§ 3 NPflegeG - Pflegerahmenplan
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Das Fachministerium erstellt für das Gebiet des Landes einen räumlich gegliederten Pflegerahmenplan. Der Plan ist spätestens alle drei Jahre fortzuschreiben. Der Landespflegeausschuss ist anzuhören.
(2) Der Pflegerahmenplan enthält insbesondere
- 1.einen Bericht zum Stand der pflegerischen Versorgung und zur Entwicklung des Pflegebedarfs,
- 2.Vorschläge zur Gestaltung von stationären Pflegeeinrichtungen,
- 3.Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur.