Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 05.10.2017, Az.: 4 T 55/17

Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz für eine Verfahrenspflegertätigkeit; Unterbringung im Rahmen einer Betreuung

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
05.10.2017
Aktenzeichen
4 T 55/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 52087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen - 13.06.2017 - AZ: 4 XVII H 892

In der Betreuungssache betr.
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg durch die Präsidentin des Landgerichts Höcker, den Richter am Landgericht Bamewitz und den Richter Dr. Dick am 5.10.2017 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom 13.06.2017 -5 XVII H 892 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet

  3. 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz für Verfahrenspflegertätigkeit.

Der Beteiligte zu 1) war am 14.03.2017 durch das Amtsgerichts Stadthagen in einem Unterbringungsverfahren des Betroffenen, für den seit Februar 2017 eine Betreuung besteht, zum Verfahrenspfleger bestellt worden. Die Bestellung endete mit dem Abschluss des Unterbringungsverfahrens.

Bereits kurz danach - am 27.04.2017 - bestellte das Amtsgericht Stadthagen in einem anderen Unterbringungsverfahren des Betroffenen Frau Rechtsanwältin Hagenböhmer-Neuschäfer zur Verfahrenspflegerin. Ebenfalls am 27.04.2017 erweiterte das Amtsgericht zudem die bereits bestehende Betreuung um den Bereich "Vermögenssorge". Eine ausdrückliche Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgte in diesem Erweiterungsbeschluss nicht. Gleichwohl wurde im Rubrum dieser Entscheidung der Beteiligte zu 1) als Verfahrenspfleger aufgeführt. Der zuständige Betreuungsrichter verfügte am 27.04.2017, den Beschluss - neben den Verfahrensbeteiligten - auch dem "Verfahrensbevollmächtigten" gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.

Gemäß in der Akte befindlichem Empfangsbekenntnis erhielt der Beteiligte zu 1) den Beschluss vom 27.04.2017 zur Erweiterung der Betreuung am 29.04.2017. Aufgrund der im Rubrum erfolgten Bezeichnung seiner Person als Verfahrenspfleger ging er von einer gewollten Bestellung seiner Person durch das Amtsgericht aus. Er wandte sich noch am gleichen Tage schriftlich an das Amtsgericht Stadthagen mit der Bitte, ihm den Beschluss zur Verfahrenspflegerbestellung nebst weiterer, im Einzelnen genannter Unterlagen zuzusenden und entfaltete sodann entsprechende Verfahrenspflegertätigkeit für den Betroffenen. Am 04.05.2017 teilte ihm der zuständige Betreuungsrichter telefonisch mit, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers von ihm nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Benennung des Beteiligten zu 1) im Rubrum des Beschlusses vom 27.04.2017 sei irrtümlich erfolgt.

Mit Antrag vom 15.05.2017 machte der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf seine Bestellung vom 29.04.2017 zum Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz sowie Vergütung in Höhe von 78,48 € geltend. Das Amtsgericht wies diesen Antrag mit Entscheidung vom 13.06.2017 mit der Begründung zurück, dass die Bezeichnung im Rubrum des Beschlusses vom 27.04.2017 fehlerhaft sei. Eine Verfahrenspflegerbesteilung sei nicht beabsichtigt gewesen. Im Übrigen fehle es im Beschluss vom 27.04.2017 auch an einem Ausspruch über die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft. Bereits dies lasse einen Vergütungsanspruch entfallen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die - gem. § 61 Abs. 2 FamFG ausdrücklich zugelassene - Beschwerde des Beteiligten zu 1), der zur Begründung ausführt, im Glauben an seine wirksame Bestellung Tätigkeiten als Verfahrenspfleger entfaltet zu haben. Aufgrund der ihm übersandten Beschlussausfertigung mit der Bezeichnung seiner Person als Verfahrenspfleger habe er nicht erkennen können, dass die Bezeichnung irrtümlich erfolgt und eine Bestellung nicht gewollt gewesen sei. Dieser Irrtum des Gerichtes könne jedenfalls nicht zu seinen Lasten gehen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und form- und fristgerecht erhoben, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Beteiligte zu 1) Kann für die von ihm geleistete Tätigkeit im Zeitraum vom 29.04.2017 - 04.05.2017 keine Vergütung oder auch Auslagenersatz beanspruchen. Es fehlt an einer wirksamen Bestellung seiner Person als Verfahrenspfleger.

Gem. § 276 Abs. 1 FamFG bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Eine besondere Form für die Verfahrenspflegerbestellung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gleichwohl bedient sich die Praxis regelmäßig der Form eines Beschlusses. Zwingend ist diese Form indes nicht, weil es sich um eine verfahrensleitende Maßnahme im Sinne § 28 FamFG, nicht jedoch um eine die Instanz abschließende Entscheidung im Sinne § 38 Abs. 1 FamFG handelt - vgl. Keidel, FamFG, Kommentar, 19. Aufl., § 276 Rdn. 22. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist demnach auch formlos, d.h. mündlich und möglicherweise sogar durch konkludentes Handeln des Richters möglich. Entscheidend ist allerdings in jedem Fall eine vom Willen getragene Entscheidung des Richters, die in irgendeiner eindeutigen Weise zum Ausdruck kommt. Daran fehlt es hier. Die irrtümliche Auflistung des Beteiligten zu 1) als Verfahrenspfleger im Rubrum der Entscheidung stellt keine vom Willen getragene Entscheidung des Richters dar. Eine wirksame formlose oder auch konkludente Bestellung scheidet daher aus.

Die Fehlerhaftigkeit des Rubrums hätte der Beteiligte zu 1), der Verfahrenspftegschaften regelmäßig berufsmäßig führt, auch erkennen können und erkennen müssen. Selbst wenn er - bei fehlender förmlicher Bestellung - aus den oben genannten Gründen von einer formlosen Bestellung seiner Person ausgehen konnte, weil ihm der - fehlerhafte - Beschluss ausdrücklich zugestellt worden war, mangelte es jedenfalls an einer ausdrücklichen Feststeilung des Richters darüber, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Diese Feststellung ist aber Voraussetzung für den Vergütungsanspruch eines berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers - § 277 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 1, 2, 3 Abs. 1 u. 2 VBVG. Sie ist - im Gegensatz zu der Bestellung als solcher - nicht formlos möglich. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Feststellung im Tenor oder in den Gründen des Bestellungsbeschlusses. Die Berufsmäßigkeit wird nicht bereits durch die Berufsbezeichnung des Verfahrenspflegers in dem Bestellungsbeschluss festgestellt -vgl. Keidel, a.a.O., § 277 Rdz. 5. Da der fehlerhafte Beschluss eine solche Feststellung nicht enthielt, hätte der Beteiligte zu 1) als berufsmäßig tätiger Verfahrenspfleger vor Entfaltung etwaiger abrechenbarer Tätigkeiten sich vergewissern müssen, dass eine solche Feststellung getroffen wurde oder noch getroffen werden sollte. Es hätte sich angeboten, dies beim Betreuungsgericht telefonisch nachzufragen oder aber die Antwort auf die schriftliche Anfrage vom 29.04.2017, die er am 04.05 2017 telefonisch erhielt, abzuwarten.

Das ohne Zweifel fehlerhafte Rubrum des Beschlusses vom 27.04.2017 kann daher nicht zu einem Anspruch auf Vergütung für Verfahrenspflegertätigkeiten oder auch nur zu einem Anspruch auf Auslagenersatz führen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder der Rechtesachegrundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechte oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Höcker
Bamewitz
Dr. Dick