Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Amtliche Abkürzung
SchuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200
Diese Verordnung gilt für
1.
die festgesetzten Wasserschutzgebiete (§ 48 NWG) und
2.
die als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebiete, für die vorläufige Anordnungen festgesetzt worden sind (§ 50 NWG), für die Dauer der vorläufigen Anordnung.
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