Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.02.2014, Az.: 7 U 54/12

Ansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund rechtswidriger Verfügung über ein Leasingfahrzeug; Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs vom Nichtberechtigten; Verjährung einer Forderung aus § 823 BGB; Ausschluss der verjährungshemmenden Wirkung einer Streitverkündung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
26.02.2014
Aktenzeichen
7 U 54/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 38353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2014:0226.7U54.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 29.06.2012 - AZ: 4 O 2427/11 (304)

In dem Rechtsstreit
des Herrn M. D., ......,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt .....,
Geschäftszeichen: ....
gegen
V. Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, ....,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von ......,
Geschäftszeichen: .....,
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Y sowie die Richterin am Oberlandesgericht Z am 26. Februar 2014 einstimmig b e s c h l o s s e n :

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29.06.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29.06.2012 wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 35.000,00 €.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen rechtswidriger Verfügung über ein Leasingfahrzeug. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat, nachdem es zunächst am 22.11.2011 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen hatte, die Klage entsprechend dem ersten Hilfsantrag der Klägerin überwiegend für begründet erachtet. Die Klage sei trotz des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zulässig. Das Versäumnis der Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren führe nicht dazu, dass die betreffende Forderung erlösche und schlechterdings nicht mehr durchgesetzt werden könne. Nach § 201 InsO könnten die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Verfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

Das Landgericht Braunschweig sei auch zuständig, da die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten. Die Vorschrift des § 180 InsO stehe nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig nicht mehr entgegen. Die Parteien hätten eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Diese sei hinreichend bestimmt und auch gem. § 38 Abs. 1 ZPO zulässig, da beide Parteien Kaufleute seien. Die Klägerin sei als Formkaufmann berechtigt, Gerichtsstandsvereinbarungen zu treffen. Der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe die Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB, wonach er als Kaufmann anzusehen sei, nicht widerlegen können.

Die Zahlungsklage sei in Höhe von 30.850,00 € nebst Zinsen begründet, das Versäumnisurteil sei in dieser Höhe aufrecht zu erhalten gewesen.

Vertragliche Ansprüche der Klägerin seien verjährt, eine Hemmung der Verjährung sei insoweit nicht eingetreten. Die Zahlungsklage sei jedoch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung in Höhe von 30.850,00 € begründet. Es könne offen bleiben, ob der Beklagte der Klägerin auch aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB hafte. Jedenfalls hafte er aufgrund des unstreitigen Sachverhalts gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verkaufs des der Klägerin gehörenden Fahrzeugs am 16. Juli 2007 an Herrn J. Sch.-S., der dadurch Eigentum erworben habe. Dieser habe das Eigentum an dem Fahrzeug, wie das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 21.12.2010 (7 O 2511/09) festgestellt habe, gutgläubig erworben. Diese Feststellungen müsse der Beklagte sich aufgrund der gem. § 72 ZPO zulässigen Streitverkündung in dem dortigen Rechtsstreit auch im hiesigen Verfahren entgegenhalten lassen. In dem seinerzeitigen Rechtsstreit habe die dortige Beklagte ihm den Streit verkündet mit der Begründung, dass, falls die dortige Klage Erfolg haben sollte, die Beklagte und hiesige Klägerin gegenüber dem Streitverkündeten und hiesigen Beklagten Regressansprüche aus dem Leasingvertrag sowie Herausgabeansprüche hinsichtlich des erlangten Verkaufserlöses wegen der rechtswidrigen Veräußerung des Fahrzeugs geltend machen würde. Die Streitverkündung sei am 05.06.2011 zugestellt worden. Die Interventionswirkung erfasse dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung, insbesondere die die Entscheidung tragenden Feststellungen.

Durch die Verfügung des Beklagten habe die Klägerin ihr Eigentum verloren. Das sei vorsätzlich geschehen. Unstreitig habe der Beklagte das Fahrzeug am 16.07.2007 mit einer zwischenzeitlich veränderten (gefälschten) FIN und einer nicht zum Fahrzeug, aber zu der FIN gehörenden Original-Zulassungsbescheinigung Teil II zum Preise von 30.000,00 € an Herrn Sch.-S. verkauft. Die am Fahrzeug angebrachte FIN habe zu einem ausgebrannten Fahrzeug gleichen Typs gehört, das der Beklagte zuvor von einer Versicherung erworben habe. Durch die Verletzung ihres Eigentums sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 30.850,00 €, dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Juli 2007, entstanden.

Die Forderung aus unerlaubter Handlung sei noch nicht verjährt. Hier sei eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Ziffer 6 BGB wegen der Streitverkündung in dem Verfahren zwischen der hiesigen Klägerin und Herrn Sch.-S.(7 O 2511/09 LG Braunschweig) eingetreten. Die Streitverkündung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die dortige Beklagte und hiesige Klägerin habe die Streitverkündungsschrift rechtzeitig eingereicht und mit der geforderten Bestimmtheit hinreichend vorgetragen, gegen wen und weswegen sie dem hiesigen Beklagten den Streit verkünde. Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB hemme die Zustellung der Streitverkündung die Verjährung. Die Zustellung sei am 05.06.2010 erfolgt. Die Hemmung ende sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Das Urteil des Landgerichts vom 21.12.2010 (7 O 2511/09) sei am 03. Februar 2011 rechtskräftig geworden. Berufung sei nicht eingelegt worden. Zähle man dem Datum der Rechtskraft sechs Monate hinzu, so habe die Verjährungsfrist bis zum 03. August 2011 geruht. Unter Hinzurechnung der restlichen Zeit, die zwischen der Zustellung der Streitverkündung und ohne das die Hemmung auslösende Ereignis geblieben wäre, sei die am 06.02.2011 dem Beklagten zugestellte Klageschrift noch in unverjährter Zeit zugestellt worden. Dadurch sei die Verjährung erneut gehemmt worden.

Auch die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag mit den alternativen Hilfsanträgen sei dahin auszulegen gewesen, dass die Klägerin die Feststellung begehre, der von ihr zugesprochene Betrag rühre aus unerlaubter Handlung her. Es sei wegen der angekündigten Restschuldbefreiung des Beklagten gerade das Ziel festzustellen, ob die Forderungen auf Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beruhten. Hier handele es sich auch nicht um Forderungen, die bereits gem. § 174 Abs. 2 InsO hätten angemeldet werden müssen, denn zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens seien diese zwar rückblickend vorliegend gewesen, allerdings mit der Besonderheit, dass die erforderliche Klarheit erst mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts B. in dem Rechtsstreit 7 O 2511/09 bestanden habe. Das Rechtsschutzbedürfnis sei der Klägerin nicht zu versagen. Sie hätte das Ziel mit einer Leistungsklage nicht erreichen können. Dies gelte auch hinsichtlich der schutzwürdigen Zinsansprüche.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das seinem Verfahrensbevollmächtigten am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.07.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2012 mit einem am 04.10.2012 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klage aufgrund vorgeblicher Gerichtsstandsvereinbarung vor dem angerufenen Gericht unzulässig. Die vom Landgericht angeführten Gründe rechtfertigten die Bejahung der Kaufmannseigenschaft des Beklagten nicht.

Rechtlich unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, dass Ansprüche aus einer - unstreitig erfolgten - vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet und insbesondere nicht verjährt seien. Widersprüchlich sei bereits, dass der Erwerber des Fahrzeuges gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe und darin gleichzeitig der Verlust des Eigentums der Klägerin liegen solle. Dies sei deshalb unzutreffend, weil, wie das Landgericht zuvor festgestellt habe, die Klägerin ihr Eigentum durch Verfügung des Beklagten im Sommer 2007 verloren habe und nicht, weil das Landgericht den Eigentumsverlust festgestellt habe. Auf diesen Unterschied komme es aber hinsichtlich der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung an. Von der Veräußerung des Pkw habe die Klägerin schon 2007 Kenntnis gehabt. Dass darin eine unerlaubte Handlung liege sei unstreitig. Das Landgericht habe jedoch unzutreffend eine verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung im Vorprozess angenommen. Dies hänge auch vom Bestehen eines "Alternativverhältnisses" ab, wozu das Landgericht jegliche Ausführungen vermissen lasse. Ob die Klägerin den Vorprozess gegen den Erwerber des Fahrzeuges um die Herausgabe des Kfz-Briefes - nur darum sei es gegangen - gewonnen oder verloren hätte, sei völlig unabhängig von einem Anspruch der Klägerin gegen den hiesigen Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, denn diese Schadensersatzansprüche hätten der Klägerin bereits seit der Verfügung des Beklagten aus dem Jahr 2007 über die Veräußerung des Fahrzeugs zugestanden, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Herausgabe des Kfz-Briefes an den im Vorprozess auftretenden Kläger verpflichtet gewesen sei oder nicht. Dies und die dazu ergangene Rechtsprechung habe das Landgericht verkannt.

Auch in Bezug auf den Feststellungsanspruch habe das Landgericht fehlerhaft erkannt. Der Klägerin stehe kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Die Erteilung der Restschuldbefreiung könne sie nicht verhindern; denn sie habe ihre Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Insolvenztabelle angemeldet, ebenso wenig die Feststellung des besonderen Schuldgrundes im Insolvenzverfahren. Das aber sei zwingende Voraussetzung dafür, dass die Klägerin dem Beklagten die Erteilung der Restschuldbefreiung versagen könne. Die Regelung des § 302 Ziffer 1, 2. Hs. InsO sei insoweit eindeutig. Die Forderung hätte gem. § 174 Abs. 2 InsO angemeldet werden können und müssen. Welche Art von Klarheit das Landgericht an dieser Stelle vermisse, sei unklar. Der zur Klage gebrachte Sachverhalt sei von vornherein komplett unstreitig gewesen. Auch an dieser Stelle verkenne das Landgericht sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 823 BGB als auch die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung.

Der Beklagte beantragt,

das am 29.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge gelte § 513 Abs. 2 ZPO.

Das Landgericht habe völlig zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung bejaht, weil der Beklagte im Jahr 2007 widerrechtlich über das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt und es an Herrn Sch.-S.veräußert sowie übereignet habe, obwohl er weder Eigentümer noch sonst zu Verfügungen über das Fahrzeug berechtigt gewesen sei. Die Verfügung als solche sei unstreitig. Das Landgericht habe zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erwerber Sch.-S.im Herbst 2009 gegen die Klägerin einen Rechtsstreit angestrengt habe, um die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II an sich selbst durchzusetzen. Jener Rechtstreit sei notwendig geworden, weil die Klägerin einen gutgläubigen Erwerb des Herrn Sch.-S.und damit auch den Eigentumsverlust durch die Verfügung des Beklagten aus dem Jahr 2007 in Abrede genommen habe. Demgemäß sei die Rechtsklarheit erst durch den rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses 7 O 2511/09 (LG B.) herbeigeführt worden. Bis dahin wäre es theoretisch möglich gewesen, dass die Klägerin gegen den Erwerber einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch bezüglich des Fahrzeuges selbst gehabt hätte, wo hingegen deliktische und nicht vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten gar nicht erst zur Entstehung gelangt wären. In diesem Fall hätte der Erwerber bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten und eventuell deliktische Ansprüche wegen Nichtverschaffung des Eigentums und Vortäuschens einer nicht vorhandenen Verfügungsberechtigung gehabt. Das landgerichtliche Urteil stelle somit zutreffend darauf ab, dass die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung überhaupt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses klagbar gewesen und mithin auch erst ab diesem Zeitpunkt als entstanden anzusehen gewesen seien. Folglich könne auch erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche zu laufen begonnen haben.

Das Landgericht habe aus seiner Sicht auch zu Recht angenommen, dass durch die Zustellung der Streitverkündung im Vorprozess die Verjährung von Ansprüchen gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt worden sei. Allerdings komme es aus der Sicht der Klägerin gar nicht entscheidend darauf an, weil diese Ansprüche ohnehin erst mit Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses, mithin erst ab Februar 2011 entstanden gewesen seien und die hier vorliegende Klage bereits im Herbst 2011 erhoben worden sei. Das Landgericht habe insoweit zu Ungunsten der Klägerin übersehen, dass die Klägerin bis zum Abschluss des Vorprozesses nur einen Eventual-Anspruch zur Insolvenztabelle hätte anmelden können, was rechtlich nicht möglich sei. Deshalb sei die Ansicht des Landgerichts, der Anspruch sei schon 2007 entstanden, unzutreffend. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung sei unmittelbar vom Ausgang des Vorprozesses abhängig gewesen.

Das Landgericht habe auch dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben. Die Angriffe des Beklagten beruhten auf dessen grundlegend falscher Rechtsauffassung, die Klägerin könne die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht verhindern. Die Beklagtenseite verkenne bereits im Ansatz, dass es bei den deliktischen Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten um sogenannte Neuverbindlichkeiten gehe. Diese seien überhaupt erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens klagbar und fällig geworden. Dementsprechend sei die Klägerin bezüglich ihrer deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüche auch kein Insolvenzgläubiger i. S. v. § 38 InsO. Die Entstehung dieser Ansprüche sei erst für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Vorprozess anzunehmen. Damit habe sich gar nicht erst die Frage gestellt, ob die Klägerin ihre nicht-vertraglichen Ansprüche noch nachträglich in dem am 29.08.2007 erfolgten Insolvenzverfahren hätte anmelden können und müssen. Hinzukomme, dass die Restschuldbefreiung trotz der Ankündigung vom 10.02.2011 noch nicht erteilt sei. Sowohl bei erteilter wie auch bei versagter Restschuldbefreiung habe die Klägerin aber ein berechtigtes Interesse daran, in einer nach außen hin gegenüber jedermann feststehenden Weise darlegen zu können, dass die im Urteil titulierte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten stamme, denn der Beklagte könne schließlich auf die Idee kommen, ein neues Insolvenzverfahren anzustrengen und dafür erneut Restschuldbefreiung zu beantragen. In einem solchen Fall müsse sich dann die Klägerin nicht schon bei der Anmeldung bzw. im Prüfungstermin mit dem Insolvenzverwalter darüber streiten, ob die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhe oder nicht. Dass berechtigte Interesse bestehe insoweit auch schon jetzt weil nicht absehbar sei, wann der Beklagte oder einer seiner Gläubiger in der Zukunft möglicherweise ein zweites Insolvenzverfahren anstrenge.

Die Klägerin führt vorsorglich ergänzend zu den von ihr weiter geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüchen aus.

Der Beklagte repliziert mit weiterem Schriftsatz vom 03.01.2013, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf Bd. 2 Bl. 58-67 d.A. verwiesen wird.

Der Senat hat den Beklagten mit Beschluss vom 15. August 2013 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zum Inhalt des Beschlusses wird auf dessen Gründe verwiesen. Der Beklagte hat dazu mit einem Schriftsatz vom 10.09.2013 (Bd. 2 Bl. 71-79 d.A.) Stellung genommen und mit Schriftsatz vom 15.11.2013 (Bd. 2 Bl. 80 d.A.) mitgeteilt, dem Beklagten sei durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 4.11.2013 Restschuldbefreiung erteilt worden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die vom Senat beigezogenen Akten 7 O 2511/09 des Landgerichts B. verwiesen.

II.

Die gem. §§ 511, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung ist daher durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dazu nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 15.08.2013. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

a) Hinsichtlich der gerügten Unzuständigkeit des Landgerichts Braunschweig ist der Beklagte bereits durch den Beschluss des Senats vom 15.08.2013 auf § 513 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden. Dem tritt er nicht weiter entgegen.

b) Soweit der Beklagte, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 10.09.2013 ab Seite 4 (Bd. 2 Bl. 74 ff. d.A.), die Zulässigkeit der Klage in Frage stellt, weil die Klägerin ihre Forderung im Insolvenzverfahren hätte anmelden müssen, greift sein Einwand nicht durch. Insoweit hält der Senat die Ausführungen des Landgerichts unter II. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend und tritt ihnen voll umfänglich bei.

Der Zulässigkeit der Klage insgesamt steht deshalb auch nicht entgegen, dass die Klägerin - wie der Beklagte meint - ihre Ansprüche ungeachtet ihrer zunächst noch nicht gegebenen Bezifferbarkeit noch bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Tabelle hätte anmelden können und müssen. Hierdurch werden weder die Klagebefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin in Frage gestellt; für die Zahlungsklage folgt dies aus den vorstehenden Ausführungen, für die Feststellungsklage aus den nachstehenden Ausführungen zu Zf. 3.

2. Das Landgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Klägerin eine begründete und unverjährte Forderung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidriger Verfügung des Beklagten über das Leasingfahrzeug VW M. mit der FIN....., das Gegenstand des Leasingvertrages mit der Nummer.... war, zusteht.

a) Die unrechtmäßige Verfügung des Beklagten durch die Veräußerung des im Eigentum der Klägerin stehenden und ihm zur Nutzung überlassenen Leasingfahrzeuges an den Erwerber Sch.-S.am 16. Juli 2007 ist als solche unstreitig und ebenso unstreitig als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu qualifizieren, ohne dass es im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB einer Feststellung der Verwirklichung der in Betracht kommenden Straftatbestände durch den Beklagten bedarf.

b) Die Forderung aus § 823 Abs. 1 BGB ist der Höhe nach unstreitig.

c) Sie ist auch nicht verjährt. Der Senat macht insoweit zunächst seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 15. August 2013 zu II 2. b) zum Gegenstand seiner Entscheidung. Diese lauten wie folgt:

"Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist indes nicht gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Dabei kann es in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob mit dem Landgericht von einem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist schon im Jahr 2007 auszugehen ist, oder ob die Verjährungsfrist erst 2011 zu laufen begann. Denn jedenfalls war bei einem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach dem 31.12.2007 die Verjährung gem. § 204 Nr. 6 BGB durch die in dem Rechtsstreit 7 O 2511/09 (....) erklärte Streitverkündung gehemmt.

aa) Das Vorliegen der formalen Voraussetzungen einer wirksamen Streitverkündung, das das Landgericht zutreffend bejaht hat, wird vom Beklagten nicht dezidiert angegriffen.

bb) Soweit der Beklagte meint, die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung scheitere am Fehlen eines Alternativverhältnisses, greift seine Rüge nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die verjährungshemmende Wirkung einer Streitverkündung jedenfalls dann ausgeschlossen, #wenn von vorherein feststeht, dass der Anspruch gegen den einen Schuldner unabhängig von demjenigen gegen den anderen Schuldner besteht; dann sei eine verjährungsrechtliche Privilegierung des Gläubigers nicht gerechtfertigt. In einem solchen Fall sei der Gläubiger gerade nicht aus anerkennenswerten Gründen gehindert, den Anspruch geltend zu machen (BGH Urteil vom 06.12.2007, XI ZR 143/06, zitiert nach , Rz. 26).

Hier liegt allerdings gerade nicht der Fall eines Gesamtschuldverhältnisses, auf den die vorstehenden Ausführungen zielen, vor. Vielmehr hatte die Klägerin zunächst die Gutgläubigkeit des Erwerbers Sch.-S.zu widerlegen, um die Frage eines wirksamen Eigentumserwerbs durch diesen klären zu lassen. Nur unter der Prämisse, dass jener überhaupt wirksam Eigentum erworben hatte, bestand nämlich ein gem. § 823 Abs. 1 oder aber 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 BGB geltend zu machender Anspruch auf Erstattung eines zivilrechtlichen, aus dem Eigentumsverlust resultierenden Schadens. Dass die Klägerin hier nicht selbst auf Herausgabe ihres PKW geklagt hat, steht dem nicht entgegen. Denn in unverjährter Zeit (mit Eingang beim Landgericht im Oktober 2009) hat bereits der Erwerber Sch.-S.Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II vor dem Landgericht B. erhoben. Danach war es aus Sicht der Klägerin nicht geboten, zur Klärung der Eigentumsfrage noch eigens eine Herausgabeklage gem. § 985 BGB zu erheben. Die Frage des gutgläubigen Erwerbs durch Schmidt-Staade, die für das weitere Vorgehen der Klägerin maßgeblich war, konnte auch in dem von jenem begonnenen Prozess geklärt werden.

Im Übrigen genügt für die verjährungshemmende Wirkung und die dabei zu berücksichtigende Zulässigkeit der Streitverkündung eine vermeintliche Präjudizialität auf Seiten des jeweiligen Gläubigers (vgl. MK-Grothe, a. a. O., Rz. 40 zu § 204, s. auch BGH, Urteil vom 10.02.2009, XII ZR 114/06, Rz. 36). Diese lag in jedem Fall vor."

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.09.2013 enthält keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können. Dies gilt auch für den Hinweis auf Rz. 41 des vom Senat zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2009, XII ZR 114/06, wobei die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.09.2013 auf Seite 3 zitierte Textstelle sich nicht in Rz.41, sondern in Rz. 32 findet. Der Bundesgerichtshof führt darin insbesondere aus, es sei Zweck der Streitverkündung, überflüssige Parallelprozesse zu vermeiden. Dies spricht indes nur für die Zulässigkeit der Streitverkündung im vorliegenden Fall und das Recht der Klägerin, die Klärung (auch) der Eigentumsfrage in dem von Herrn Sch.-S.begonnenen Prozess im Wege der Streitverkündung auch dem Beklagten entgegen zu halten. Unerheblich ist schließlich, dass der Klägerin eine Wertminderung oder andere Schäden des Fahrzeuges entstanden gewesen sein könnten. Denn sie macht derartige Schäden nicht geltend, sondern allein den weit höheren aus dem Verlust des Eigentums am Fahrzeug insgesamt entstandenen Schaden. Dieser aber hing vom Vorliegen des gutgläubigen Erwerbs durch den Käufer Sch.-S.ab.

3.. Der Feststellungsantrag ist mit dem Landgericht als zulässig und begründet anzusehen.

a) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.09.2013 darauf verweist, die Klage sei unzulässig und sich damit in erster Linie gegen die Ausführungen des Senats unter II 3. seines Beschlusses vom 15.08.2013 zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages wendet, sind seine Ausführungen nicht geeignet, die im Senatsbeschluss vom 15.08.2013 vertretene Rechtsauffassung in Frage zu stellen.

Maßgeblich für die Zulässigkeit des Antrages ist § 256 ZPO, dass die Klägerin ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet hat (vgl. BGH, Urt. vom 07.05.2013, IX ZR 151/12, zitiert nach , Rz. 10).

Das dazu erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dieses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen; dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn damit geklärt werden kann, ob die der Klage zugrunde liegende Forderung ungeachtet der ursprünglich fehlenden Anmeldung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Beklagten verfolgen kann (BGH a.a.O. Rz. 11).

Das Feststellungsinteresse liegt ungeachtet der erfolgten Verurteilung auf die Zahlungsklage und ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Erteilung der Restschuldbefreiung vor. Denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie auch im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung mit einem weiteren Insolvenzverfahren des Beklagten rechnen müsse und die Feststellung für die dann erforderlich werdende Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter benötige. Diese Gefahr ist schon angesichts der Höhe des hier titulierten Zahlungsanspruchs einerseits und des gerade erledigten Insolvenzverfahrens des Beklagten andererseits naheliegend.

b) Der Feststellungsantrag ist ungeachtet des Wortlauts des § 302 Abs. 1 InsO auch begründet. Der Senat verweist insoweit zunächst auf seine Ausführungen unter II 3. des Beschlusses vom 15.08.2013 und macht sie vollinhaltlich zum Gegenstand seiner Entscheidung. Darin heißt es wie folgt:

"Die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO für die einer Restschuldbefreiung entgegenstehende Wirkung der Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung liegen hier zwar nicht vor, weil die Klägerin ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren unstreitig nicht angemeldet hat.

Die Klägerin weist indes zu Recht darauf hin, dass ihr eine Anmeldung gar nicht möglich war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass jedenfalls keine anmeldefähigen Altschulden, sondern Neuschulden vorlagen, die nicht unter die Vorschrift des 302 Nr. 1 InsO fallen.

Die Klägerin hätte deshalb keine Möglichkeit gehabt, einen bloßen Feststellungsanspruch zur Insolvenztabelle anzumelden, weil dies erfordert, dass Ansprüche nach Euro und Cent zu beziffern sind (vgl. Uhlenbruck-Sinz, InsO, 13.Aufl., Rz. 32 zu § 174). Dies wäre der Klägerin vor dem Hintergrund, dass Herausgabeansprüche gegen einen gut- oder bösgläubigen Erwerber, die die Entstehung eines Schadens vollständig hätten ausschließen können, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht klärbar waren, nicht möglich gewesen. Sie hätte vielmehr 2007 und danach bis zum Abschluss des vor dem Landgericht B. anhängigen Rechtsstreits 7 O 2511/09 allenfalls die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten geltend machen können. Aus der von der Klägerin eingereichten Anlage K 6 (Schreiben der Firma D. W. vom 03.08.2007) ergibt sich, dass der Klägerin durch dieses Schreiben, das spätestens am 05.08.2007 bei ihr eingegangen sein dürfte, bekannt war, dass sich das Fahrzeug nicht mehr beim Beklagten befand. Von der eigentlichen unerlaubten Handlung des Beklagten, nämlich dem Weiterverkauf nebst Übereignung an Herrn Sch.-S., ergibt sich daraus noch nichts. Mitgeteilt wird lediglich, dass der Beklagte Diebstahlsanzeige erstattet habe. Ob im Laufe des Monats August bis zur Insolvenzeröffnung am 29.08.2007 noch weitere Umstände bekannt geworden sind, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls hat die Klägerin unter dem 28.08.2007 (Anlage K 9) die Vertragsabrechnung vorgenommen. Selbst wenn die Klägerin bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten, dem 29.08.2007, Kenntnis über den Verkauf an Sch.-S.erlangt gehabt hätte, wäre ihr wohl bis zu diesem Zeitpunkt eine Bezifferung des Schadens nicht möglich gewesen. Denn eine solche hing an der Frage, ob ihr überhaupt ein Schaden erstanden war. Diese war 2007 keinesfalls geklärt. Die Entstehung eines Schadens hing zum damaligen Zeitpunkt davon ab, ob ein durchsetzbarer Herausgabeanspruch gegen Sch.-S.gem. § 985 BGB bestand. In diesem Zusammenhang wäre dann auch die Frage des gutgläubigen Erwerbs zu prüfen gewesen. Die Klägerin war, wie bereits ausgeführt, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, die zweifelhafte Frage, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch im Verhältnis zum Beklagten entstanden war, bis zum 29.08.2007 zu klären."

Diesen Erwägungen kann der Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin hätte noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ansprüche anmelden können und müssen. Denn die Frage, ob ihr überhaupt Ansprüche zustanden, hing, wie bereits ausgeführt, zunächst von der Feststellung der Gut- oder Bösgläubigkeit des Erwerbers Sch.-S.ab. Im Übrigen verkennt der Beklagte nach wie vor, dass die Anmeldung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle die Bezifferung nach Euro und Cent erfordert (siehe Beschluss vom 15.08.2013 zu II 3. unter Hinweis auf Uhlenbruck-Sinz, InsO, 13. Aufl., Rz. 32 zu § 174). Auch insoweit ist es unerheblich, ob bereits in der Manipulation der FIN eine unerlaubte Handlung liegt oder nicht; denn der im Verlust des Fahrzeugs liegende Schaden ist in jedem Fall erst durch die rechtswidrige Veräußerung an den Erwerber Sch.-S.herbei geführt worden. Soweit der Beklagte in den Ausführungen des Senats zu II 3., 4. Abs. des Hinweisbeschlusses vom 15.08.2013 einen Widerspruch sieht, wenn darin steht, dass die Klägerin Ansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht habe klären können, so ist er auf den darauf folgenden Satz des Beschlusses zu verweisen, worin der Senat ausführt, dass die Klägerin "vielmehr 2007 und danach bis zum Abschluss des vor dem Landgericht B. anhängigen Rechtsstreit 7 U 2511/9 allenfalls die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hätte geltend machen können."

4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht; des Entscheidung beruht vielmehr im Wesentlichen auf den Besonderheiten des vorliegenden Falles. Der Umstand, dass dem Beklagten im November 2013 Restschuldbefreiung erteilt worden ist, gebietet eine mündliche Verhandlung nicht. Denn dieser absehbare Umstand war bereits zuvor Gegenstand des Parteivorbringens.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 S. 2 sowie § 711 ZPO.

Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 GKG; er entspricht dem gegen eine Verurteilung in Höhe von 30.850,00 € zuzüglich des Wertes des Feststellungsantrages gerichteten Antrag des Beklagten, fällt mithin also in die Wertstufe bis 35.000,00 €.