§ 35 NHG - Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. Diese sollen Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung.
(2) Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden.