Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.03.2017, Az.: 2 K 59/16

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.03.2017
Aktenzeichen
2 K 59/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 43847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2017:0315.2K59.16.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 02.04.2019 - AZ: IX R 21/17

Amtlicher Leitsatz

Mit der Rechtskraft eines Insolvenzplans treten die in dessen gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger Schuldner für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Jahren 2004 - 2006 erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 9. Dezember 2003 (37 IN 141/03) wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Nermin Sahin in A bestellt. Für die Streitjahre 2004 - 2006 wurden durch die Insolvenzverwalterin keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt meldete mit Schreiben vom 16. Januar 2004 Einkommensteuerforderungen für die Jahre 1998 - 2003 zur Insolvenztabelle an. Im Laufe des Insolvenzverfahrens teilte das Finanzamt der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 23. März 2011 mit, dass weitere Ermittlungen gegenüber dem Insolvenzschuldner laufen würden und bat, von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorerst abzusehen. Das Amtsgericht erteilte jedoch gleichwohl mit Beschluss vom 22. November 2010 die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 5. April 2011 aufgehoben (Bl. 518 der Insolvenzakte).

3

Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Kläger Einnahmen aus Vermietung einer Immobilie in Bochum in den Streitjahren erzielt hat. Laut Prüfungsfeststellungen betrugen die Einkünfte für 2004 45.748 €, für 2005 32.698 € und für 2006 38.942 €. Die Einnahmen sind zwischen den Parteien unstreitig.

4

Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen erließ das FA sodann erstmalige Einkommensteuerbescheide am 18. Juni 2012 für die Streitjahre 2004 - 2006.

5

Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Er begründete diesen damit, er sei verwundert, dass das Finanzamt die Forderungen erst nach Verteilung der Masse geltend gemacht habe. Eigentlich sei bereits die Insolvenzverwalterin die Schuldnerin der Steuerbeträge gewesen und hätte diese aus der Masse an das Finanzamt abführen müssen. Schließlich seien sämtliche Mieteinnahmen aus dem Mietobjekt von der Insolvenzverwalterin vereinnahmt worden.

6

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

7

Der Kläger ist weiterhin der Rechtsansicht, dass er nicht Steuerschuldner für die in den Jahren 2004 - 2006 erzielten Mieteinnahmen sei. In eben dieser Zeit habe ihm die gewerbliche Mühle gar nicht mehr gehört, die Mieteinnahmen seien in die Insolvenzmasse geflossen.

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Der Kläger beantragt,

9

die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 - 2006, jeweils vom 18. Juni 2012 und in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 10. März 2016 aufzuheben.

10

Das Finanzamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Es hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

13

Nach Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens erlangte der Insolvenzschuldner das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, soweit noch vorhanden, zurück. Der Schuldner sei deshalb auch hinsichtlich der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerforderungen weiterhin Steuerschuldner. Somit können die während des Bestehens des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerschulden nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht und - mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung - auch vollstreckt werden.

14

Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist nicht begründet.

16

Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

17

Gemäß § 251 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) unberührt; sie gehen daher den Regelungen der Abgabenordnung vor. Mit der Rechtskraft eines Insolvenzplans treten die in dessen gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Der Plan bildet fortan die allein maßgebliche Grundlage für die gesamte Vermögens- und Haftungsentwicklung und auch die getroffenen Abgabenforderungen unterliegen nur noch dessen Festlegung. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüftermin bestritten worden sind, können aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Eine Änderung der dann so erreichten Steuerfestsetzung kommt später nicht mehr in Betracht. Die mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung des Schuldners von seiner Steuerschuld führt nicht zu einem Erlöschen der Steuerforderungen im Sinne des § 47 AO. Die Finanzbehörden werden hinsichtlich ihrer Forderungen mangels abweichender gesetzlicher Regelungen im Insolvenzplanverfahren wie andere Insolvenzgläubiger behandelt. Gemäß § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Dieses gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der Begriff der Insolvenzgläubiger ist dabei in § 38 der InsO geregelt. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

18

Dies bedeutet allerdings, dass der Schuldner auch hinsichtlich der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wie im Streitfall) begründeten Steuerforderungen weiterhin Steuerschuldner ist (BFH-Beschluss vom 23. August 1993, V B 135/91, BFH/NV 1994, 186). Somit können die während des Bestehens des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerschulden nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden und auch vollstreckt werden.

19

Im Streitfall sind die Steuerforderungen für die Jahre 2004 - 2006 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (9. Dezember 2003) entstanden. Dem Finanzamt ist erst im Laufe des Insolvenzverfahrens, durch die in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis 26. März 2012 durchgeführte Betriebsprüfung bekannt geworden, dass der Kläger auch Einkommensteuer für die Jahre 2004 - 2006 aufgrund von bislang nicht erklärten Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Bochum schulde. Erstmals sind daher aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen am 18. Juni 2012, somit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, Bescheide gegenüber dem Kläger als Steuerpflichtigen ergangen. Die Forderung für die Streitjahre, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist daher nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet gewesen.

20

Die Forderung wurde daher auch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet.

21

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist deshalb der Kläger wiederum Steuerschuldner der für die Jahre 2004 - 2006 entstandenen Steuerschulden.

22

Das Finanzamt hat somit zutreffend Steuern gegenüber dem Kläger für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerschulden festgesetzt.

23

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 FGO abzuweisen.