§ 22 NPresseG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- NPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22610010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
- 2.als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 10),
- 3.gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.