Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.02.2000, Az.: 7 A 13/98
Bergrechtliche Genehmigung für Erkundung und Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle in einem Salzstock; Anspruch auf Genehmigung für Erhalt von Verfügungs- und Verwertungsrechten an Bergbaugrundstücken; Versagungsgründe für bergrechtliche Genehmigung ; Entgegenstehen des Erwerbes von Rechten an einem Grundstück und dem öffentlichen Interesse an einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen; Vorhabenbezogene Prüfung der Beeinträchtigung oder Gefährdung der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen; Zulässigkeit und Geltung von Rahmenplänen und Betriebsplänen in Salzstöcken
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 16.02.2000
- Aktenzeichen
- 7 A 13/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 11647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2000:0216.7A13.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG
- § 149 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 BbergG
Verfahrensgegenstand
Genehmigung nach § 156 Abs. 2 BBergG
Prozessführer
die Fa. ...
Prozessgegner
Oberbergamt ...
Sonstige Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für ...
In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 7. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bode,
die Richterin am Verwaltungsgericht Haase und
die Richterin am Verwaltungsgericht Minnich sowie
die ehrenamtlichen Richter Herrn Beecken und
Frau von Borcke
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Bescheid des beklagten Amtes vom 6. August 1997 wird aufgehoben.
- 2.
Das beklagte Amt wird verpflichtet, den Vertrag der Klägerin mit ... vom 3. September 1996 (Nr. 1215 der Urkundenrolle für 1996 des Notars ...) gemäß § 156 Abs. 2 Bundesberggesetz zu genehmigen.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens haben das beklagte Amt und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
- 4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die bergrechtliche Genehmigung für ein bestelltes Nießbrauchsrecht an einer Salzabbaugerechtigkeit.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1996, geändert unter dem 17. Oktober 1996, gegründet und am 20. November 1996 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg - HR-B Nr. 62848 - eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist eingetragen: Förderung und Vermarktung von Bodenschätzen.
Mit durch den Notar ..., beurkundetem Vertrag vom 3. September 1996, ergänzt am 4. November 1996, pachtete die Klägerin von dem Land- und Forstwirt ... aus ... Kreis ... das Grundstück Flurstück ..., Flur ... Gemarkung ... Forst zur Größe von 63.572 qm. Das am Tage des Vertragsschlusses beginnende Pachtverhältnis soll am 31. Dezember 2010 enden, sich aber um jeweils 2 Jahre verlängern, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien zum Ende des Pachtjahres gekündigt wird. Der Verpächter räumte in diesem Vertrag ferner der Klägerin das Nießbrauchrecht an der im Salzgrundbuch des Amtsgerichts ... Gemarkung ... Forst, Blatt 797, eingetragenen Salzabbaugerechtigkeit ein, soweit sie an dem verpachteten Flurstück eingetragen ist. Das Nießbrauchsrecht soll alle nach dem Bundesberggesetz zulässigen Vorhaben des Bergbaubetriebes zur Aufsuchung. Gewinnung und Aufbereitung der vorhandenen Salze umfassen; es ist befristet bis 31. Dezember 2010. Dieser seitens der Klägerin von einer vollmachtlosen Vertreterin abgeschlossene Vertrag wurde durch die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin ... und ... durch notariell beglaubigte Erklärungen vom 19. September 1996 genehmigt. Das Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Klägerin wurde am 15.04.1997 in das Salzgrundbuch ... Blatt 797 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 2, lastend auf dem Recht lfd. Nr. 229 (= Flurstück ...), Flur ... und befristet bis zum 31. Dezember 2010 eingetragen.
Unter dem 17. September 1996, ergänzt mit Schreiben vom 4. November 1996, beantragte der Notar ... beim beklagten Amt namens der Klägerin die Erteilung der nach § 156 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) erforderlichen Genehmigung der Nießbrauchsbestellung. Die Klägerin beantragte ferner beim Bergamt ... am 10. Dezember 1996 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans "Salzgewinnung Salzstock .... In diesem wird ihr Vorhaben u.a. dahingehend beschrieben, dass sie beabsichtige, im Salzstock ... im soltechnischen Betrieb Salz zu gewinnen und wirtschaftlich zu verwerten. Die Option einer möglichen Nutzung der durch den Solvorgang entstehenden Kaverne als Speicherkaverne solle offen gehalten werden. Die Erkundung im geplanten Abbaubereich umfasse das Abteufen einer Tiefbohrung bis zu einer Teufe von ca. 850 m, die Gewinnung von Salzkernen und deren wissenschaftliche und lagerstättenkundliche Auswertung. Bei genereller Eignung der angetroffenen Salzformationen sei vorgesehen, bis zu 100.000 cbm, entsprechend 216.500 t Salz ausschließlich im Solvorgang abzubauen, was einer Gesamttonnage gelöstem NaCL von ca. 184.025 t entspreche. Dies sei eine jährliche Abbaurate von ca. 14.155 t = 56.620 cbm. In der Anfangsphase des Solprozesses solle zunächst in direktem Solverfahren eine Sumpfkaverne hergestellt werden, um Sedimentationsraum für unlösliche Bestandteile aus dem Steinsalz zu schaffen. Wiegesolt werde (direktes oder indirektes bzw. kombiniertes Verfahren), solle alsdann entschieden werden. Die geförderte Sole werde zunächst in ein oberirdisches Zwischenlager mit Tageskapazität gepumpt und von dort aus werktäglich mittels Tanklastzügen abtransportiert. Die Endverteilung solle per Bahn, Schiff oder Lkw erfolgen. Die Speicherkaverne solle etwa zwischen 850 und 700 m u. Gel. angelegt werden, so dass bis zum Salzspiegel eine Schwebe von rund 450 m stehe. Die Kaverne werde bei einer Gesamthöhe von 150 m einen mittleren Durchmesser von 29 m besitzen (ca. 100.000 cbm Kavernenvolumen).
Die Beigeladene betreibt zur Erfüllung der ihr nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 Atomgesetz - AtG - obliegenden Verpflichtung zu Errichtung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle seit 1977 die übertägige und seit 1983 die untertägige Erkundung des Salzstockes ... auf seine Geeignetheit für die Errichtung eines Bundesendlagers. Die behördliche Zuständigkeit dafür liegt seit 1989 bei dem Bundesamt für Strahlenschutz - BfS -, das sich für die technische Durchführung der Erkundung der deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH - DBE - als Dritte bedient. Der Salzstock ... erstreckt sich in etwa südwestlich-nordöstlicher Richtung zwischen den Ortschaften ... im Westen und ... im Nordosten. Er ragt bis etwa 200 m unter der Erdoberfläche auf, seine Basis liegt bei etwa 3000 m Tiefe. Nach den Planungen sollen auf einem im Eigentum der Gesellschaft für Nuklearservice - GNS - stehenden, südlich der Ortschaft ... etwa mittig über dem Salzstock liegenden Grundstück zwei etwa 400 m von einander entfernte Schächte bis ca. 900 m Tiefe abgeteuft werden. Etwa in 840 m Tiefe sollen von den Schächten nach Nordosten und Südwesten Strecken bis zu 4000 m Länge und parallel dazu gleich lange Richtstrecken, die mit den Strecken durch Querschläge verbunden sind, aufgefahren werden. Von den Strecken und Querschlägen sollen horizontal, vertikal und diagonal Bohrungen sowie Hochfrequenzmessungen zur genauen Erkundung des Salzstockes vorgenommen werden. Insgesamt soll sich die Erkundung auf einen Bereich von ca. 2000 m Breite, 9000 m Länge und ... von der 840 m Sohle aus, 300 m Tiefe erstrecken. Inzwischen sind die beiden Schächte abgeteuft und zahlreiche Strecken auf verschiedenen Höhen zwischen diesen Schächten und in nordöstliche Richtung vorgetrieben worden. Den Erkundungsarbeiten liegen der mit Bescheid des Bergamtes ... vom 9. September 1993 zugelassene zunächst bis zum 31. Dezember 1992 befristete, aufgrund des rechtskräftigen Urteils der erkennenden Kammer vom 7. März 1994 - 7 A 137/92 - (ZfB 135 (1994), 153 ff.), bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 - (DVBl. 1996, 253 = UPR 1996, 143 = ZfB 136 (1995), 278 ff.) bis 31. Dezember 1999 verlängerte Rahmenbetriebsplan "Untertägige Erkundung des Salzstockes ... sowie zahlreiche Sonderbetriebspläne, ab 1989 auch Hauptbetriebspläne zugrunde. Da die Erkundung noch nicht abgeschlossen werden konnte, hat die DBE die nochmalige Verlängerung bis 31. Dezember 2009 beantragt. Das beklagte Amt hat durch Bescheid vom 11. Oktober 1999 auf den Verlängerungsantrag die Zulassung des Rahmenbetriebsplan zunächst bis zum 31. März 2000 verlängert. Dagegen hat die Beigeladene Widerspruch eingelegt mit der Begründung, ihr Verlängerungsantrag habe die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans bis zum 31. Dezember 2009 zum Inhalt gehabt. Das beklagte Amt hat dazu erklärt, die verfügte Verlängerung sei zunächst nur ein erster Teilschritt und beinhalte keine Ablehnung des weitergehenden Verlängerungsantrages. Nach den Erklärungen des Vertreters des beklagten Amtes in der mündlichen Verhandlung steht eine weitere Verlängerung zunächst um weitere 6 Monate in Aussicht.
Das Nießbrauchsgrundstück der Klägerin liegt in unmittelbarer Nähe des Schachtgeländes des Erkundungsbergwerkes .... Es grenzt im Norden und Nordosten an die Berechtsamsgrenzen der Salzabbaugerechtigkeiten der Beigeladenen an.
Das beklagte Amt übermittelte dem Bundesamt für Strahlenschutz den von der Klägerin gestellten Genehmigungsantrag. Dieses wandte sich gegen eine Erteilung der beantragten Genehmigung. Es bestehe ein Versagungsgrund nach § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG. Denn in diesem Bereich, in dem die Klägerin ihr Vorhaben verwirklichen wolle, solle im älteren Steinsalz (Zechstein 2) auf der 840-m-Sohle die geplante nördliche Richtstrecke in Richtung Süd-Westen verlaufen. Diese Erkundung, die notwendig sei, würde durch die von einem anderen Unternehmer betriebene Aufsuchung und Gewinnung von Salz unter dem Flurstück 37/18 unmöglich gemacht oder zumindest stark beeinträchtigt. Zwar fehle derzeit der Beigeladenen noch die notwendige Gestattung des Salzabbauberechtigten ... jedoch laufe bereits ein Antrag beim beklagten Amt auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis nach § 159 i.V.m. § 7 BBergG; es sei darüber hinaus beantragt, die alten Salzrechte des ... gemäß § 160 BBergG aufzuheben. Die Einräumung des Nießbrauchsrechtes an die Klägerin stelle im übrigen einen Akt unzulässiger Rechtsausübung dar. Denn alleiniger Zweck sei die Verhinderung weiterer Erkundung des Salzstockes durch die Beigeladene und die Herbeiführung der Ungeeignetheit dieses Salzstockes für ein Endlager für radioaktive Abfälle. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gründungsaufruf der Klägerin und aus Äußerungen des Rechtsberaters des ... Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Förderung und Verwertung des Bodenschatzes Salz durch die Klägerin nicht gewährleistet sei.
Mit Bescheid vom 6. August 1997 lehnte das beklagte Amt die beantragte Genehmigung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Erteilung der begehrten Genehmigung stünden Versagungsgründe i.S. § 156 Abs. Satz 3 BbergG entgegen, denn die Überlassung der Nutzung des Rechts an der Salzabbaugerechtigkeit beeinträchtige und gefährde die sinnvolle und planmäßige Aufsuchung des Salzes durch das BfS. Die von der Beigeladenen betriebene Erkundung sei Gegenstand des unanfechtbar zugelassenen und zunächst bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rahmenbetriebsplanes. Inzwischen seien durch zugelassene Haupt- und Sonderbetriebspläne u.a. die Schächte 1 und 2 niedergebracht worden, von denen weitere Erkundungsstrecken ausgingen. Die Aufsuchung des Bundesamtes für Strahlenschutz erfolge planmäßig, da sie zweck- und zielgerichtet sei. Sie sei sinnvoll, da sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben diene und damit dem öffentlichen Interesse entspreche. Dieser Versagungsgrund bestehe, solange der Rahmenbetriebsplan in seiner zugelassenen Fassung gelte und auch ausgenutzt werde. Denn auch in Richtung Westen und Südwesten der Schächte sollten zumindest bis zu einer Länge von 500 m in dem Bereich der Salzrechte des ... Erkundungsbohrungen aufgeschlossen werden. Dem stünden die alten Rechte des ... auch nicht als unüberwindbares Hindernis gegenüber. Diese sinnvolle und planmäßige Aufsuchung des Bundesamtes für Strahlenschutz würde durch eine Solekaverne in dem Salzbereich, der dem Nießbrauch unterliegen solle, sowohl beeinträchtigt als auch gefährdet werden, weil dieser Bereich bei der Errichtung des Untersuchungsbergwerkes selbst oder bei der Herstellung von Untersuchungsbohrungen vom Grubengebäude aus ausgespart werden müsste. Die weitere Erkundung durch die Beigeladene würde sinnlos, wenn die Ungeeignetheit der Lagerstätte durch die beabsichtigten Tätigkeiten der Klägerin herbeigeführt würde.
Über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin ist nicht entschieden worden.
Die Klägerin hat am 23. Januar 1998 Verpflichtungsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dem ... stehe, geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG, die unbeschränkte Nutzung seines Grundstückes und seiner Salzabbaugerechtigkeit zu, die nicht durch Vorhaben der Beigeladenen und die bisher dazu erteilten Genehmigungen beeinträchtigt werden dürften. In der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Vorhaben der Beigeladenen sei deshalb ausdrücklich vorbehalten worden, dass für die Zulassung von Hauptbetriebsplänen die erforderlichen Berechtigungen nachzuweisen seien. Im Übrigen habe das beklagte Amt in einer Pressemitteilung vom 17. Februar 1997 erklärt, die Erkundungsmaßnahmen der Beigeladenen würden sich nur noch auf den Nordost-Bereich des Salzstockes ... erstrecken. Die Erkundungsergebnisse ließen Rückschlüsse auf die grundsätzliche Eignung auch des Südwestteiles zu. Demgemäß würden die Interessen der Beigeladenen von dem vorliegend zur Genehmigung gestellten Vertrag gar nicht berührt. Deshalb liege ein Versagungsgrund nach § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht vor. Dies vor allem deshalb, weil zwar der von der Klägerin beabsichtigte Abbau des Rohstoffs Salz mit den Zielen und Vorschriften des Bergrechts in Einklang stehe, nicht aber das Vorhaben der Beigeladenen. Denn bei dem Erkundungsvorhaben sei die Förderung von Salz lediglich Nebenprodukt, das als Abfall behandelt werde. Diese Tätigkeit stehe im Widerspruch zu den Zwecken des Bergrechts. Auf jeden Fall sei die von der Klägerin beabsichtigte Gewinnung des Rohstoffes Salz der bloßen Aufsuchung, wie die Beigeladene sie betreibe, vorrangig. Die Einräumung des Nießbrauches sei auch nicht unzulässige Rechtsausübung, denn sie bewege sich im Rahmen der grundrechtlich geschützten Freiheit unternehmerischer Betätigung. Keineswegs sei es der einzige Zweck ihres Unternehmens, die weitere Erkundung des Salzstocks und, im Falle einer angeblichen Eignung des Salzstockes, die Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle zu verhindern. Der Aufruf zur Gründung der "Salinas" habe an erster Stelle als Unternehmensziel die Förderung und den Vertrieb von ... Salzgut und erst danach die damit verbundene Verhinderung des Endlagerprojekts enthalten. Ihr fehle keineswegs der notwendige Ernst an der beabsichtigten Förderung von Salz. Es lägen bereits mehrere Angebote zur Abnahme bestimmter Mengen Salz vor, die die geplanten Förderkapazitäten sogar bei weitem überstiegen. Sie vertreibe auch jetzt schon Salz, das sie allerdings anderweit beziehen müsse, da ihr die Salzgewinnung im ... Salz rechtlich noch nicht möglich sei. Ihr echtes Interesse am Salzausbau bestätige ihr Antrag auf Zulassung des eingereichten Rahmenbetriebsplans "Salzgewinnung Salzstock ... Zudem sei überraschend ein so hoher Goldgehalt des ... Salzes festgestellt worden, dass dessen Abbau als Sekundärrohstoff lukrativ sein solle. Allerdings fehle es noch an einem ökologisch sinnvollen Trennverfahren. Im Übrigen könne das geplante Salzbergwerk aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise mit einem atomaren Endlager in Konkurrenz geraten, wenn beide einander zu nahe kämen. Salzprodukte, die in unmittelbarer Nähe von einem Endlager für hochradioaktiven atomaren Abfall gewonnen würden, könnten dadurch Probleme bei der Vermarktung bekommen. Die Klägerin müsse deshalb schon aus eigenem Interesse in Kauf nehmen, dass das Endlagerprojekt möglicherweise durch ihr Vorhaben verhindert werde.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 1997 zu verpflichten, den Vertrag der Klägerin mit ... vom 3. September 1996 (Nr. 1215 der Urkundenrolle für 1996 des Notars ..., zu genehmigen.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht es unter Wiederholung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergänzend im Wesentlichen geltend, bei der Entscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG sei der Zweck der Übertragung eines Nießbrauchsrechts zu berücksichtigen, weil andernfalls der Genehmigungsvorbehalt leer liefe. Deshalb seien die Auswirkungen des von der Klägerin geplanten Vorhabens auf das Untersuchungsbergwerk der Beigeladenen zu berücksichtigen. Letzteres genieße Bestandsschutz, denn es sei als Aufsuchungsbetrieb durch einen Rahmenbetriebsplan sowie fortlautend aufgrund unanfechtbar zugelassener Haupt- und Sonderbetriebspläne realisiert worden. Die geplante Solkaverne der Klägerin beeinträchtige zumindest diesen Aufsuchungszweck erheblich. Die Festlegung von Ansatzpunkt und Richtung der von der Beigeladenen in dem fraglichen Bereich geplanten untertägigen Untersuchungsbohrungen erfolge nicht willkürlich, sondern aufgrund genauer Planung nach Auswertung geowissenschaftlicher Daten. Dies gelte besonders für den schachtnahen Bereich, in dem eine lückenlose Erkundung und Dokumentation der geologischen Gegebenheiten schon aus Sicherheitsgründen unverzichtbar sei. Deshalb könnten räumliche Einschränkungen des Untersuchungsprogramms im schachtnahen Bereich die Aufsuchungstätigkeit des beigeladenen Amtes insgesamt in Frage stellen. Aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstandes bestünde die Gefahr eines Übertritts von Sole aus der Kaverne über die geplanten Bohrungen in das Erkundungsbergwerk. § 224 Abs. 1 i) der ABVO sehe deshalb einen Sicherheitspfeiler von 300 m gegen ersoffene Grubenbaue im Carnallitit oder Anhydrit vor. Aber auch dann, wenn vorliegend diese Mineralien nicht anzutreffen sein sollten, dürfe das Untersuchungsbergwerks selbst dann nicht unkontrolliert absaufen, wenn die Ungeeignetheit des Salzstockes ... erwiesen sein würde. Da im Übrigen eine spätere Nutzung der Kaverne als Speicher oder Abfallkaverne geplant sei, müsse die Pfeilerstärke auf atmosphärischen Innendruck berechnet werden, da die Kaverne zu diesem Zweck leergepumpt werden müsse, so dass der Gesamtdruck der Sole entfalle.
Die durch Beschluss der Kammer vom 16. April 1998 Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie den im Vorverfahren erhobenen Vorwurf, es handele sich bei dem Vorhaben der Klägerin um rechtsmißbräuchliche Ausübung einer formalen Rechtsposition, denn wahres Ziel sei die Verhinderung des Erkundungs- und eventuellen Endlagerprojekts. Wenn es der Klägerin speziell um Salz aus dem Salzstock ... gehe, könne sie das Salz auch von der Beigeladenen beziehen, von den erheblichen Salzmengen, die bei der Erkundung des Salzstockes anfielen und bekanntlich aufgehaldet werden müssten, könne sie beliebige Mengen erhalten. Nicht grundstücksbezogene Verhinderungs- und Verbietungsinteressen seien auch zivilrechtlich nicht schutzwürdig. Auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG könne die Klägerin sich auch schon deshalb nicht stützen, weil sie noch nicht Inhaberin eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechtes an dieser Salzgerechtigkeit sei, denn ihr fehle dazu noch die hier streitige Genehmigung. Die Klägerin könne ihr unternehmerisches Vorhaben im Übrigen auch an anderer Stelle ausüben. Indem das beklagte Amt durch das Vorhaben der Klägerin eine erhebliche Gefährdung der sinnvollen Aufsuchung durch die Beigeladene gesehen habe, habe es von seinem weitgehenden Beurteilungsspielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Erkundung des Salzstockes zunächst nur in nordöstlicher Richtung vorangetrieben werden solle. Zum einen müsse auch der südwestliche Teil des Salzstockes, wie im bestandskräftig zugelassenen Rahmenbetriebsplan vorgesehen, erkundet werden, denn nach dem derzeitigen geologischen Kenntnisstand müsse die nördliche Richtstrecke im älteren Steinsalz in Richtung Westen verlaufen. Zum anderen müsse § 224 Abs. 1 i) ABVO für ersoffene Grubenbaue in den Blick genommen werden. Zu ersoffenen Grubenbauen seien auch Solekavernen zu rechnen, die während der Aussolung von Salz und auch nach Beendigung der Aussolung mit Lauge gefüllt blieben. Ob sich in dem fraglichen Bereich Carnallitit oder Anhydrit befinde, sei nicht bekannt, auszuschließen sei dies jedoch nicht. Insbesondere ob Carnallitit vorliege, könne erst bei der Aussolung selbst durch Beprobung festgestellt werden. Anhydrit könne dagegen nicht durch Beprobung festgestellt werden. Daher müsse auf jeden Fall ein Sicherheitspfeiler von 300 m zu ihrem Vorhaben eingehalten werden. Dieser könne von der von der Klägerin geplanten Bohrung bis zum Schacht 1 nicht eingehalten werden. Denn die geplante Solekaverne befinde sich in etwa nur 200 bis 300 m Entfernung von der südwestlichen Berechtsamkeitsgrenze des Erkundungswerkwerkes.
Die Klägerin hat dazu entgegnet, die Versagungstatbestände des § 11 Ziffern 4-10 BBergG griffen schon deshalb nicht, weil es noch nicht um eine Tätigkeitserlaubnis gehe, sondern lediglich um die Übertragung des Rechts am Salz. Auf § 224 Abs. 1 i) ABVO könnten sich das beklagte Amt und die Beigeladene nicht berufen, weil dann, wenn Carnallitit oder Anhydrit vorhanden wäre, der Salzstock ohnehin nicht im Sinne eines Endlagers eignungshöffig wäre. Im Übrigen sei ihr Vorhaben mehr als 300 m von den vorhandenen Anlagen der Beigeladenen entfernt. Bisher nur geplante Betriebsteile erforderten noch keine Vorsorgemaßnahmen und seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Hinweis, die Klägerin könne Salz von dem Beigeladenen beziehen, stehe der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Zum einen gehe es der Klägerin nicht allein um die Gewinnung von Salz, sondern auch um die Aussolung und spätere Verwendung als Kaverne, zum anderen produziere die Beigeladene das Salz ohne Rücksicht auf Verunreinigung beim Produktionsvorgang, was sich mit der von der Klägerin geplanten Verwendung nicht vertrage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Vorgänge des beklagten Amtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage ist zulässig.
Sie ist gem. § 75 VwGO als sog. Untätigkeitsklage zulässig, denn das beklagte Amt hat über den mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1997 im Einzelnen begründeten Widerspruch der Klägerin vom 8. August 1997 gegen den angefochtenen Bescheid ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden.
Der Klägerin fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, weil das Nießbrauchsrecht bereits im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht ist damit noch nicht wirksam entstanden, seine Eintragung im Grundbuch ist verfrüht erfolgt und dürfte fehlerhaft sein. Für die nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG aufrechterhaltenen Salzabbaugerechtigkeiten i.S. des pr. Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz ... vom 4. August 1904 (Nds. GVBl. SBd. III Seite 359) gelten nach § 3 dieses Gesetzes die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des BGB entsprechend (vgl. auch §§ 20a-20d Nds. FGG - GVBl.S. 137 -). Zwar sind hier die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Rechts nach § 873 BGB - Einigung und Eintragung - erfüllt. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken - und dementsprechend auch über Salzabbaugerechtigkeiten - sind jedoch solange schwebend unwirksam, wie nicht etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen erteilt sind. Die nach § 156 Abs. 2 Satz 1 BBergG hier erforderliche bergrechtliche Genehmigung für Rechtsgeschäfte, mit denen aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 BbergG, abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden, fehlt noch.
Ein Rechtsschutzinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil nach Ansicht der Beigeladenen das mit der Überlassung des Nießbrauchsrechtes an der Salzabbaugerechtigkeit des ... eigentlich verfolgte Ziel nicht die Gewinnung von Salz, sondern die Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen sei und damit eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Allerdings fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn der Rechtssuchende objektiv erkennbar mißbilligenswerte Ziele verfolgt (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. RdNr. 17 vor § 40; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 98 Vorb. § 40 m.w.N.). Dies ist aber noch nicht der Fall, wenn nur die Beweggründe möglicherweise mißbilligenswert sind, das Rechtsgeschäft mit dem bezeichneten Zweck als solches aber eine zulässige Rechtsausübung darstellt. Die durch die beantragte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bestätigte Absicht, tatsächlich Salz zu gewinnen, liegt im Rahmen zulässiger Nutzung des überlassenen Rechts, mögen auch die "Fernziele" außerhalb dieser Absicht liegen (vgl. BVerwG, Urt v. 12.07.1985 - 4 C 40/83 - BverwGE 72, 16 = NVwZ 1985, 736; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26/87 - NVwZ 1991, 781 zu den sog. Sperrgrundstücken).
2.
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, Versagungsgründe liegen nicht vor.
Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz - BBergG - (vom 13. August 1980 - BGBl. I. S. 1310, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 - BGBl. I S. 164) können aufrechterhaltene Rechte i.S. § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen durch Rechtsgeschäft abgetreten oder die Ausübung überlassen werden. Die nach Satz 1 erforderliche Genehmigung darf gem. § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG nur versagt werden, wenn die Abtretung, Überlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist in Niedersachsen das beklagte Amt: Ziff. 1 Nr. 2 des RdErl. d. MW v. 11.04.1983 - Nds. MBl. S. 482 -, i.d. Fass, des RdErl. d. MW v. 14.01.1991 - Nds. MBl. S. 121.
Bei der Prüfung, ob der Versagungstatbestand erfüllt ist, ist nicht allein das dingliche Rechtsgeschäft als solches in den Blick zu nehmen, d.h. ob der Erwerber des Rechtes und die von ihm geplante Nutzung die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtige oder gefährde, vielmehr ob das öffentliche Interesse an einer den Zielen des Gesetzes, wie sie in § 1 BBergG beschrieben sind, gerecht werdenden sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen dem Vorhaben entgegensteht. § 156 BBergG bezieht sich nicht nur auf die Salzabbaugerechtigkeiten in Niedersachsen, sondern generell auf nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 BBergG aufrechterhaltene alte Rechte, zu denen in bestimmten Regionen Deutschlands auch beispielsweise Erdölgewinnungsrechte, Rechte zur Gewinnung von Graphit, Molybdän, Uran, Wismut gehören (Boldt/Weller, Bundesberggesetz. § 149 RdNrn. 10, 11 m.w.N.). Zwar wird die Prüfung sich dann nur auf die Beteiligten des Rechtsgeschäfts beschränken, wenn die Salzabbaugerechtigkeiten an einem gesamten Salzstock nur einem Berechtigten zustehen, denn im Allgemeinen sind in einem Salzstock keine anderen Bodenschätze i.S. § 3 Abs. 3 BBergG zu finden, deren sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte. Dies ist aber der eher theoretische Fall. Denn bei der Ausdehnung der Salzstöcke bestehen in der Regel neben zahlreichen Salzabbaugerechtigkeiten i.S. § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2a BBergG Teile des Salzstockes, in denen das Salz bergfrei ist. So liegt es auch hier beim Salzstock .... In diesen Fällen muß sich die Prüfung auch auf diese Bereiche erstrecken. Erst recht gilt dies, wenn es um dingliche Rechtsgeschäfte betreffend ausnahmsweise als grundeigen geltender anderer Bodenschätze als Salz geht, weil bei deren Abbau möglicherweise auch Lagerstätten für bergfreie Mineralien betroffen werden können.
Dass das durch den vorgelegten Rahmenbetriebsplan "Salzgewinnung Salzstock ... -" der Klägerin beschriebene Vorhaben als solches den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Bisher bestehen keine Anhaltspunkte etwa dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG mit hinreichender Sicherheit nicht erfüllt werden können, eine sinnvolle Aufsuchung und Gewinnung von Salz also nicht zu erwarten ist.
Das beklagte Amt hat auch die Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht darauf gestützt, sondern im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Beigeladenen gemäß dem zugelassenen und zuletzt bis zum 31. März 2000 verlängerten Rahmenbetriebsplan "Untertägige Erkundung des Salzstockes ... und zahlreicher Haupt- und Sonderbetriebspläne betriebene planmäßige und sinnvolle Aufsuchung würde beeinträchtigt und gefährdet werden. Dies ist in rechtlich relevanter Weise jedoch nicht der Fall.
Die in diesem Rahmenbetriebsplan im südwestlichen Teil des Salzstockes vorgesehenen Erkundungsmaßnahmen rechtfertigen die Versagung der Genehmigung nicht. Denn der Rahmenbetriebsplan gilt zwar gegenwärtig noch, verliert aber seine Geltung in zwei Wochen mit Ablauf des 31. März 2000. Ob und wie lange er eventuell verlängert wird, ist offen, eine verbindliche Zusage in dieser Richtung hat das beklagte Amt auch in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Daher muss hier davon ausgegangen werden, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Vorhaben frühestens würde verwirklichen können, nicht mehr gilt und auch kein anderer diesen Bereich betreffender Plan besteht. Im Hinblick darauf, dass das Vorhaben der Klägerin nicht sogleich durchgeführt werden kann, sondern es zunächst der Zulassung des vorgelegten Rahmenbetriebsplans und sodann eines das Vorhaben erst freigebenden Hauptbetriebsplans bedarf, ist nicht allein die rechtliche Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sondern der der frühestmöglichen Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin in den Blick zu nehmen. Dieser ist keinesfalls vor dem 31. März 2000 und sicher auch noch nicht vor dem 30. September 2000, dem möglichen nächsten von dem beklagten Amt und der Beigeladenen erwähnten Verlängerungszeitraum des der Beigeladenen zugelassenen Rahmenbetriebsplans, anzunehmen. Für den späteren Zeitraum gibt es keinen zugelassenen Rahmen- oder sonstigen Betriebsplan, der für die Beurteilung, ob der Versagungstatbestand des § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG hier erfüllt ist, relevant sein könnte. Nach den Äußerungen aus dem politischen Raum, insbesondere der Koalitionsvereinbarung der Regierungskoalition, soll vielmehr die weitere Erkundung des Salzstocks zunächst ruhen, um Alternativstandorte für ein mögliches Endlager zu untersuchen. Mit einer Fortführung der Erkundung durch die Beigeladene im Salzstock ... wäre danach in überschaubarer Zeit nicht zu rechnen.
Die Prüfung, ob die planmäßige und sinnvolle Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen beeinträchtigt oder gefährdet wird, kann aber, worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat, nur vorhabenbezogen beurteilt werden. Dabei ist zunächst das Vorhaben des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Ist gegen dieses als solches nichts einzuwenden, ist zu prüfen, ob es geeignet ist, die Aufsuchung und/oder Gewinnung von grundeigenen oder bergfreien Bodenschätzen durch Dritte, deren Vorhaben durch ein - etwa in einem Rahmenbetriebsplan - Arbeitsprogramm (vgl. § 11 Nr. 3 BBergG) prüffähig beschrieben ist, zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Eine Beschränkung der Beurteilung auf die von dem Recht oder Vertrag betroffenen Bodenschätze, wie es offenbar Boldt/Weller (a.a.O. § 156 RdNr. 3) meinen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das mag aber auf sich beruhen, denn vorliegend erstreckt sich auch das Vorhaben der Beigeladenen nur auf die Aufsuchung im Salz. Dass nunmehr im Salz auch ein geringfügiger Anteil Gold, ein bergfreier Bodenschatz (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BBergG), gefunden worden sein soll, ist hier aber insoweit unbeachtlich, da gegenwärtig weder die Beigeladene noch, soweit ersichtlich. Dritte eine Aufsuchung und Gewinnung, die durch das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte, beabsichtigen; dies wird daher allenfalls eine Frage der hier nicht interessierenden Mitgewinnungsberechtigung i.S. § 43 i.V.m. § 42 BergG sein.
Unabhängig von Vorstehendem rechtfertigt das im Rahmenbetriebsplan "Untertägige Erkundung des Salzstockes ... beschriebene Vorhaben der Beigeladenen die Versagung der beantragten Genehmigung nicht. Allerdings ließe sich dies Vorhaben nicht mehr so wie beabsichtigt verwirklichen, wenn die Klägerin ihr Vorhaben durchführen dürfte. Denn zum einen müßte die Streckenplanung geändert werden, um die gebotenen Sicherheitsabstände einzuhalten. Zum anderen würde der Erkundungszweck jedenfalls im südwestlichen Teil des Salzstockes ... erreicht, er wäre für ein Endlager ungeeignet - geworden. Denn nur ein von der Biosphäre vollständig abgeschlossener Grubenbau gilt als sichere Verwahrung für hochradioaktive Abfälle. Die vorgesehene einzige Verbindung mit der Biosphäre über die beiden Schächte würde später vollständig verschlossen. Es sind bisher, um die Integrität des Salzstockes nicht zu berühren, abgesehen von den beiden Schächten nur im Randbereich des Salzstockes Tiefbohrungen niedergebracht worden. Durch die bis auf die Teufe des geplanten Erkundungsbergwerks reichende Bohrung, die die Klägerin zur Solegewinnung vorhat, würde eine den dauernden Abschluss ausschließende Wegsamkeit zur Biosphäre geschaffen. Gleichwohl ist das hier nicht zu berücksichtigen.
Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans gestattet noch nicht die Verwirklichung des geplanten Vorhabens. Sie ermöglicht nicht den Eingriff in fremde Bergbauberechtigungen (BverwG, Urt. v. 02.11.1995 a.a.O.). Sie in der Regel nur ein behördliches Aufsichts- und Kontrollinstrument mit gewisser Bindungswirkung unterschiedlichen Umfanges zwischen Bergbehörde und Antragsteller (vgl. BverwG, Urt. v. 13.12.1991 - 7 C 25.90 - DVBl. 1992, 569 = ZfB 133 (1992), 38; vgl. zum Diskussionsstand zum Rechtscharakter des sog. fakultativen Rahmenbetriebsplans: Glückert, Bergbau und Umwelt - Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht -,1999, S. 47 ff. bes. FN 101 ff). Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans "Untertägige Erkundung des Salzstockes ... hat, wie die Kammer im Urteil vom 7. März 1994 (a.a.O.) dargelegt hat, hinsichtlich des Konzepts und des Standorts vorbescheidähnliche Wirkung, Drittwirkungen entfaltet sie, außer in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (vg. §§ 110, 111 BbergG), jedoch nicht (so ausdrücklich Urteil der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade vom 16.07.1991 - 3 VG A 433/85 - = ZfB 133 (1992), 52 ff.). Zwar ist in dem Rahmenbetriebsplan die Auffahrung von Strecken in den südwestlichen Bereich des Salzstockes ..., für den zu einem erheblichen Teil der Graf von Bernstorff die Salzabbauberechtigungen besitzt, vorgesehen. Insoweit besteht eine gewisse "Vorbelastung", diese ist aber als solche keine zu beachtende Rechtsposition, sondern nur die bekundete Planungsabsicht, deren generelle Verwirklichungsmöglichkeit nicht zu verneinen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 07.03.1994 a.a.O. mit eingehender, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Begründung: Urt. v. 02.11.1995 - 4 C 14/94 - a.a.O.). Allerdings wird eine solche nach §§ 52 Abs. 2, 55 Abs. 1 BBergG zugelassene Planung in der Regel als Nachweis zu werten sein, dass das beabsichtigte Vorhaben den Anforderungen an eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung i.S. §§ 11 Nr. 8, 12 Abs. 122 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG genügt. Ordnung und Förderung der sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien - aber auch bergeignen - Bodenschätzen sind ein zentrales Anliegen des BBergG zur Sicherung der Rohstoffversorgung (vgl. Amtl. Begründung des Regierungsentwurfes eines Bundesberggesetzes BT-Drucks. 8/1315 Anlage 1 S. 87, 164 = Zydek Bundesberggesetz - Materialien - Essen 1980, S. 111/2, 588; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1983, § 11 Rd. Nr. 23). Zwar entsteht eine Kollision mit diesen öffentlichen Interessen erst mit der Ausübung des Rechts, nicht bereits mit der Erteilung, hier mit der Übertragung des Nutzungsrechts. Das Gesetz verfolgt aber das Ziel, bereits in diesem Verfahrensstadium eine Abwägung zwischen den Interessen des Bergbautreibenden mit anderen öffentlichen Interessen vorzunehmen (Regierungsentwurf a.a.O. S. 87 = Zydek, a.a.O. S. 111; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O.).
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen den Genehmigungsvorbehalt des § 156 Abs. 2 Satz BBergG nicht. Zwar bedeutet dieser eine Einschränkung der freien Verfügung über das Recht, die der Grundeigentümer nicht zu erdulden hat. Denn dieser als Inhaber eines Rechts i.S. § 156 Abs. 1 BBergG unterliegt einer gleichen Beschränkung etwa bei der Aufsuchung und Gewinnung nicht (vgl. §§ 156, § 34 BBergG). Die Prüfung wird insoweit in das Betriebsplanverfahren verlagert. Da aber die Rechte i.S. § 156 Abs. 1 BBergG nicht in die Berechtigungsformen des BBergGüberführt worden sind (Boldt/Weller, a.a.O., § 156 RdNr. 1), erscheint es unbedenklich, bereits im Stadium rechtsgeschäftlicher Verfügungen über diese Rechte ein bergbehördliches Verfahren vorzuschalten, in dem ihr genauer Inhalt ermittelt und mögliche Kollisionen mit dem öffentlichen Interesse an einer planmäßigen und sinnvollen Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze geprüft wird (vgl. auch § 22 BBergG). Das lag noch im Rahmen der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers bezüglich der Entscheidung über Art und Umfang der Aufrechterhaltung alter Rechte.
Gleichwohl liegt hier der Versagungsgrund des § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht vor. Denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans "Untertägige Erkundung ..." beschränkte die Rechte aus der Salzabbaugerechtigkeit des ... nicht. Das folgt aus der bereits oben erwähnten rechtskräftigen Feststellung, dass ihm gegenüber der Zulassung keinerlei belastende Wirkung zukommt. Sein Recht wird demgemäß auch nicht in rechtlich relevanter Weise durch die Planung der Beigeladenen vorbelastet. Sie ist als ihm gegenüber nicht existent zu behandeln. Zum Ausdruck kommt dies auch in der Zulassung vom 9. September 1993 und den späteren Verlängerungsbescheiden des Bergamtes ... wonach für die Zulassung von Hauptbetriebsplänen die für deren Durchführung jeweils erforderlichen Berechtigungen nachzuweisen sind. Ist die Zulassung dieses Rahmensbetriebsplans gegenüber der Salzabbaugerechtigkeit des ... unbeachtlich, so berührt sie auch nicht eine rechtsgeschäftliche Verfügung und kann dieser gegenüber keine gegenläufigen öffentlichen Interessen begründen. Dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beigeladene später Berechtigungen auch für den Bereich dieser Salzgerechtigkeiten erlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. November 1995, a.a.O.) und dann auch ein Rahmenbetriebsplan beachtlich werden kann, ändert daran für den hier maßgeblichen Zeitpunkt nichts. Sie hat die Berechtigungen nicht. Sie verfolgt deren Erlangung gegenwärtig auch nicht. Pas von ihr gegen das Bergamt ... angestrengte Verfahren 7 A 152/97 auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis nach § 159 BBergG für den Bereich der Salzabbaugerechtigkeiten des ... ist auf übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten durch gerichtlichen Beschluss zum Ruhen gebracht worden. Das Verwaltungsverfahren auf Enteignung nach § 160 BBergG ruht ebenfalls.
Ein Versagungsgrund folgt auch nicht aus bergrechtlichen Abstandsvorschriften. Aus den vom beklagten Amt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lageplänen ergibt sich keine Gefährdung des Vorhabens der Beigeladenen, soweit es bisher bereits ausgeführt oder durch Haupt- und Sonderbetriebspläne zugelassen ist. Nach § 224 Abs. 1 der gem. § 176 Abs. 3 BBergG aufrecht erhaltenen "Allgemeinen Bergverordnung über Untertagebetriebe. Tagebau und Salinen" (ABVO) vom 02.02.1966 - Nds. MBl. 1966, S. 337 ff, - zuletzt geändert durch die 4. Änderungsverordnung vom 25.07.1986 (Nds. MBl. 1986 S. 755), ist ein Sicherheitspfeiler zu belassen von mindestens 50 m u.a. gegen die Berechtsamsgrenze (lit. a), von mindestens 150 m u.a. gegen ersoffene Grubenbaue (lit. h) sowie von mindestens 300 m gegen ersoffene Grubenbaue im Carnallitit oder Anhydrit (lit. i). Den Sicherheitspfeiler zur Berechtsamsgrenze hält das Vorhaben der Klägerin, ausgehend von dem von ihr vorgesehenen Standort der Solebohrung, ein. Auch den Abstand von 150 m kann - darüber sind die Beteiligten sich einig - zum Bergwerk der Beigeladenen, soweit es inzwischen verwirklicht ist und auch im nördlichen Bereich zum Berechtsamskeitsbereich der Beigeladenen eingehalten werden. Der Abstand von 300 m gem. § 224 Abs. 1 i) Abs. 2 Satz 2 ABVO zwischen dem vorgesehenen Bohrlochstandort und den bereits hergestellten bzw. rechtswirksam zugelassenen Grubenbauen der Beigeladenen kann hingegen nicht eingehalten werden. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Voraussetzungen für diese Bestimmung überhaupt vorliegen, weil der Grubenbau der Beigeladenen nicht im Carnallitit oder Anhydrit steht und kein konkreter Anhalt besteht, dass sich diese Mineralien im Bereich der vorgesehenen Solebohrung und Solekaverne befinden. Das Bergamt kann jedoch durch entsprechende Auflagen bei der Zulassung des von der Klägerin eingereichten Rahmenbetriebsplans und der später zuzulassenden Haupt- und evtl. Sonderbetriebspläne den Standort der Solebohrung so bestimmen, dass der Abstand eingehalten werden kann. Denn das Pachtgrundstück ist hinreichend groß, so dass dieser Standort weiter nach Westen verlegt werden kann. Dass die Beigeladene weitere Strecken in ihrem Berechtsamsbereich nördlich des Feldes des Nießbrauchsfeldes auffahren will, ist hingegen hier unbeachtlich. Denn entsprechende Haupt- oder Sonderbetriebspläne sind noch nicht zugelassen. Gegebenenfalls wird das Vorhaben der Klägerin, wenn es denn zugelassen sein wird, bei der Zulassung derartiger Pläne zu berücksichtigen sein. Allerdings nicht weil, wie die Klägerin meint, ihr auf Gewinnung gerichtetes Vorhaben grundsätzlich Vorrang vor dem Aufsuchungsvorhaben der Beigeladenen habe. Solche Priorität mag allenfalls bei konkurrierenden Anträgen bestehen (Boldt/Weller, a.a.O. § 14 RdNr. 3). Im Übrigen ist nach Abwägung aller Faktoren zu entscheiden (vgl. § 14 Abs. 2 BBergG; Boldt/Weller, a.a.O., § 14 RdNr. 5). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang allerdings die von der Klägerin, wie sie vorgetragen hat, ins Auge gefasste eventuelle spätere Nutzung der bei der Aussolung entstehenden Kaverne als Lagerstätte. Abgesehen davon, dass ihr ein solches Nutzungsrecht in dem hier zur Genehmigung stehenden Vertrag nicht eingeräumt worden ist, hätte auch der Inhaber der Salzabbaugerechtigkeit. Graf von Bernstorff, ein solches Recht nicht. Denn seine Berechtigung ist inhaltlich beschränkt auf die Aufsuchung und Gewinnung von Salz. Weitergehende Rechte gewährt die durch § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 a) BBergG aufrechterhaltene Berechtigung nicht, insbesondere nicht ein Recht zur Untergrundspeicherung von Stoffen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78 -, ZfB (122) 1982, 425).
Die Genehmigung ist auch nicht zu versagen, weil, wie die Beigeladene meint, die Überlassung des Nutzungsrechts an die Klägerin unzulässige Rechtsausübung sei. Dazu ist bereits oben zu 1. ausgeführt, dass es auf den ferneren von der Klägerin zugegebenermaßen verfolgten Zweck, die Erkundung des Salzstockes durch die Beigeladene zu erschweren und möglichst ein Endlager für radioaktive Abfälle zu verhindern, nicht ankommt. Die Klägerin hat, was ihr die Kammer abnimmt, jedenfalls den festen Willen, Salz zu gewinnen und zu vermarkten, auch das notwendige Kapital scheint vorhanden zu sein. Ob ihr Vorhaben letztlich wirtschaftlich sinnvoll ist, ist hier nicht zu prüfen, denn für die bergrechtliche Beurteilung kommt es nur darauf an, ob dem Vorhaben bergrechtlich relevante Umstände entgegenstehen. Das ist nicht der Fall.
Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und das beklagte Amt zur Erteilung der beantragten Genehmigung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Streitwertbeschluss:
7 A 13/98
Beschluss
Der Streitwert wird auf 95.358,00 DM festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg,
Fuchsweg 9, 21337 Lüneburg, oder
Postfach 2941, 21319 Lüneburg,
oder bei dem
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.
Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder
Postfach 2371, 21313 Lüneburg,
eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Bode
Haase
Minnich
Haase
Minnich