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§ 35 NHG - Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. Diese sollen Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung.

(2) Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden.