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§ 45p NKWG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

Für die Wahlen zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 45q und 45r dieses Gesetzes oder aus § 55b oder § 55f Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 NGO etwas anderes ergibt.