Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 420)

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich1
Öffentliche Straßen2
Einteilung der öffentlichen Straßen3
Ortsdurchfahrten4
- aufgehoben -5
Widmung6
Umstufung7
Einziehung8
Straßenbaulast9
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit10
Übergang der Straßenbaulast11
Grundbuchberichtigung12
Eigentumserwerb13
Gemeingebrauch14
Beschränkungen des Gemeingebrauchs aus besonderem Anlass15
Umleitungen15a
Vergütung von Mehrkosten16
Verunreinigung17
Sondernutzung18
Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing18a
Besondere Veranstaltungen19
Straßenanlieger20
Sondernutzungsgebühren21
Unerlaubte Benutzung einer Straße22
Sonstige Nutzung23
Bauliche Anlagen an Straßen24
- aufgehoben -25
- aufgehoben -26
Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen27
- aufgehoben -28
Veränderungssperre29
Schutzwaldungen30
Schutzmaßnahmen31
Bepflanzung des Straßenkörpers32
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen33
Kostentragung beim Bau und der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen34
Unterhaltung der Straßenkreuzungen35
Kostentragung bei der Herstellung und Änderung von Kreuzungen zwischen Straßen und Gewässern35a
Unterhaltung bei Kreuzungen mit Gewässern35b
Verordnungsermächtigungen35c
- aufgehoben -36
Planungen37
Planungsgebiete37a
Vorarbeiten37b
Planfeststellung38
- aufgehoben -39
- aufgehoben -40
Planfeststellung für Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen41
Vorzeitige Besitzeinweisung41a
Enteignung42
Teil II
Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen43
- aufgehoben -44
Straßenbaulast Dritter45
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast46
Behindertengerechte Straßen46a
Teil III
Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Gemeindestraßen47
Straßenbaulast für Gemeindestraßen48
Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten49
- aufgehoben -50
- aufgehoben -51
Straßenreinigung52
Sonstige öffentliche Straßen53
Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen54
Anwendung von Vorschriften des Teiles l bei sonstigen öffentlichen Straßen55
Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten56
Teil IV
Aufsicht und Zuständigkeiten
Straßenaufsicht57
Ausbauvorschriften58
- aufgehoben -59
Übertragung von Behördenbefugnissen60
Teil V
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten61
Übergangsvorschrift62
- aufgehoben -63 bis 70
Aufhebung von Vorschriften71
Zeitpunkt des Inkrafttretens72

Bekanntmachung der Neufassung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359)

Auf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 29. Juli 1980 (Nieders. GVBl. S. 283) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsichen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 251) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsichen Straßengesetzes vom 30. Dezember 1965 (Nieders. GVBl. S. 280),

des Artikels 77 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),

des Artikels I § 1 Nr. 23 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nieders. GVBl. S. 309) und

des Artikels VIII § 2 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nieders. GVBl. S. 233) und

des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 29. Juli 1980 (Nieders. GVBl. S. 283)

bekanntgemacht.

§ 43 Abs. 2 und 3 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft (Artikel I Nr. 40 Buchst. b in Verbindung mit Artikel V Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 18 NStrG - Sondernutzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit dessen Zustimmung erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.

(1a) Die Erlaubnis kann auch versagt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Sondernutzung dazu dient, Aktivitäten zu verfolgen oder zu unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Träger der Straßenbaulast dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.

(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(5) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.