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§ 10 NVersG - Besondere Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

(1) 1Die zuständige Behörde kann anhand der nach § 5 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. 2Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen. 3Im Fall der Ablehnung muss die anzeigende Person eine andere Person als Leiterin oder Leiter benennen. 4Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung unter freiem Himmel zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefahr

  1. 1.

    eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 3 oder § 9 oder

  2. 2.

    einer erheblichen Störung der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen

abzuwehren. 2Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gelten entsprechend.

(3) 1Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen und die dort genannte Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. 2Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.