Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.01.2009, Az.: 2 A 2007/08
Anrechnung; Auslandszuschlag; EU-Tagegeld
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 20.01.2009
- Aktenzeichen
- 2 A 2007/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2009:0120.2A2007.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 55 BBesG
- 9a II BBesG
Amtlicher Leitsatz
EU-Tagegelder für Sachverständige beim Europäischen Militärstab darf über den Auslandszuschlag hinaus auch auf die übrige Besoldung angerechnet werden.
Tatbestand
Der geschiedene Kläger ist Berufssoldat. Zum 01.06.2002 wurde er ins Ausland versetzt, und zwar zum Militärischen Strategischen Hauptquartier der NATO (SHAPE) bei Mons in Belgien. Von dort wurde er mit Wirkung vom 01.04.2005 zum Deutschen Anteil im Europäischen Militärstab in Brüssel versetzt (DtA EUMS). Diese Verwendung endete mit Ablauf des Monats Juni 2008. Für die Dauer seiner Verwendung im Europäischen Militärstab erhielt der Kläger auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 25.06.2001 ein EU-Tagegeld, das den Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten des EU-Militärstabes gewährt wird. Die Höhe dieses Tagegeldes belief sich zunächst auf täglich 111,83 €, ab dem 01.06.2005 auf 112,61 €. Die Beklagte bewilligte dem Kläger darüber hinaus einen Auslandszuschlag und einen Mietzuschuss auf der Grundlage des § 55 bzw. § 57 BBesG.
Mit Schreiben vom 19.04.2005 forderte die Wehrbereichsverwaltung Nord den Kläger auf mitzuteilen, in welcher Höhe er für seinen Dienst EU-Tagegelder erhält. Solche EU-Tagegelder seien anderweitige Bezüge, die auf die Besoldung angerechnet werden müssten. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach, beantragte aber mit Schreiben vom 08.06.2005, ihm seine Dienstbezüge ungekürzt, ohne Anrechnung der EU-Tagegelder, auszuzahlen. Dieses Begehren lehnte die Wehrbereichsverwaltung Nord in ihrem Bescheid vom 20.06.2005 ab. Zur Begründung heißt es dort, nach Maßgabe des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 16.05.2002 seien EU-Tagegelder auf die nationale Besoldung anzurechnen. Die Anrechnung habe zunächst auf dem Auslandszuschlag zu erfolgen, das danach verbleibende EU-Tagegeld sei auf die übrige Besoldung anzurechnen. Dabei werde dem Kläger als nicht verheirateten Besoldungsempfänger ein Freibetrag von 500,00 € zugebilligt. Danach überschießende Beträge seien zunächst auf die weiteren steuerfreien Auslandsdienstbezüge (§ 52 BBesG) und schließlich auf die steuerpflichtigen Inlandsdienstbezüge anzurechnen. Dies führe beim Kläger dazu, dass ihm ein Freibetrag von 500,00 € belassen werde.
Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Kläger geltend, durch die Anrechnung werde ihm letztlich der Mietzuschuss vorenthalten, der ihm von Gesetzes wegen zustehe. Zudem habe er auf Grund seiner Wegversetzung von der NATO durch den Wegfall der NATO-Privilegien weitere finanzielle Einbußen erlitten. Die Wehrbereichsverwaltung wertete diese Beschwerde als Antrag auf ungekürzte Auszahlung des EU-Tagegeldes und lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 01.08.2005 ab. Im Monat April 2005 habe das EU-Tagegeld den Auslandszuschlag nicht überstiegen, sodass es nicht zu einer Anrechnung auf die Inlandsdienstbezüge gekommen sei.
Der Kläger teilte auch in den Folgemonaten die Höhe seiner EU-Tagegelder mit, hielt seine Beschwerde gegen die Anrechnungsbescheide jedoch aufrecht. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2005 machte er insbesondere geltend, die der Anrechnung zu Grunde liegende Erlasslage sei rechtswidrig, weil sie missachte, dass zwischen dem EU-Tagegeld und den Dienstbezügen keine Zweckidentität bestehe. Der Kläger berief sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2002 - BVerwG 2 C 24.01 -. Zudem gebe die Beklagte gegenüber der EU an, dass er keine Zahlungen erhalte, die dem Zweck der EU-Tagegelder entsprächen. Diese gegenüber der EU abgegebene Erklärung binde die Beklagte auch bei der Anwendung nationalen Rechts. Eine gleichwohl erfolgte Anrechnung stelle sich als widersprüchliches Verhalten dar.
Der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 17.10.2005 weist die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Es sei nach der Erlasslage verfahren worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für den hier vorliegenden Fall nicht einschlägig und auf eine möglicherweise unrichtige Aussage gegenüber dem Generalsekretariat des Rates der EU komme es nicht rechtserheblich an.
Der Kläger hat am 17.10.2005 Klage erhoben und zunächst beantragt, unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, eine Anrechnung von EU-Tagegeldern gänzlich zu unterlassen. Der Kläger hat das zwischenzeitlich auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hin zum Ruhen gebrachte Verfahren wieder aufgegriffen. Unter teilweise Rücknahme seines Begehrens macht er jetzt geltend, die Anrechnung der EU-Tagegelder dürfe jedenfalls nicht über den ihm nach § 55 BBesG gewährten Auslandszuschlag hinaus erfolgen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Anders als Auslandsdienstbezüge wollten EU-Tagegelder nicht nur materielle Mehraufwendungen ausgleichen. Sie dienten darüber hinaus auch der Angleichung der finanziellen Vergütung an die Beträge, wie sie von anderen multinationalen und internationalen Organisationen gezahlt würden. Hinzu trete ferner eine gewisse Anreizfunktion, weil die Beklagte ein öffentliches Interesse daran habe, für eine Verwendung wie die seine deutsche Soldaten zu gewinnen. Wenn aber Sinn einer Anrechnungsbestimmung die Vermeidung von Doppelzahlungen aus verschiedenen Kassen mit derselben Zweckbestimmung sei, dürfe auch nur bei einer Zweckidentität der Leistungen angerechnet werden. Allenfalls könne von einer Teilidentität des Zweckes der EU-Tagegelder und des Auslandszuschlages ausgegangen werden. Die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsbescheide ergebe sich des Weiteren aus einem Beschluss des Rates der EU vom 17.06.2006. Danach würden EU-Tagegelder nur noch in Abhängigkeit von den Zahlungen des entsendenden Staates gezahlt, also nicht bzw. nicht in vollem Umfang den Soldaten bewilligt, die vom Entsendestaat entsprechende Leistungen erhielten. Gegenüber der EU habe die Beklagte aber angegeben, dass die von ihr zum Militärstab entsandten Soldaten keine den EU-Tagegelder entsprechenden Leistungen erhielten. Verschärfend trete für ihn hinzu, dass er - soweit ersichtlich - der einzige Unteroffizier mit Verwendung im Europäischen Militärstab sei. Bei seinen Kameraden im Offiziersrang sei der Auslandszuschlag so hoch, dass sich die Anrechnung der ihnen gewährten EU-Tagegelder darauf beschränke. Nur bei ihm komme es zu einem Durchgriff der Anrechnung auch auf seine Inlandsdienstbezüge.
Der Kläger beantragt noch,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom B. in der Fassung vom 01.08.2005 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 17.10.2005 insoweit aufzuheben, als darin die EU-Tagegelder auch auf die ihm gewährten Inlandsdienstbezüge angerechnet werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
verteidigt die angegriffenen Bescheide und beruft sich auf die diesen zu Grunde liegende Regelung im Erlass vom 16.05.2002.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Besoldungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist teilweise gem. § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, nämlich soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Bei Klageerhebung hat er sich noch gegen eine gänzliche Anrechnung der EU-Tagegelder auf alle ihm von der Beklagten gewährten Dienstbezüge gewandt. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren darauf beschränkt, di angefochtenen Bescheide isoweit aufzuheben, als diese die ihm gewährten EU-Tagegelder über den Auslandszuschlag nach § 55 BBesG hinaus anrechnen, mithin also soweit die übrige Besoldung, insbesondere seine Inlandsdienstbezüge betroffen sind. Hierin liegt eine teilweise Rücknahme des ursprünglich anhängig gemachten Begehrens.
Aber auch mit diesem eingeschränkten Klageantrag muss der Kläger erfolglos bleiben. Ihm steht nämlich kein Anspruch auf Unterlassung der Anrechnung von EU-Tagegeld insoweit zur Seite, als nach Anrechnung auf den Auslandszuschlag weitere EU-Tagegeldbeträge auf seine übrige Besoldung angerechnet werden. Die dies regelnden Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Nord sind nicht zu beanstanden, weil sie ihre Rechtsgrundlage in § 9a Abs. 2 S. 3 BBesG finden.
Nach der genannten Rechtsvorschrift werden, wenn ein Soldat aus einer Verwendung entsprechend § 123a BRRG anderweitige Bezüge erhält, diese auf die Besoldung angerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger stand in der Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.06.2008 in einer § 123a Abs. 1 BRRG entsprechenden Auslandsverwendung. Mit Versetzungsverfügung Nr. 3471 des Bundesverteidigungsministers wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen zum deutschen Anteil des Europäischen Militärstabes versetzt. Daran liegt gleichzeitig die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer ausländischen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 123a BRRG. Auch wenn die Verwendung beim deutschen Anteil des Europäischen Militärstabes erfolgte, so handelt es sich gleichwohl um einen originären Teil des Europäischen Militärstabes, der nur in verschiedenen Nationalitätengruppen organisiert ist.
Die dem Kläger gewährten EU-Tagegelder sind anderweitige Bezüge im Sinne des § 9a Abs. 2 S. 1 BBesG, die auf die Besoldung anzurechnen sind. Es handelt sich um Bezüge, die er nicht von der Beklagten erhält, sondern von der Stelle, bei der er auf Grund seiner Versetzung verwandt wird. Auf die Bezeichnung dieser Bezüge kann es schon deshalb nicht ankommen, weil öffentliche Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes sich nicht an die Terminologie des deutschen Besoldungsrechts halten müssen. Als Bezüge sind deshalb auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, wenn sie während der Verwendungsdauer des Soldaten regelmäßig gezahlt werden. Die dies anordnende Verwaltungsvorschrift (Nr. 9a 2.2 BBesG VwV) entspricht deshalb der Rechtslage. Damit unterfällt auch die dem Kläger als EU-Tagegeld gewährte Vergütung der Anrechnungsregel, die ihm als Vergütung für die Dauer der Tätigkeit bei der EU auf Grund von Beschlüssen des Rates bezahlt wird.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Anrechnung der EU-Tagegelder nach deutschem Recht davon abhängig sei, ob sie mit der deutschen Besoldung ganz oder teilweise zweckidentisch sind oder nicht. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2002 berufen. Nach dieser Entscheidung ist bei Anwendung der Anrechnungsbestimmung des § 58a Abs. 4 S. 5 BBesG a.F. zu prüfen, ob eine von dritter Seite erbrachte Leistung zweckidentisch mit dem nach § 58a BBesG zu zahlenden Auslandswendungszuschlag ist; nur im Umfang der Zweckidentität dürfe eine Anrechnung erfolgen. Das Urteil beruhte auf dem damaligen Wortlaut des Gesetzes (in der bis zum 05.08.2004 geltenden Fassung), die ihm hier zu beurteilenden Zeitraum außer Kraft getreten ist. Die unter Geltung des § 58a Abs. 5 a.F. bestehende Rechtslage ist zudem auch nicht auf den hier anzuwendenden § 9a Abs. 2 BBesG übertragbar. § 9a Abs. 2 BBesG ist die allgemeinere Norm, § 58 Abs. a Abs. 4 BBesG eine davon abweichende Sonderbestimmung, die nur für den Auslandsverwendungszuschlag, nicht aber für die Besoldung als ganzes Anwendung findet. Der Analogieschluss von der speziellen auf die allgemeine Norm ist aber nicht zulässig, zumal die geltende Fassung des § 58a Abs. 4 S. 6 BBesG die Anwendung des § 9a Abs. 2 BBesG gerade ausschließt.
Für die Anrechnung der EU-Tagegelder auf die Inlandsbesoldung des Klägers ist es schließlich unerheblich, dass die Beklagte für den Kläger die Zahlung der EU-Tagegelder ausdrücklich beantragt und der EU mitgeteilt hat, dass der Kläger keine dem EU-Tagegeld entsprechenden zweckgleichen inländischen Zahlungen erhält, sondern die Leistungen an die nationalen Sachverständigen mit Null angibt. Der Kläger meint, insoweit liege ein widersprüchliches und gar täuschendes Verhalten der Beklagten gegenüber den Organen der EU vor, das in der Weise sanktioniert werden müsse, dass die Beklagte an dieser Erklärung festzuhalten sei. Richtig ist, dass der Kläger nationale Auslandsdienstbezüge erhält. Auch der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.03.2004 betreffend die Anwendung des § 9a BBesG auf EU-Tagegelder äußert Zweifel an der Richtigkeit der gegenüber dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union abgegebene Erklärung, weil das EU-Tagegeld durchaus als zweckgleich mit den nationalen Auslandsdienstbezügen angesehen werden könne. Diese Bedenken können aber nicht zum Erfolg der Klage führen, da die hier erfolgte Anrechnung auf der Grundlage des § 9a Abs. 2 BBesG eine solche zwingenden Rechts ist. Auch wenn die Angaben der Beklagten gegenüber der EU-Kommission rechtlich zweifelhaft sind, weil danach nationalen Sachverständigen, wie dem Kläger, keine nationale Besoldung, die dem Tagegeld entspricht, gewährt wird, so wurde doch auf Grund dieser Erklärung dem Kläger das EU-Tagegeld in voller Höhe ausgezahlt. Liegt es aber so, ist das Tagegeld, so lange es von der EU trotz der rechtlich zweifelhaften Erklärung deutscher Stellen an den Kläger gezahlt wird, als von ihm erzielte anderweitige Bezüge anzurechnen. Für den Kläger ist es im Ergebnis auch unerheblich, ob das EU-Tagegeld von vornherein nur in verminderter Höhe ausbezahlt wird (etwa weil die EU von der Zweckidentität mit deutschen Auslandsdienstbezügen ausgeht) oder ob er umgekehrt das EU-Tagegeld in voller Höhe erhält, dieses dann aber um die nationalen Bezüge (mit Ausnahme des Sockelbetrages) gekürzt wird.
Die Anrechnung der EU-Tagegelder erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als sie über den Auslandszuschlag hinaus auch auf die übrige Besoldung des Klägers durchschlägt. § 9a Abs. 2 BBesG ordnet die Anrechnung "auf die Besoldung" an. Damit sind alle Dienstbezüge im Sinne des § 1 Abs. 2 BBesG sowie sonstige Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 3 BBesG in Bezug genommen. Härtefällen begegnet das Gesetz nicht damit, dass es bei der Anrechnung zwischen verschiedenen Besoldungsbestandteilen differenziert, etwa in dem es die Anrechnung auf den Auslandszuschlag beschränkt, wie es dem Kläger vorschwebt. Das Gesetz sieht zwar in § 9a Abs. 2 S. 2 BBesG eine Härteregelung vor, überlässt die Ausgestaltung aber im Einzelnen der obersten Dienstbehörde. Dies ist hier mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16.05.2002 geschehen. Die Härteregelung sieht danach so aus, dass das nach Anrechnung auf den Auslandszuschlag verbleibende EU-Tagegeld nur bis zu einem Sockelbetrag auf die übrige Besoldung angerechnet wird. Dieser beträgt für verheiratete Besoldungsempfänger 800,00 €, für den Kläger als geschiedenen Soldaten 500,00 €.
Diese, in den angefochtenen Bescheiden der Wehrbereichsverwaltung Nord umgesetzte Regelung ist nicht willkürlich. Mit dieser Regelung hat die oberste Dienstbehörde, wie sich aus den Hinweisen zur Anrechnungsregelung unter Ziffer 3 des Erlasses ergibt, den der EU zugewiesen Soldaten einen finanziellen Anreiz in einer Höhe belassen, die in etwa den Vergünstigungen entspricht, die deutsche Soldaten regelmäßig in Gestalt von Steuer- und Zollfreiheiten in Anspruch nehmen können, wenn sie in einem internationalen Militärstab (NATO) am Standort Brüssel verwandt werden. Dabei handelt es sich um jene Vorteile, deren Wegfall der Kläger auf Grund seiner Versetzung vom militärischen NATO-Hauptquartier zum Europäischen Militärstab in seinem Beschwerdevorbringen gerade beklagt. Angehörige des internationalen Militärstabs erhalten keine dem EU-Tagegeld vergleichbare Leistung, haben aber andererseits zoll- bzw. steuerrechtliche Vergünstigungen auf Grund ihrer Beschäftigung bei NATO-Dienststellen, von denen der Kläger wiederum nach seiner Versetzung zum Europäischen Militärstab nicht mehr profitiert. Die oberste Dienstbehörde hat die bei einer Verwendung bei NATO-Dienststellen anfallenden Vergünstigungen mit ihrem durchschnittlichen Wert beziffert, der von den familiären Verhältnissen abhängig ist. Dieser Wert entspricht nach der Erlassregelung der für verheiratete und ledige Besoldungsempfänger unterschiedlich festgesetzte Anrechnungsfreibetrag. Das Gericht sieht in dieser Vorgehensweise eine sachgerechte Regelung. Angesichts der zwingend vorzunehmenden Anrechenbarkeit und der Tatsache, dass das Gesetz nur "in besonderen Fällen" ein ganz oder teilweises Absehen von der Anrechnung erlaubt, erscheint es nicht zwingend, hier zwischen Offizieren und Unteroffizieren zu differenzieren. Auch wenn bei Offizieren die Anrechnung des EU-Tagegeldes nicht auf die sonstigen Inlandsdienstbezüge durchschlagen sollte, so wird es doch in voller Höhe angerechnet.
Bezüglich des eingestellten Verfahrensteils folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger sein Begehren noch zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat, hat er als Unterlegender die Verfahrenskosten gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.