1.
Bei der Erstattung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469) sind im Einzelfall Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Erstattungsansprüchen zu treffen.
Es werden ermächtigt, Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Erstattungsansprüchen in folgendem Rahmen zu treffen:
1.1
das NLZSA - Hauptfürsorgestelle - als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
Stundung:
- Beträge bis zu 50.000 DM bis zu 18 Monaten, - Beträge bis zu 20.000 DM bis zu 3 Jahren;
b)
befristete Niederschlagung:
- Beträge bis zu 50.000 DM;
c)
unbefristete Niederschlagung:
- Beträge bis zu 50.000 DM;
d)
Erlaß:
- Beträge bis zu 40.000 DM;
1.2
die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
Stundung:
- Beträge bis zu 20.000 DM bis zu 18 Monaten;
b)
befristete Niederschlagung:
- Beträge bis zu 20.000 DM;
c)
unbefristete Niederschlagung:
- Beträge bis zu 10.000 DM;
d)
Erlaß:
- Beträge bis zu 10.000 DM.
Diese Beträge entsprechen den Zuständigkeitsregelungen gemäß W zu § 59 LHO (Anlage zum RdErl. des MF vom 11.7.1996, Nds. MBl. S. 1868).
Die vorstehende Ermächtigung erstreckt sich auch auf die bei Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche.