§ 15 NKPG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Die Kommunalprüfungsanstalt kann Prüfungen bei der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg auch zu Haushaltsjahren ab 2005 vornehmen.