§ 15 NKPG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Kommunalprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde macht die Satzungen der Kommunalprüfungsanstalt im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.