§ 3 NPflegeG - Pflegerahmenplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Das Fachministerium erstellt für das Gebiet des Landes einen räumlich gegliederten Pflegerahmenplan. Der Plan ist spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Der Landespflegeausschuss ist anzuhören.
(2) Der Pflegerahmenplan enthält insbesondere
- 1.einen Bericht zum Stand der pflegerischen Versorgung und zur Entwicklung des Pflegebedarfs,
- 2.Vorschläge zur Gestaltung von stationären Pflegeeinrichtungen,
- 3.Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur.