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Pflichtfeld

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Amtliche Abkürzung
NPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610010000000

Vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9 - VORIS 22610 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(1)§§
Freiheit der Presse1
Zulassungsfreiheit2
Öffentliche Aufgabe der Presse3
Informationsrecht der Presse4
(weggefallen)5
Sorgfaltspflicht der Presse6
Begriffsbestimmungen7
Impressum8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen10
Gegendarstellungsanspruch11
Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker12
(weggefallen)13
(weggefallen)14
(weggefallen)15
(weggefallen)16
(weggefallen)17
(weggefallen)18
Datenschutz19
Strafrechtliche Verantwortung20
Strafbare Verletzung der Presseordnung21
Ordnungswidrigkeiten22
(weggefallen)23
Verjährung24
(weggefallen)25
Schlussbestimmungen26

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Pflichtfeld

§ 12 NPresseG - Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Amtliche Abkürzung
NPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610010000000

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckswerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.