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  • ab 15.10.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HhrBDfKOF

Bibliographie

Titel
Durchführung der Kriegsopferfürsorge; hier: haushaltsrechtliche Behandlung von Erstattungsansprüchen
Redaktionelle Abkürzung
HhrBDfKOF,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000046

1.
Bei der Erstattung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469) sind im Einzelfall Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Erstattungsansprüchen zu treffen.

Es werden ermächtigt, Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Erstattungsansprüchen in folgendem Rahmen zu treffen:

  1. 1.1

    das NLZSA - Hauptfürsorgestelle - als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge

    1. a)

      Stundung:
      - Beträge bis zu 50.000 DM bis zu 18 Monaten, - Beträge bis zu 20.000 DM bis zu 3 Jahren;

    2. b)

      befristete Niederschlagung:
      - Beträge bis zu 50.000 DM;

    3. c)

      unbefristete Niederschlagung:
      - Beträge bis zu 50.000 DM;

    4. d)

      Erlaß:
      - Beträge bis zu 40.000 DM;

  2. 1.2

    die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge

    1. a)

      Stundung:
      - Beträge bis zu 20.000 DM bis zu 18 Monaten;

    2. b)

      befristete Niederschlagung:
      - Beträge bis zu 20.000 DM;

    3. c)

      unbefristete Niederschlagung:
      - Beträge bis zu 10.000 DM;

    4. d)

      Erlaß:
      - Beträge bis zu 10.000 DM.

Diese Beträge entsprechen den Zuständigkeitsregelungen gemäß W zu § 59 LHO (Anlage zum RdErl. des MF vom 11.7.1996, Nds. MBl. S. 1868).

Die vorstehende Ermächtigung erstreckt sich auch auf die bei Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche.