Geteilte Ansicht

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46 - VORIS 21072 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Elektronische Kommunikation3a
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen4
Grenzabstände5
Hinzurechnung benachbarter Grundstücke6
Abstände auf demselben Baugrundstück7
Grundstücksteilungen8
Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze9
Dritter Teil
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Gestaltung baulicher Anlagen10
Einrichtung der Baustelle11
Standsicherheit12
Schutz gegen schädliche Einflüsse13
Brandschutz14
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz15
Verkehrssicherheit16
Bauarten16a
Vierter Teil
Bauprodukte
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Verwendbarkeitsnachweis17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungsbestätigung21
Übereinstimmungserklärung des Herstellers22
Zertifizierung23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile
Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen26
Wände und Stützen27
Außenwände28
Trennwände29
Brandwände30
Decken und Böden31
Dächer32
Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern32a
Rettungswege33
Treppen34
Notwendige Treppenräume35
Notwendige Flure, Ausgänge36
Fenster, Türen und sonstige Öffnungen37
Aufzüge38
Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle39
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung 40
Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle41
Blitzschutzanlagen42
Sechster Teil
Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Aufenthaltsräume43
Wohnungen44
Toiletten und Bäder45
Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge46
Notwendige Einstellplätze47
Fahrradabstellanlagen48
Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen49
Werbeanlagen50
Sonderbauten51
Siebter Teil
Verantwortliche Personen
Bauherrin und Bauherr52
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser53
Unternehmerin und Unternehmer54
Bauleiterin und Bauleiter55
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke56
Achter Teil
Behörden
Bauaufsichtsbehörden57
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden58
Neunter Teil
Genehmigungserfordernisse
Genehmigungsvorbehalt59
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige60
Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen61
Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen62
Zehnter Teil
Genehmigungsverfahren
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren63
Baugenehmigungsverfahren64
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung65
Abweichungen66
Bauantrag 67
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit68
Behandlung des Bauantrags69
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung70
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung71
Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen72
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid73
Typengenehmigung73a
Bauaufsichtliche Zustimmung74
Genehmigung fliegender Bauten75
Elfter Teil
Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Bauüberwachung76
Bauabnahmen77
Regelmäßige Überprüfung78
Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen79
Ordnungswidrigkeiten80
Baulasten, Baulastenverzeichnis81
Zwölfter Teil
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Verordnungen82
Technische Baubestimmungen83
Örtliche Bauvorschriften84
Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen85
Übergangsvorschriften86
Änderung von Rechtsvorschriften87
Inkrafttreten88
Anhangteil
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
(zu § 60 Abs. 1)
Anhang

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311):

"Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    § 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

    1. a)

      soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und

    2. b)

      wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist, mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

  2. 2.

    Keiner Baugenehmigung bedürfen bis zum 31. Dezember 2019

    1. a)

      die Errichtung und die Änderung von mobilen Unterkünften mit höchstens zwei Geschossen sowie

    2. b)

      Nutzungsänderungen

    zur zeitlich befristeten Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

  3. 3.

    Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden."

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 62 NBauO - Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung

  1. 1.

    von Wohngebäuden, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten,

  2. 2.

    von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,

  3. 3.

    von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und

  4. 4.

    von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2,

wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten nach § 2 Abs. 5. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch nicht für eine Baumaßnahme innerhalb eines Achtungsabstands nach Satz 5 um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), durch die erstmalig oder zusätzlich

  1. 1.

    dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 5 000 m2 Grundfläche geschaffen werden oder

  2. 2.

    die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage durch mehr als 100 Besucherinnen und Besucher geschaffen wird,

es sei denn, dass durch ein nach Beurteilung der für den Betriebsbereich zuständigen Immissionsschutzbehörde plausibles Gutachten einer oder eines nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen nachgewiesen ist, dass die Baumaßnahme außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG zum Betriebsbereich durchgeführt wird. 5Der Achtungsabstand nach Satz 4 beträgt, falls der Betriebsbereich eine Biogasanlage ist, 200 m, andernfalls 2 000 m.

(2) Eine Baumaßnahme ist nach Absatz 1 genehmigungsfrei, wenn

  1. 1.

    das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

  2. 2.

    notwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 bereits erteilt sind,

  3. 3.

    die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigt hat, dass

    1. a)

      die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und

    2. b)

      sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,

  4. 4.

    die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 geprüft und bestätigt worden sind.

(3) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn eine beabsichtigte Baumaßnahme nach Absatz 1 der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen. 2Der Mitteilung sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen. 3Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er die Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen unverzüglich an die Gemeinde zu übermitteln. 4Betrifft die Baumaßnahme ein Lager für Abfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m3, so ist hierauf in der Mitteilung nach Satz 1 besonders hinzuweisen. 5Den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden können

  1. 1.

    bei einer Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und

  2. 2.

    soweit die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 zu prüfen ist, die dafür erforderlichen Unterlagen.

(4) 1Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erstellt sein, die oder der gegen Haftpflichtgefahren versichert ist, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben. 2Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 3Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 begrenzt werden. 5Bei Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, die im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen tätig sind, gilt die Versicherungspflicht als erfüllt, wenn sie die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer oder die zuständige Kammer eines anderen Bundeslandes über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes vor Haftpflichtgefahren informiert haben. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Entwurf selbst erstellt hat. 7§ 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die Gemeinde hat der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 3 bei ihr die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 auszustellen, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen will. 2Eine darüber hinausgehende Pflicht der Gemeinde zur Prüfung der Baumaßnahme besteht nicht. 3Liegt eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 nicht vor, so hat die Gemeinde dies der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen und, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, die Unterlagen nach Absatz 3 zurückzugeben.

(6) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, eine Ausfertigung ihrer Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 oder, wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt, ihren Antrag unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln.

(7) Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden.

(8) 1Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 und, soweit erforderlich, die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 4 über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen. 2Eine Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 darf erst begonnen werden, wenn der Bauherrin oder dem Bauherrn auch die Bestätigung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt. 3Die Baumaßnahme darf mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 oder 2 zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5 bis 7 sowie den Sätzen 1 und 2 erneut erfüllt worden sind.

(9) 1Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den Bauvorlagen nicht abweichen. 2Die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können. 3Satz 2 gilt auch für die Bestätigungen nach Absatz 2 Nr. 4.

(10) Die Bauherrin oder der Bauherr kann verlangen, dass für eine Baumaßnahme nach Absatz 1 das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(11) 1Die Absätze 2 bis 10 sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach Absatz 1 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen. 2Eine nach Absatz 1 genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann keiner Baugenehmigung, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird.