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Abschnitt 236 RiStBV - 236 Schwindelunternehmen, Vermittlungsschwindel

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

(1) Bei der Bekämpfung von Schwindelunternehmen kann es zweckmäßig sein, mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Frankfurt am Main, Landgrafenstraße 24b, 61348 Bad Homburg v.d.H., der zugleich eine Zweigstelle in 20095 Hamburg, Mönckebergstraße 8, unterhält, in Verbindung zu treten. Auf Grund seiner umfangreichen Stoffsammlungen kann er Auskünfte erteilen und Sachverständige benennen.

(2) Der Ring Deutscher Makler (RDM) für Immobilien, Hypotheken und Finanzierungen e.V., Biebergasse 2, 60313 Frankfurt am Main, und der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Frankfurt am Main, Landgrafenstraße 24b, 61348 Bad Homburg v.d.H., haben sich bereit erklärt, zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität Material zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Bundeskartellamt hat auf Antrag des Bundesverbandes des Ringes Deutscher Makler e.V. nach § 28 GWB Wettbewerbsregeln eingetragen. Verstöße gegen diese Wettbewerbsregeln können nach den Vorschriften des UWG mit Strafe oder nach § 38 GWB als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht sein. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn in Ermittlungsverfahren gegen Makler ein Betrug nicht nachweisbar ist. Ferner ist die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) (1) zu beachten.

(1) Amtl. Anm.:

vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht