
23.4.1Erstantrag200 zuzüglich 5 je ha
23.4.2Folgeantrag 5 je ha
23.5Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 Satz 1
23.5.1Erstantrag200 zuzüglich 5 je ha
23.5.2Folgeantrag5 je ha
23.6Genehmigung einer Verschiebung nach § 6 Abs.10 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 200
23.7Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 10 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1 000
23.8Anordnung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1 000
24Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung
24.1Prüfung einer Aufzeichnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 80 bis 3 000
24.2Prüfung einer Meldung nach § 4 50 bis 5 000
24.3Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung oder einer Anzeige nach § 5 Anmerkung zu den Nrn. 24.1 und 24.2:
Es ist das Maß des Verwaltungsaufwandes und die in Verkehr gebrachte Menge des Wirtschaftsdüngers zu berücksichtigen.25
24aNiedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung
Erfassung, Auswertung, Prüfung und Überwachung von Meldungen nach § 1, je Tonne vom Abgeber gemeldeter Frischmasse0,04, jedoch mindestens 10 und höchstens 20 000 im Kalenderjahr
25 Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1414), in der jeweils geltenden Fassung
25.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
25.2Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
26Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung
26.1Anordnung nach § 13nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2 500
26.2Sonstige Amtshandlungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2 000
27Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
27.1Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens300
zuzüglich 0,50 je t
27.2Durchführung einer Kontrollenach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 500
A n m e r k u n g zu Nr. 24.2:
Die Aufwendungen für die Entnahme und Untersuchung von Proben sind in der Gebühr nicht enthalten.
27.3Sonstige Amtshandlungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2 000
28TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028) in der jeweils geltenden Fassung
Anerkennung eines Schafbestandes als TSE-resistent nach § 6 Abs. 1 nach Zeitaufwand