Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.01.1987, Az.: 2 U 128/86

Antrag auf Berichtigung eines Urteils; Tatsächliche Feststellung über mündliches Parteivorbringen als Teil der Entscheidungsgründe und nicht als Teil des Tatbestandes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.01.1987
Aktenzeichen
2 U 128/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 23550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1987:0128.2U128.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - AZ: 10 O 656/86

In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1987
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht xxx und
des Richters am Landgericht xxx
beschlossen:

Tenor:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu 2) in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 9. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der zu bescheidende Antrag ist formell ordnungsgemäß gestellt (§ 320 ZPO), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin beanstandete Passage findet sich nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen des Urteils des Senats vom 12. November 1986.

2

Sie ist auch ihrer Qualität nach nicht Teil des Tatbestandes im Sinn einer in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellung über mündliches Parteivorbringen (vergl. Zöller-Vollkommer RdNr. 4 zu § 320 ZPO mit weit. Nachw.), sondern nichts anderes als die in dem hier in Rede stehenden Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe gebotene Würdigung des Inhalts der im zugehörige Hauptsatz angesprochenen Berufungserwiderung der Beklagten in einem Nebensatz.