Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.1965 (aktuelle Fassung)

§ 3 NPresseG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Amtliche Abkürzung
NPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610010000000

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.