Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 07.08.2006, Az.: 2 B 267/06

Abstand; Anbau; Balkon; Belastung; Billigkeit; Buchgrundstück; einhalten; entgegen; Freisitz; Garage; Geräusch; gewerblich; Grenze; Nachbar; nachbarschützend; nutzen; rangieren; Ruhezone; Stellplatz; untersagen; unzumutbare Belästigung; Zufahrt

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.08.2006
Aktenzeichen
2 B 267/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10.07.2006 gegen die dem Beigeladenen am 12.06.2006 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus einer Garage auf dem Baugrundstück D. straße x in E. (Flurstücke O. und P. der Flur Q. der Gemarkung N.) anzuordnen,

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ist zulässig und begründet.

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Begehrt ein Nachbar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die einem Bauherren erteilte Baugenehmigung (kraft Gesetzes kommt dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu, § 212 a Abs. 1 BauGB), so hat das Verwaltungsgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei das Interesse des Nachbarn an einer vorläufigen Einstellung der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Bauarbeiten gegen das Interesse des Bauherren an der Fertigstellung des Vorhabens abzuwägen ist. Dabei kommt es im Regelfall darauf an, ob dem Nachbarwiderspruch hinreichende Erfolgsaussichten beizumessen sind, ob also die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift durch das Bauvorhaben überwiegend wahrscheinlich ist. Soweit für das Bauvorhaben - wie dies hier der Fall war - aufgrund der Vorschrift des § 75a NBauO lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, verletzt eine Baugenehmigung allerdings keine Nachbarrechte, wenn sie gegen Vorschriften verstößt, die nicht vom Bauamt zu prüfen sind (hier zum Beispiel § 46 NBauO), weil sich ihr Regelungsinhalt nicht auf deren Einhaltung erstreckt. Diese Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. Beschluss vom 17.12.1996 - 1 M 5481/96 -, BRS 58, Nr.183 zur PrüfeVO).

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Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage spricht Überwiegendes dafür, dass von dem vom Beigeladenen geplanten Garagenanbau - so wie er derzeit konzipiert ist - unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), der eine nachbarschützende Vorschrift darstellt (vgl. Schmaltz in Große-Suchsdorf u.a., Nieders. Bauordnung, 7. Aufl., Rn. 38 zu § 72), für die Antragsteller ausgehen werden. Diese haben unwidersprochen vorgetragen, dass sich am hinteren - südlichen - Teil ihres Hauses ihre Terrasse befindet, und auch die Grundstücke in der Nachbarschaft sämtlich so ausgerichtet sind, dass sich in den südlichen Grundstücksbereichen Ruhezonen (Freisitze, Balkone, Sitzecken, etc.) befinden. Aus den vorgelegten Plänen kann die Kammer entnehmen, dass eben diese Grundstücksbereiche bisher nicht durch Straßen oder Wege erschlossen sind, dort also tatsächlich ein relativ unberührter Binnenbereich existiert, der durch bauliche Nutzung nicht im Hinblick auf Verkehrslärm vorbelastet ist (vgl. zur Unzulässigkeit belästigender rückwärtiger Bebauung: Nds. OVG, Beschl. v. 12.03.2001 - 1 L 3697/00 -, NVwZ-RR 2001, 503 [VGH Baden-Württemberg 14.07.2000 - 5 S 2324/99]; Beschl. v. 29.08.1997 - 6 M 3892/97 -, NdsVBl. 1998, 47f.; Beschl. v. 05.12.1995 - 1 M 7026/95 -, n.v.; Beschl. v. 18.07.2003 - 1 M 170/03 -, NdsVBl 2003, 325). Durch die Genehmigung, die geplante Garage „von hinten“ anzufahren, also eine ca. 11 m lange Zufahrt parallel zur Flurstücksgrenze zu schaffen und am südlichen Ende des geplanten Gebäudes eine Einfahrtsmöglichkeit zu gestatten, wird in einen von baulicher Nutzung bislang freigehaltenen Bereich erstmals Unruhe hineingetragen, die dem (unbeplanten) Baugebiet bislang fremd ist. Nach der Aussage des Beigeladenen im Schriftsatz vom 02.08.2006 will er auf dem streitbefangenen Baugrundstück 7 Abstellplätze für PKW einrichten. Da in die vorhandene Doppelgarage nur 2 PKW eingestellt werden können, müssten die weiteren 5 PKW im geplanten Gebäude bzw. auf einer südlich davon liegenden Parkfläche untergebracht werden. Die geplante Zufahrt sowie die südliche Einfahrt in das Gebäude würden somit in nicht unerheblichem Umfang genutzt werden. Da die Fahrzeuge infolge der geringen Breite Grundstücks des Beigeladenen nicht „in einem Zug“ in die Garage von der parallel zum Gebäude liegenden Zufahrt aus einfahren könnten, würden Rangierbewegungen notwendig werden, die zusätzliche Lärm- und Geruchsbelästigungen entwickeln würden. Auch das Öffnen und Schließen des südlichen Garagentores dürfte mit Geräuschentwicklung verbunden sein, die belästigend für die Antragsteller sein könnte.

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Die Kammer verkennt nicht, dass der Beigeladene im Hinblick auf Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Vermietung der neu zu gestaltenden 3 Wohnungen gehalten ist, ausreichende Stellplätze auf dem Baugrundstück zu schaffen. Hierzu wird aber eine rückwärtige Zufahrt zu dem geplanten Garagenanbau, der - wie sogleich noch dargelegt werden wird - als solcher baurechtlichen Bedenken nicht begegnet, nicht erforderlich sein. Eine Zufahrt durch die nördliche Einfahrt, die zur Straße gewandt ist, ist vielmehr ausreichend, um die Stellplätze im Garagenanbau zu erreichen.

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Zur Vermeidung zukünftiger Streitverfahren weist die Kammer darauf hin, dass das Vorhaben des Beigeladenen wohl nicht gegen nachbarschützende baurechtliche Vorschriften verstößt, wenn er es dahingehend umplant, dass die parallel zum Gebäude geplante ca. 11 m lange Zufahrt und das südliche Garagentor entfallen. Denn die weiteren Einwände der Antragsteller gegen den Garagenanbau greifen aller Voraussicht nach nicht durch.

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Der Garagenanbau soll auf einer Länge von 8,99 m an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller gebaut werden. Das ist von § 12 Abs. 1 Satz 1 NBauO gedeckt. Da die dem Beigeladenen gehörenden Flurstücke O. und P. ein Buchgrundstück bilden, gilt die vorhandene Doppelgarage nicht als Grenzgarage im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 NBauO und es spielt auch keine Rolle, dass der geplante Bau Grenzabstände zwischen eben diesen Flurstücken nicht hinreichend einhält. Zwei benachbarte Flurstücke zu einem Buchgrundstück zu verbinden, um eine bessere Bebaubarkeit zu gewährleisten, ist zulässig und greift nicht in geschützte nachbarrechtliche Positionen der Antragsteller ein, die im Hinblick auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften der NBauO bezüglich der Flurstücke O. und P. in keiner Weise beeinträchtigt sein können. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBauO wird ebenfalls vom geplanten Bauvorhaben beachtet: Lediglich 26,97 qm der Garagenanlage liegen im Bauwich, da Grenzabstände zwischen den Flurstücken O. und P. unbeachtlich bleiben. Ob die Gesamtgröße der Anlage vom Baukörper her „überdimensioniert“ ist (was die Kammer im Hinblick auf die angemessene Zahl von 6 geplanten Stellplätzen nicht annimmt) verletzt ebenso wenig Nachbarrechte der Antragsteller wie ihr Einwand, der Nutzungszweck sei unklar. Letzteres trifft nicht zu. Genehmigt ist eine Garage. Wenn der Beigeladene den Anbau entgegen der Baugenehmigung nutzen sollte, also als Lagerhalle für Baumaterialien seines Betriebes oder als LKW-Stellplatz für ein gewerblich genutztes Fahrzeug, wären diese Nutzungsarten von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt und nach Kenntnisnahme seitens des Antragsgegners durch geeignete Ordnungsmaßnahmen unverzüglich zu unterbinden. Für die Annahme, dass sich Beigeladener oder Antragsgegner insoweit nicht rechtstreu verhalten werden, hat die Kammer indessen keinerlei tragfähige Anhaltspunkte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich zudem in der Sache auf die Seite des unterlegenen Antragsgegners geschlagen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, dass ihm seine Kosten erstattet werden.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich regelmäßig an den Streitwertannahmen der Bausenate des OVG Lüneburg (Nds. VBl. 2002, Seite 192) die bei Anträgen von Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung bei geltend gemachter Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses einen Rahmen von 4.000,- bis 30.000,- € (bezogen auf ein Hauptsacheverfahren) vorsehen. Angesichts der auch von dem Antragsteller als verhältnismäßig geringfügig dargestellte Beeinträchtigung seines Eigentums erscheint dem Gericht die Annahme eines Wertes von im unteren Bereich dieses Rahmens (= 6.000,00 EUR) angebracht. Im Hinblick auf den Charakter des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO als eine vorläufige Entscheidung ist die Hälfte der Wertannahme für ein Hauptsacheverfahren, hier also 3.000,00 EUR, als Streitwert festzusetzen.