§ 7 NJAVO - Versäumen von Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Bei Nichterscheinen, Nichtablieferung oder Versäumnis bei der Abgabe einer Aufsichts- oder Hausarbeit oder bei Versäumnis der mündlichen Prüfung gilt Krankheit nur dann als genügende Entschuldigung, wenn die Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird; das Zeugnis muss unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden. Sonstige Entschuldigungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.