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§ 7 NJAVO - Versäumen von Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Bei Nichterscheinen, Nichtablieferung oder Versäumnis bei der Abgabe einer Aufsichts- oder Hausarbeit oder bei Versäumnis der mündlichen Prüfung gilt Krankheit nur dann als genügende Entschuldigung, wenn die Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird; das Zeugnis muss unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden. Sonstige Entschuldigungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.