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§ 2 JVollzBeirVO - Berufung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (JVollzBeirVO)
Amtliche Abkürzung
JVollzBeirVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Das Fachministerium beruft die Mitglieder der Beiräte. 2Zu berufen sind für eine Anstalt mit

  1. 1.

    weniger als 300 Plätzen drei Mitglieder,

  2. 2.

    300 bis 399 Plätzen vier Mitglieder,

  3. 3.

    400 bis 499 Plätzen fünf Mitglieder,

  4. 4.

    500 bis 599 Plätzen sechs Mitglieder,

  5. 5.

    600 bis 699 Plätzen sieben Mitglieder,

  6. 6.

    700 oder mehr Plätzen acht Mitglieder.

3Maßgebend ist die am 1. Juli des Jahres, das der Berufung der Mitglieder vorausgeht, für die Anstalt festgesetzte Belegungsfähigkeit. 4Die Mitglieder sollen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sein, in der die Anstalt ihren Sitz hat. 5Hat eine Anstalt Standorte in mehreren Gemeinden, so soll mindestens ein Mitglied aus jeder Gemeinde berufen werden.

(2) 1Das Fachministerium soll Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigen. 2In Anstalten für den Vollzug an Frauen soll mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirats aus Frauen bestehen. 3Die Mitglieder der Beiräte bei Jugendanstalten sollen in der Erziehung junger Menschen erfahren sein.

(3) Das Fachministerium teilt der Vollzugsbehörde die Anzahl der Mitglieder des Beirats und deren Verteilung auf die Gemeinden mit.

(4) 1Auf Verlangen der Vollzugsbehörde unterbreitet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet ein Standort der Anstalt liegt, Vorschläge für die Mitglieder des Beirats. 2In den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. 3Es sollen mindestens zwei Personen mehr vorgeschlagen werden, als für die Gemeinde jeweils vorgesehen sind. 4Die Vollzugsbehörde leitet die Vorschläge mit einer Stellungnahme an das Fachministerium weiter.

(5) 1Eine zweite Berufung eines Mitglieds ist zulässig. 2Eine dritte und eine weitere Berufung sollen nur erfolgen, wenn sie erforderlich sind. 3Schlägt ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Person für eine dritte oder eine weitere Berufung vor, so hat er oder sie sich zur Erforderlichkeit zu äußern.