Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 06.10.2005, Az.: 2 U 19/05

2 Monate; Arbeitgeber; Arbeitnehmererfindung; Berufsausübungsfreiheit; Diensterfindung; Eigentumsgarantie; Forschungsergebnis; Gesetzesauslegung; Gesetzesänderung; Hochschullehrerprivileg; negative Publikationsfreiheit; Offenbarungsfrist; Patentanmeldung; Patentoffenbarung; positive Publikationsfreiheit; Publikationsinteresse; selbststabilisierendes Knie II; Universitätsprofessor; verfassungskonforme Auslegung; Verfassungsmäßigkeit; Verfassungswidrigkeit; Verhältnismäßigkeit; Wartefrist; Wissenschaftler; Wissenschaftsfreiheit; Zweimonatsfrist

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
06.10.2005
Aktenzeichen
2 U 19/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 02.02.2005 - AZ: 9 O 1060/03

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. 2. 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gemäß § 42 ArbnErfG in der seit dem 7.2.2002 geltenden Fassung (im folgenden § 42 ArbnErfG) verpflichtet ist, der beklagten Universität seine Erfindung „selbststabilisierendes Kniegelenk“ anzuzeigen. Der Kläger hält § 42 ArbnErfG für verfassungswidrig. Der Kläger ist habilitierter beamteter Direktor der Abteilung Kieferorthopädie des Universitätsklinikums der beklagten Universität. Der Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Tätigkeit liegt im Bereich der Biomechanik. Er hat bereits mehrere Erfindungen aus diesem Bereich zum Patent angemeldet und wirtschaftlich verwertet.

2

Nach Inkrafttreten von § 42 ArbnErfG entwickelte der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen wissenschaftlichen Tätigkeit die streitgegenständliche Erfindung. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18.4.2002 gegenüber der Beklagten, dass er nicht bereit sei, Erfindungen entsprechend der Regelung in § 42 ArbnErfG der Beklagten anzuzeigen, weil er die Regelung für verfassungswidrig halte (Anlage K1 Bl. 9 d.A.). Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.9.2002 (Anlage K 3 Bl. 20 d.A.) und 13.11.2002 (Anlage K 2 Bl. 12 d.A.) mit, dass für den Fall, dass der Kläger ohne Einhaltung von § 42 ArbnErfG Diensterfindungen publizieren oder selbst ohne Freigabe seitens der Beklagten zum Patent anmelden sollte, dienstrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche zu prüfen seien.

3

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regelung in § 42 ArbnErfG im Gegensatz zu der Regelung in § 42 ArbnErfG a.F. („Hochschullehrerprivileg“) ihn in seinen Rechten aus Art. 5 III GG (Wissenschaftsfreiheit) verletze und deshalb verfassungswidrig sei. Neue Erkenntnisse, die er im Rahmen der Erfindung gewonnen habe, dürfe er entsprechend der Fristenregelung in § 42 ArbnErfG nicht publizieren und auch gegenüber seinen Studenten im Rahmen seiner Lehrtätigkeit nicht offenbaren. Er erkläre seinen Studenten die Funktionsweise des Kiefergelenks an Hand der Funktionsweise des Kniegelenks.

4

Der Kläger hat zunächst vor dem Verwaltungsgericht Göttingen Feststellungsklage erhoben. Nachdem die Parteien übereinstimmend von der Anrufung einer Schiedsstelle abgesehen haben, hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 2.4.2003 die Sache an das Landgericht Braunschweig verwiesen.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Offenbarung seiner Erfindung „selbststabilisierendes Kniegelenk“ der Beklagten anzuzeigen oder zu melden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Ansicht, dass § 42 ArbnErfG verfassungskonform sei.

10

Durch Beschluss vom 17.9.2003 (veröffentlicht in MittdtschPatAnw 2004, 74) hat das Landgericht die Sache gemäß Art. 100 GG dem BVerfG vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.3.2004 (veröffentlicht in NVwZ 2004, 974) die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf diese verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht verwiesen.

11

Nach Hinweis auf die von dem Vorlagebeschluss abweichende Ansicht der 9. Zivilkammer in inzwischen anderer Besetzung hat das Landgericht mit Urteil vom 2.2.2005 die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Nach § 42 ArbnErfG sei der Kläger zu der streitgegenständlichen Anzeige verpflichtet. Die Regelung sei auch verfassungsmäßig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

12

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags weiterverfolgt. Das Landgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 42 Nr. 1 ArbnErfG zu prüfen. Es habe auch nicht die Bindungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beachtet. Außerdem sei das Landgericht ohne Begründung in unzulässiger Weise von seinem zuvor vertretenen Rechtsstandpunkt abgewichen, wie er in dem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gekommen sei.

13

Die Änderung des ArbnErfG sei bereits formell verfassungswidrig, weil der Bund insofern keine Gesetzgebungskompetenz habe. Art. 73 Nr. 9 GG sei nicht einschlägig. Nicht jeder Sachverhalt, der dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen sei, habe zugleich arbeits- bzw. dienstrechtlichen Charakter. Es ergebe sich auch keine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Da die Regelung über die Vorgabe von Rahmenbedingungen hinaus gehe, komme auch Art. 75 I Nr. 1 GG nicht in Betracht.

14

§ 42 ArbnErfG sei materiell verfassungswidrig, weil er die Wissenschaftsfreiheit unnötigerweise einschränke und keinen geeigneten Interessenausgleich schaffe. Die Wissenschaftsfreiheit sei in Art. 5 III GG uneingeschränkt gewährleistet. Eine „patentbewusste“ Kommunikationsstrategie schade dem wissenschaftlichen Diskurs. Der Wissenschaftler müsse gemäß § 42 ArbnErfG interessante Informationen für sich behalten. Diese Einbuße an Qualität sei nicht durch die Funktionsfähigkeit der Hochschulen gerechtfertigt, die im übrigen keinen Verfassungsrang habe. § 42 ArbnErfG gehöre auch nicht zu den organisatorischen Notwendigkeiten eines Lehr- und Forschungsbetriebs. Auch die eigene Selbstdarstellung der Hochschulen als „Innovationsschmiede“ sei nicht verfassungsrechtlich geschütztes Gut.

15

In seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger daneben noch betont, dass er der Ansicht sei, dass es sich bei den von ihm geschaffenen Erfindungen um seine Ideen handele, die ihm nicht „weggenommen“ werden dürften. Mit dem von der Beklagten eingerichteten Technologiezentrum könne er nicht zusammenarbeiten, denn er sei auf die Zusammenarbeit mit seinen in seinen Arbeitsbereich eingearbeiteten Patentanwälten angewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Offenbarung seiner Erfindung „selbststabilisierendes Kniegelenk“ der Beklagten anzuzeigen oder zu melden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei in seiner Besetzung bei der letzten mündlichen Verhandlung in der Bewertung frei und nicht an eine früher geäußerte Rechtsmeinung gebunden. Das Landgericht habe auf seine geänderte Auffassung in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entfalte keine Bindungswirkung, denn das Bundesverfassungsgericht habe die Vorlage als unzulässig angesehen. Eine verfassungskonforme Auslegung komme im übrigen nur in Betracht, wenn eine Norm ohne diese Auslegung zunächst als verfassungswidrig angesehen werde.

21

§ 42 ArbnErfG sei nicht formell verfassungswidrig. Das ArbnErfG bewege sich im Grenzgebiet von Arbeitsrecht und gewerblichem Rechtsschutz. Der gewerbliche Rechtsschutz sei das speziellere Recht, so dass Art. 73 Nr. 9 GG einschlägig sei. § 42 ArbnErfG sei auch materiell verfassungsgemäß. Es handele sich um eine Sonderregelung im ArbnErfG, um den Besonderheiten an der Hochschule und insbesondere der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 III GG gerecht zu werden. Es werde neben der negativen Publikationsfreiheit auch die positive Publikationsfreiheit geschützt, indem die grundsätzlich bestehende Geheimhaltungspflicht gemäß § 24 II ArbnErfG nach Fristablauf aufgehoben werde. Es handele sich um eine Regelung, in der das Interesse des Dienstherrn an der Schutzrechtsanmeldung und die Publikationsfreiheit des Wissenschaftlers in Einklang gebracht werden. Die Hochschulen hätten auch den Auftrag zum Technologietransfer beizutragen.

22

Nach der alten Regelung hätten die Hochschulwissenschaftler häufig durch Beraterverträge wissenschaftliche Forschungsergebnisse größeren Unternehmen zur Verfügung gestellt. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen von Unternehmen, die derartige Beraterverträge nicht bieten könnten. Häufig seien öffentlich geförderte Projekte mit erheblichen öffentlichen Aufwendungen auf diese Weise privaten Unternehmen zugute gekommen, was eine unzulässige Quersubventionierung darstellen könnte. Im übrigen seien häufig wirtschaftliche Verwertungen unterblieben, weil sie für den einzelnen Wissenschaftler zu aufwändig und risikoreich erschienen seien. In Wahrheit ginge es auch dem Kläger nicht um eine zeitnahe Offenbarung seiner Erkenntnisse, sondern um die Fortsetzung seiner bisherigen Praxis, seine Erfindungen selbst zu verwerten, was jedoch nicht gemäß Art. 5 III GG verfassungsrechtlich geschützt sei.

23

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte das von ihr im Zuge der Neuregelung des § 42 ArbnErfG geschaffene Technologiezentrum beschrieben, in dem mehrere Wissenschaftler, ggf. in Zusammenarbeit mit beauftragten Patentanwälten und in der Regel in enger Zusammenarbeit mit dem Erfinder über Anzeigen von Diensterfindungen und deren Patentierung und Verwertung entscheiden und diese abwickeln.

24

II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, insbesondere verstößt die Regelung in § 42 ArbnErfG nicht gegen das Grundgesetz. Verfahrensfehler des Landgerichts liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Das Landgericht ist nicht an eine einmal geäußerte Rechtsansicht gebunden. Es ist lediglich gehalten, auf eine geänderte Auffassung rechtzeitig gemäß § 139 ZPO hinzuweisen. Das ist ausweislich des Protokolls vom 15.12.2004 geschehen, wie sich auch aus den Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 21.12.2004 ergibt. Der Kläger rügt auch nicht die Verletzung von § 139 ZPO. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich über die (Un-)Zulässigkeit der Vorlage des Landgerichts gemäß Art. 100 GG entschieden, so dass entgegen der Ansicht des Klägers inhaltlich keine Bindungswirkungen bestehen.

25

Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Landgericht hat zurecht ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 256 ZPO bejaht. Der Kläger hat dargetan, dass es ihm darum ginge, seine neuen Erkenntnisse sofort in Vorlesungen und in Publikationen verbreiten zu können. Daran sei er durch die Anzeige- und insbesondere durch die daran anknüpfende Geheimhaltungspflicht bis zum Ablauf der Frist in § 42 ArbnErfG gehindert. Es kann dabei dahin stehen, ob es dem Kläger letzten Endes (auch) darum geht, seine Erfindungen wie nach der alten Rechtslage selbst auf eigene Rechnung patentieren zu lassen und zu vermarkten, wie es auch in der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anklang. Das Landgericht hat zurecht angenommen, dass es dem Kläger angesichts der angedrohten dienstrechtlichen Konsequenzen und Schadensersatzansprüche nicht angesonnen werden kann, zunächst gegen das Gesetz zu verstoßen.

26

Die Feststellungsklage ist nach dem geltenden ArbnErfG unbegründet. Der Kläger ist als Professor an der beklagten Universität beschäftigt. Es geht unstreitig um eine Diensterfindung des Klägers, die nach seinem eigenen Vortrag nach der Übergangsregelung in § 43 ArbnErfG unter § 42 ArbnErfG in der seit dem 7.2.2002 gültigen Fassung fällt. Gemäß § 42 Nr. 1 ArbnErfG ist der Kläger daher nur berechtigt, seine Erfindung wie von ihm beabsichtigt zu offenbaren, wenn er dies zuvor der Beklagten anzeigt und die Frist gemäß § 42 Nr. 1 S. 1 ArbnErfG einhält. Das wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.

27

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die mit Gesetz vom 18.1.2002 eingeführte Abschaffung des vorher geltenden Hochschullehrerprivilegs in § 42 ArbnErfG a.F. verfassungsmäßig, so dass kein Anlass besteht, das Verfahren gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Neuregelung in § 42 ArbnErfG nicht formell verfassungswidrig, denn dem Bund steht für diese Regelung die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 73 Nr. 9 GG zu, nämlich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den gewerblichen Rechtsschutz. Zu den wesentlichen Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes gehört festzulegen, wer Inhaber eines Schutzrechtes ist. Da 80 bis 90 % aller im Inland eingereichten Patentanmeldungen auf Erfindungen von Arbeitnehmern beruhen (vgl. Bartenbach/ Volz 4. Aufl. Einleitung zu ArbnErfG Rn. 2 m.w.N.), gehört eine Regelung des Konflikts Arbeitgeber/ Arbeitnehmer dazu. Dabei spielt es für die Regelungsbedürftigkeit der Zuordnung einer Erfindung auf eine bestimmte Person keine Rolle, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst handelt.

29

§ 42 ArbnErfG ist auch nicht materiell verfassungswidrig. Der Kläger wird durch die Regelung in § 42 ArbnErfG nicht in seinen Rechte aus Art. 5 III GG (Wissenschaftsfreiheit) verletzt, insbesondere wird seine Publikationsfreiheit nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt (ebenso: Fleuchaus/ Braitmayer GRUR 2002, 653ff; Böhringer NJW 2002, 952ff; Sellnick NVwZ 2002, 1340ff; Beyerlein NZA 2002, 1020ff; Bartenbach/ Volz GRUR 2002, 743ff; Körting/ Kummer RdA 2003, 279ff; Post/ Kuschka GRUR 2003, 494ff; von Falck/ Schmaltz GRUR 2004, 469ff; a.A. Hübner WissR 2005, 34ff; Leuze GRUR 2005, 27ff, der allerdings die gesetzliche Fristenregelung verkennt).

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Zur Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 III GG gehört die Publikationsfreiheit, d.h. das Recht des Wissenschaftlers zu entscheiden, wie, wann und unter welchen Umständen seine Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit verbreitet werden (vgl. Fehling Bonner Kommentar zum GG 2004 Art. 5 III GG Rn. 74 m.w.N.). Jede staatliche Einflussnahme auf Fragestellung, Methode, Materialsammlung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse bei der Forschung stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar. Erfasst werden auch faktische Beeinträchtigungen, wie sie sich etwa aus den Modalitäten der Hochschulorganisation ergeben können (vgl. Fehling Bonner Kommentar zum GG 2004 Art. 5 III GG Rn. 153ff m.w.N.).

31

Die wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse, sofern sie über das hinausgeht, was untrennbar zu Forschung und Lehre gehört, wie Publikationen und Vorträge, wird dagegen nicht gemäß Art. 5 III GG geschützt, sondern ggf. durch Art. 12, 14 GG (vgl. Fehling Bonner Kommentar zum GG 2004 Art. 5 III GG Rn. 105 ff m.w.N.). Die Berufsfreiheit in Art. 12 GG und das Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG stehen unter Gesetzesvorbehalt, so dass grundsätzlich vernünftige Belange des Allgemeinwohls eine Einschränkung rechtfertigen. Auch wenn es Ziel des Klägers sein mag, wie nach der alten Rechtslage seine Erfindungen selbst wirtschaftlich auswerten zu können, so macht er in seinem Vortrag keine Verletzung von Art. 12 GG oder Art. 14 GG geltend.

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Ein Patent wird nach § 1 PatentG für eine Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Ist der Erfinder Arbeitnehmer oder Beamter, so steht nach dem ArbnErfG das Recht an der Erfindung dem Arbeitnehmer zu, er ist jedoch verpflichtet, jede Erfindung dem Arbeitgeber zu melden. Dieser hat dann das Recht, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen und die Erfindung zum Patent anzumelden, wobei er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen hat. Wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch nimmt, wird die Erfindung frei und kann vom Arbeitnehmer verwertet werden.

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Gemäß § 42 ArbnErfG a.F. ( „Hochschullehrerprivileg“) standen den Hochschullehrern wie dem Kläger weitgehende Privilegien zu. Erfindungen der von dieser Vorschrift erfassten Personen waren freie Erfindungen und standen diesen Personen zur freien Verfügung. Es bestanden lediglich in bestimmten Fällen gemäß § 42 II ArbnErfG a.F. Meldepflichten im Fall einer Erfindungsverwertung, um dem Dienstherrn eine angemessene Ertragsbeteiligung zu sichern, wenn bei der Forschung öffentliche Mittel aufgewendet worden waren.

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Das Hochschullehrerprivileg wurde vielfach kritisiert (zur Kritik am Hochschullehrerprivileg und zur Gesetzgebungsgeschichte vgl.: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.11.2001 BT Drucksache 14/7565 mit Bezugnahme auf Entwurf vom 9.5.2001 BT Drucksache 14/5975; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses 26.11.2001 BT Drucksache 14/7573; Fleuchaus/ Braitmayer GRUR 2002, 653ff; Böhringer NJW 2002, 952ff; Sellnick NVwZ 2002, 1340ff; Beyerlein NZA 2002, 1020ff; Bartenbach/ Volz GRUR 2002, 743ff; Körting/ Kummer RdA 2003, 279ff; Post/ Kuschka GRUR 2003, 494ff; von Falck/ Schmaltz GRUR 2004, 469ff; Leuze GRUR 2005, 27ff).

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So seien Forschungsergebnisse vielfach nicht patentiert, sondern möglichst schnell publiziert worden und damit als publizierter Stand der Technik schutzunfähiges Gemeingut geworden. Vielen Professoren sei der Aufwand und das finanzielle Risiko zu groß gewesen oder das wirtschaftliche Interesse habe gefehlt. Kritikpunkt war auch, dass Hochschulerfindungen mit Mitteln der Allgemeinheit gemacht würden, die Rechte daran jedoch nicht der Allgemeinheit sondern den Hochschullehrern als Privatpersonen zuständen. Soweit die Verwertung in Zusammenarbeit mit Unternehmen erfolgte, käme eine unzulässige Quersubventionierung in Betracht. Zudem habe sich das forschungs- und wirtschaftspolitische Umfeld der Hochschulen in den letzten Jahren geändert. Auch der Wissens- und Technologietransfer gehöre nun gemäß § 2 VII HRRG zu den Aufgaben der Hochschulen.

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Mit der Neuregelung in § 42 ArbnErfG ist an die Stelle des Hochschullehrerprivilegs eine die allgemeinen Regeln modifizierende Sonderregelung für den Hochschulbereich getreten (zu den Einzelheiten vgl. Bartenbach/ Volz GRUR 2002, 743ff; Kommentierung in Bartenbach/ Volz 4. Aufl. § 42 ArbnErfG). Alle an der Hochschule fertig gestellte Erfindungen sind im Regelfall Diensterfindungen. Für sie gelten jedoch zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit Ausnahmeregelungen in § 42 Nr. 1 bis 3 ArbnErfG. Außerdem werden sie gemäß § 42 Nr. 4 ArbnErfG wesentlich besser vergütet als alle sonstigen Diensterfindungen im privaten und öffentlichen Dienst.

37

Nach den allgemeinen Regeln des ArbnErfG sind gemäß § 5 ArbnErfG alle Diensterfindungen dem Dienstherrn unverzüglich zu melden. Von diesem Zeitpunkt an ist der Dienstherr grundsätzlich gemäß § 13 ArbnErfG verpflichtet, die gemeldete Diensterfindung im Inland zur Sicherung von Prioritätsrechten insbesondere auch vor neuheitsschädlichen Vorveröffentlichungen anzumelden (zum Zweck der Anmeldepflicht vgl. Bartenbach/ Volz 4. Aufl. § 13 ArbnErfG Rn. 2). Der Erfinder hat nach den allgemeinen Regeln in § 24 II ArbnErfG eine Diensterfindung so lange geheim zu halten, bis sie im Sinne des § 8 ArbnErfG durch entsprechende Erklärung des Arbeitgebers oder Fristablauf für die Inanspruchnahme frei wird.

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Ein Patent wird nach § 1 PatentG für eine Erfindung erteilt, die neu ist, d.h. nicht gemäß § 3 PatentG zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst gemäß § 3 I 2 PatentG alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das gilt insbesondere auch für eigene Veröffentlichungen des Erfinders.

39

Durch diese grundsätzlich im Vorfeld von Patentanmeldungen geltende Obliegenheit, die Erfindung vor der Anmeldung nicht zu veröffentlichen oder sonst im Sinne von § 3 PatentG zu offenbaren, besteht ein Konflikt mit dem Interesse des Hochschullehrers als Wissenschaftler, seine Forschungsergebnisse möglichst zeitnah zu veröffentlichen. Zur Forschungsfreiheit gemäß Art. 5 III GG gehört auch die Publikationsfreiheit, d.h. das Recht des Wissenschaftlers zu entscheiden, wie, wann und unter welchen Umständen seine Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit verbreitet werden (vgl. Fehling Bonner Kommentar zum GG 2004 Art. 5 III GG Rn. 74 m.w.N.; Hübner WissR 2005, 34ff).

40

Gemäß § 42 ArbnErfG a.F. war der Hochschullehrer frei, selbst zu entscheiden, ob er ein Schutzrecht anmeldet und dazu in Kauf nimmt, eine Veröffentlichung der Forschungsergebnisse solange zurückstellen zu müssen, bis diese nach den Anmeldevorschriften nicht mehr neuheitsschädlich ist, oder ob er sofort veröffentlicht und damit der Erfindung ihre Schutzfähigkeit nimmt. Auch die Entscheidung, seine Erkenntnisse, etwa aus ethischen Erwägungen, gar nicht zu veröffentlichen und zur Vermeidung der damit zwingend verbundenen Offenlegung auch nicht als Schutzrecht anzumelden (negative Publikationsfreiheit), stand ihm frei.

41

Nach der Neuregelung in § 42 Nr. 2 ArbnErfG steht dem an der Hochschule beschäftigten Erfinder die negative Publikationsfreiheit weiterhin ungeschmälert zu. Lehnt er auf Grund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Erfindung ab, ist er nicht verpflichtet, sie seinem Dienstherrn anzuzeigen. Er darf sie dann allerdings auch selbst nicht zum Patent anmelden. Entscheidet er sich später für eine Offenbarung, gelten wieder die Regeln des § 42 Nr. 1 ArbnErfG.

42

Dagegen ist die positive Publikationsfreiheit des Hochschullehrers durch die Neuregelung in § 42 Nr. 1 ArbnErfG insofern betroffen, dass der Hochschullehrer nicht mehr wie nach der alten Gesetzeslage selbst entscheiden kann, ob er sofort und damit neuheitsschädlich veröffentlicht oder eine Veröffentlichung bis zur von ihm selbst zu veranlassenden Patentanmeldung zurückstellt. Er hat allerdings die Publikation nicht wie ein sonstiger Arbeitnehmer gemäß § 24 II ArbnErfG bis zum Freiwerden der Erfindung gemäß § 8 ArbnErfG oder einer in der Regel erst mit Anmeldung des Patents zu erwartenden Zustimmung seines Arbeitgebers zurückzustellen. Im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit, und nur diese ist gemäß Art. 5 III GG geschützt, darf er die Diensterfindung bereits nach entsprechender Anzeige und Ablauf der in § 42 Nr. 1 ArbnErfG genannten Frist von in der Regel 2 Monaten offenbaren (entgegen Leuze GRUR 2005, 27ff kommt es nur auf diese Frist an). Innerhalb dieser Frist hat der Dienstherr neben der weiteren Entscheidungsfindung über eine Inanspruchnahme oder Freigabe die Möglichkeit, gemäß § 13 ArbnErfG die gemeldete Diensterfindung im Inland zur Sicherung von Prioritätsrechten insbesondere auch vor neuheitsschädlichen Vorveröffentlichungen anzumelden.

43

Die Wissenschaftsfreiheit enthält, von der hier nicht einschlägigen Treueklausel des Art. 5 III 2 GG abgesehen, keinen Gesetzesvorbehalt. Die durch Art 5 III GG geschützte Wissenschaftsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos garantiert. Schranken können sich aus anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ergeben. Der Staat ist bei der Regelung des wissenschaftlichen Lebens in seinen Universitäten nicht auf die absolute Freiheit für die Forschungs- und Lehrtätigkeit des einzelnen Wissenschaftlers unter Vernachlässigung aller anderen im Grundgesetz geschützten Rechtsgüter festgelegt, zu deren Wahrung die Universität ebenfalls berufen ist oder die durch ihren Wissenschaftsbetrieb betroffen sind (vgl. BVerfGE 47, 327ff, 369f; BVerfG NZVw-RR 1998, 175ff).

44

Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden. In diesem Spannungsverhältnis kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber den mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Werten nicht schlechthin Vorrang zu. Auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden. Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Dabei muss die Abwägung den Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Wahrung der Einheit des Grundgesetzes Rechnung tragen (BVerfGE 47, 327 ff).

45

Art. 5 III GG enthält nicht nur ein individuelles Abwehrrecht des einzelnen Wissenschaftlers gegen den Staat, sondern auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat. Hochschulen sind funktionsgerecht zu organisieren und es sind Strukturen zu schaffen, die ein hinreichendes Maß an freier wissenschaftlicher Entfaltung und einen Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen ermöglichen (BVerfGE 35, 79ff; vgl. auch Fehling Bonner Kommentar Art. 5 III GG Rn. 23 ff). Daher sind Einschränkungen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Hochschulen möglich. Eine solche liegt hier vor (a.A. Hübner WissR 2005, 34ff, insbes. S. 51ff, der keine organisatorische Notwendigkeit sondern nur ein zweifelhaftes Mittel der Selbstdarstellung der Hochschule annimmt).

46

Ziel der Gesetzesänderung war es (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.11.2001 BT Drucksache 14/7565 mit Bezugnahme auf Entwurf vom 9.5.2001 BT Drucksache 14/5975; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses 26.11.2001 BT Drucksache 14/7573), eine Verbesserung der Verwertung der Forschungsergebnisse zu erreichen und dazu eine effiziente Patentinfrastruktur aufzubauen. Hochschulen sind nicht nur Stätten reiner Grundlagenforschung. Die staatlich finanzierte Forschung dient neben der wissenschaftlichen Erkenntnis als solcher auch der Eröffnung neuer Chancen für Innovation und der Stimulierung von Neuerungen im wirtschaftlichen Bereich durch Wissens- und Technologietransfer.

47

Zur Überführung von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Nutzung ist es in der Regel unerlässlich, dass solche Erfindungen durch ein Patent- oder Gebrauchsmusterrecht gesichert werden. Eine effiziente Patentinfrastruktur kann jedoch nur aufgebaut werden, wenn nicht wie zur Zeit der Geltung des Hochschullehrerprivilegs in § 42 ArbnErfG a.F. die Mehrzahl der Patente durch die eigene Verwertung im Rahmen des Hochschullehrerprivilegs anderweitig angemeldet und verwertet werden. Von einer effizienten Patentinfrastruktur profitieren gerade die Hochschullehrer, da sie den Aufwand und die Risiken, die mit einer Patentanmeldung und -verwertung verbunden sind, nicht mehr selbst tragen müssen und damit mehr Zeit für ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit haben.

48

Die Einschränkung der Publikationsfreiheit des Hochschullehrers durch die Wartefrist in § 42 Nr. 1 ArbnErfG ist auch bei richtiger Auslegung der Fristenregelung unter Abwägung des Zweckes des § 42 ArbnErfG und der Rechte der Hochschullehrer verhältnismäßig.

49

Soweit der Hochschullehrer selbst oder in Kooperation mit Dritten etwa im Rahmen der Drittmittelforschung eine Patentrechtsanmeldung anstrebt, ergeben sich für den Zeitpunkt seiner Publikationen keine nachteiligen Änderungen durch die Neuregelung in § 42 ArbnErfG, denn auch nach der alten Regelung hatte er neuheitsschädliche Offenbarungen im Interesse der Schutzrechtsanmeldung zu unterlassen. Dies ist im übrigen im internationalen Vergleich (vgl. dazu: von Falck/ Schmaltz GRUR 2004, 469ff) nicht anders, was die von Hübner (vgl. Hübner WissR 2005, 34ff, 41) beklagten „patentbewussten Kommunikationsstrategien im wissenschaftlichen Diskurs“ erklärt.

50

Für den Hochschullehrer besteht dagegen der Vorteil, dass die Hochschule die Anmeldung mit allen Kosten und Risiken übernimmt und er die Kosten wegen der Sonderregelung in § 42 Nr. 4 ArbnErfG auch nicht mittelbar als Abzugsposten von seiner Vergütung tragen muss. Da die Hochschulen angesichts der kurzen Frist in § 42 Nr. 1 ArbnErfG ein effizientes Patentierungs- und Verwertungswesen schaffen mussten, stellt dies im Regelfall eine erhebliche Erleichterung dar. Soweit der Kläger insofern praktische Probleme sieht, sind diese lösbar. Zum Beispiel spricht nichts dagegen, dass die Beklagte an eine funktionierende Zusammenarbeit des Klägers mit den in den Forschungsbereich des Klägers eingearbeiteten Patentanwälten, die das Vertrauen des Klägers genießen, anknüpft, so dass für den Kläger zwar der Nachteil der Fertigung der Anzeige nach dem ArbnErfG besteht, er dagegen den Vorteil hat, dass die wirtschaftlichen Risiken und Kosten allein bei der Beklagten liegen. Die Publikationsfreiheit des Klägers wird dadurch nicht berührt.

51

Nur wenn der Hochschullehrer selbst eine Patentierung, aus welchen Gründen auch immer, nicht anstrebt, ergeben sich auf Grund der Neuregelung zeitliche Einschränkungen für seine Publikationsmöglichkeiten, die je nach dem gewünschten Veröffentlichungsmedium und den damit verbundenen Vorlaufzeiten in unterschiedlichem Maße von Bedeutung sind. Bei der Publikation in Fachzeitschriften und Büchern können Geheimhaltungsvereinbarungen und Vereinbarungen über den Veröffentlichungszeitpunkt getroffen werden (entgegen Leuze GRUR 2005, 27ff, 32 ist das nicht problematisch, denn es wird wohl kaum von einem Wissenschaftler die Patentschrift unverändert einem Verlag zur Veröffentlichung angeboten werden, so dass der von Leuze erwogene urheberrechtliche Konflikt in der Praxis nicht auftritt). Angesichts des üblichen Vorlaufs dürfte die Frist in § 42 Nr. 1 ArbnErfG keine nennenswerte Einschränkung bedeuten (vgl. auch insofern ebenso: Hübner WissR 2005, 34, 38). Kürzer sind die Vorlaufzeiten jedoch eventuell bei einer Publikation durch Vorträge, Tagungsbeiträge und im Internet. Überhaupt keine Vorlaufzeiten gibt es für die spontane Äußerung in einer Diskussion.

52

Auch in Lehrveranstaltungen müssen die neuen Erkenntnisse bis zum Ablauf der Frist in § 42 Nr. 1 ArbnErfG zurückgehalten werden. Darauf hat der Kläger in der ersten Instanz abgehoben. Allerdings werden auch in Lehrveranstaltungen Erkenntnisse in einem didaktischen Konzept vermittelt. In der Regel wird das Konzept ohne Nachteile mit Rücksicht auf die Offenbarungsfristen gestaltet werden können. Dass die Geheimhaltungspflichten im Vorfeld einer Patentanmeldung die Lehre nachhaltig beeinträchtigen würden, ist in den Bereichen, in denen bereits nach der alten Fassung des § 42 ArbnErfG Patente angemeldet wurden, nicht ersichtlich und von dem Kläger, der selbst schon Patente angemeldet hat, nicht vorgetragen worden.

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Es mag allerdings Fälle geben, bei denen die Einhaltung der Frist gemäß § 42 Nr. 1 ArbnErfG (entgegen der Ansicht von Leuze GRUR 2005, 27ff kommt es nur auf diese nach Ansicht von Leuze nicht gravierend beeinträchtigende Frist und nicht auf die weitere Frist in § 6 ArbnErfG an) zu erheblichen Nachteilen führt. So kann ein wichtiger Fachkongress oder eine Veröffentlichung eines konkurrierenden Wissenschaftlers unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in § 42 Nr. 1 ArbnErfG von einer Anzeige „rechtzeitig, in der Regel 2 Monate zuvor“ die Rede. Das bedeutet, dass die Länge der Frist im Einzelfall sich auch verkürzen oder verlängern kann (vgl. auch im einzelnen: Bartenbach/ Volz GRUR 2002, 743ff, 751). Bei der Auslegung des § 42 Nr. 1 ArbnErfG zur Bestimmung der Frist ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Publikationsinteresse des Hochschullehrers zu berücksichtigen, so dass auch im Einzelfall eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist.

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Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist nicht nur der Aufwand zu berücksichtigen, den der Dienstherr des Hochschullehrers für die Prüfung der Anzeige und ggf. die vorsorgliche Anmeldung des Patents gemäß § 13 ArbnErfG benötigt, wobei dieser Aufwand durch Kooperation zwischen dem Hochschullehrer und der zuständigen Stelle, ggf. schon im Vorfeld, auch reduziert werden kann, um eine frühzeitige Veröffentlichung zu ermöglichen. Es sind auch die Gründe zu berücksichtigen, die für eine möglichst zeitnahe Veröffentlichung, unter Beschleunigung oder notfalls unter Verzicht auf eine Schutzrechtsanmeldung, sprechen.

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Es ist dem Hochschullehrer, der unter Berufung auf solche Gründe dazu entschlossen ist, vor Ablauf der Regelfrist von 2 Monate zu veröffentlichen, im Lichte des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Regelung auch zuzumuten, diese Gründe darzulegen (a.A. Hübner WissR 2005, 34ff, 42, der allerdings zugibt, dass sich in vielen Fällen einvernehmliche Lösungen finden lassen), sei es mit der Anzeige, um eine beschleunigte Anmeldung oder eine vorzeitige Freigabe zu erreichen, sei es in einem etwaigen nachträglichen Streit über die Länge der Frist.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anzeigepflicht in § 42 Nr. 1 ArbnErfG und die darin enthaltene Frist für Veröffentlichungen nur die Diensterfindungen im Sinne des ArbnErfG betreffen, nicht jedoch alle anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Etwas anderes wird von der Beklagten nach dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen den Parteien und dem Prozessvortrag der Beklagten auch nicht beansprucht. Dabei ist der Begriff der Diensterfindung auch im Licht der Wissenschaftsfreiheit und insbesondere der Publikationsfreiheit auszulegen. Entgegen den Befürchtungen des Klägers sind nicht etwa alle Veröffentlichungen dem Dienstherrn zur Prüfung vorzulegen, ob sie Erfindungen oder sonstige neuheitsschädliche Teile enthalten. Im übrigen besteht die Möglichkeit der Veröffentlichung gemäß § 42 Nr. 1 ArbnErfG bereits mit Fristablauf. Es ist keine Entscheidung des Dienstherrn über eine Freigabe der Publikation erforderlich.

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Hier sind insofern nicht alle denkbaren Konstellationen zu behandeln. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass es sich bei der im Antrag genannte Erfindung „selbststabilisierendes Kniegelenk“ um eine Diensterfindung handelt, die unter den Gesetzeswortlaut fällt. Der Kläger hat in diesem Verfahren nichts dazu vorgetragen, warum es für ihn unerlässlich ist, die im Antrag genannte Erfindung „selbststabilisierendes Kniegelenk“ schon vor Ablauf der Frist in § 42 Nr. 1 ArbnErfG von 2 Monaten zu veröffentlichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711. Die Revision ist gemäß § 543 II Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, denn es geht bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 42 ArbnErfG um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.