Geteilte Ansicht

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46 - VORIS 21072 -) (1)

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen4
Grenzabstände5
Hinzurechnung benachbarter Grundstücke6
Abstände auf demselben Baugrundstück7
Grundstücksteilungen8
Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze9
Dritter Teil
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Gestaltung baulicher Anlagen10
Einrichtung der Baustelle11
Standsicherheit12
Schutz gegen schädliche Einflüsse13
Brandschutz14
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz15
Verkehrssicherheit16
Vierter Teil
Bauprodukte und Bauarten
Bauprodukte17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Bauarten21
Übereinstimmungsnachweis22
Übereinstimmungserklärung des Herstellers23
Übereinstimmungszertifikat24
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen25
Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile
Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen26
Wände und Stützen27
Außenwände28
Trennwände29
Brandwände30
Decken und Böden31
Dächer32
Rettungswege33
Treppen34
Notwendige Treppenräume35
Notwendige Flure, Ausgänge36
Fenster, Türen und sonstige Öffnungen37
Aufzüge38
Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle39
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung 40
Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle41
Blitzschutzanlagen42
Sechster Teil
Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Aufenthaltsräume43
Wohnungen44
Toiletten und Bäder45
Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge46
Notwendige Einstellplätze47
Fahrradabstellanlagen48
Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen49
Werbeanlagen50
Sonderbauten51
Siebter Teil
Verantwortliche Personen
Bauherrin und Bauherr52
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser53
Unternehmerin und Unternehmer54
Bauleiterin und Bauleiter55
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke56
Achter Teil
Behörden
Bauaufsichtsbehörden57
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden58
Neunter Teil
Genehmigungserfordernisse
Genehmigungsvorbehalt59
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige60
Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen61
Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen62
Zehnter Teil
Genehmigungsverfahren
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren63
Baugenehmigungsverfahren64
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung65
Abweichungen66
Bauantrag und Bauvorlagen67
Beteiligung der Nachbarn68
Behandlung des Bauantrags69
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung70
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung71
Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen72
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid73
Bauaufsichtliche Zustimmung74
Genehmigung fliegender Bauten75
Elfter Teil
Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Bauüberwachung76
Bauabnahmen77
Regelmäßige Überprüfung78
Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen79
Ordnungswidrigkeiten80
Baulasten, Baulastenverzeichnis81
Zwölfter Teil
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Verordnungen82
Technische Baubestimmungen83
Örtliche Bauvorschriften84
Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen85
Übergangsvorschriften86
Änderung von Rechtsvorschriften87
Inkrafttreten88
Anhangteil
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
(zu § 60 Abs. 1)
Anhang

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell bearbeitet.

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311):

"Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    § 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

    1. a)

      soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und

    2. b)

      wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist, mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

  2. 2.

    Keiner Baugenehmigung bedürfen bis zum 31. Dezember 2019

    1. a)

      die Errichtung und die Änderung von mobilen Unterkünften mit höchstens zwei Geschossen sowie

    2. b)

      Nutzungsänderungen

    zur zeitlich befristeten Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

  3. 3.

    Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden."

Pflichtfeld

§ 9 NBauO - Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. 2Dies gilt auch für die nicht im Außenbereich gelegenen, nach öffentlichem Baurecht bebaubaren Grundstücke.

(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

(3) 1Wird ein Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren anzulegen. 2Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder bereits vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. 3Bei einem bestehenden Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen kann die Herstellung eines Spielplatzes für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren verlangt werden. 

(4) 1Stellplätze, deren Zu- und Abfahrten und Fahrgassen sowie die Zu- und Abfahrten von Garagen dürfen, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers nicht auf andere Weise ermöglicht wird, nur eine Befestigung haben, durch die das Niederschlagswasser mindestens zum überwiegenden Teil versickern kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Flächen für das Warten von Kraftfahrzeugen oder ähnliche Arbeiten, die das Grundwasser verunreinigen können, genutzt werden.