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Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

Vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465 - VORIS 21031 -) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106) (3)

Inhaltsübersicht(4)§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz1
Versammlungsbegriff2
Friedlichkeit und Waffenlosigkeit3
Störungsverbot4
Zweiter Teil
Versammlungen unter freiem Himmel
Anzeige5
Zusammenarbeit6
Versammlungsleitung7
Beschränkung, Verbot, Auflösung8
Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot9
Besondere Maßnahmen10
Anwesenheitsrecht der Polizei11
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen12
Dritter Teil
Versammlungen in geschlossenen Räumen
Versammlungsleitung13
Beschränkung, Verbot, Auflösung14
Besondere Maßnahmen15
Anwesenheitsrecht der Polizei16
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen17
Vierter Teil
(weggefallen)18 bis 19
Fünfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften20
Bußgeldvorschriften21
Einziehung22
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Einschränkung eines Grundrechts23
Zuständigkeiten24
Kostenfreiheit25

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465) gelten Zuständigkeitsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366, 410), getroffen wurden und die von § 24 Absatz 1 Satz 2 NVersG abweichen, bis zum Ablauf ihrer vereinbarten Geltungsdauer fort.

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106) wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes eingeschränkt.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Pflichtfeld

§ 10 NVersG - Besondere Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

(1) 1Die zuständige Behörde kann anhand der nach § 5 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. 2Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen. 3Im Fall der Ablehnung muss die anzeigende Person eine andere Person als Leiterin oder Leiter benennen. 4Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung unter freiem Himmel zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefahr

  1. 1.

    eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 3 oder § 9 oder

  2. 2.

    einer erheblichen Störung der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen

abzuwehren. 2Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gelten entsprechend.

(3) 1Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen und die dort genannte Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. 2Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.