Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 420)

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich1
Öffentliche Straßen2
Einteilung der öffentlichen Straßen3
Ortsdurchfahrten4
- aufgehoben -5
Widmung6
Umstufung7
Einziehung8
Straßenbaulast9
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit10
Übergang der Straßenbaulast11
Grundbuchberichtigung12
Eigentumserwerb13
Gemeingebrauch14
Beschränkungen des Gemeingebrauchs aus besonderem Anlass15
Umleitungen15a
Vergütung von Mehrkosten16
Verunreinigung17
Sondernutzung18
Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing18a
Besondere Veranstaltungen19
Straßenanlieger20
Sondernutzungsgebühren21
Unerlaubte Benutzung einer Straße22
Sonstige Nutzung23
Bauliche Anlagen an Straßen24
- aufgehoben -25
- aufgehoben -26
Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen27
- aufgehoben -28
Veränderungssperre29
Schutzwaldungen30
Schutzmaßnahmen31
Bepflanzung des Straßenkörpers32
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen33
Kostentragung beim Bau und der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen34
Unterhaltung der Straßenkreuzungen35
Kostentragung bei der Herstellung und Änderung von Kreuzungen zwischen Straßen und Gewässern35a
Unterhaltung bei Kreuzungen mit Gewässern35b
Verordnungsermächtigungen35c
- aufgehoben -36
Planungen37
Planungsgebiete37a
Vorarbeiten37b
Planfeststellung38
- aufgehoben -39
- aufgehoben -40
Planfeststellung für Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen41
Vorzeitige Besitzeinweisung41a
Enteignung42
Teil II
Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen43
- aufgehoben -44
Straßenbaulast Dritter45
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast46
Behindertengerechte Straßen46a
Teil III
Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Gemeindestraßen47
Straßenbaulast für Gemeindestraßen48
Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten49
- aufgehoben -50
- aufgehoben -51
Straßenreinigung52
Sonstige öffentliche Straßen53
Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen54
Anwendung von Vorschriften des Teiles l bei sonstigen öffentlichen Straßen55
Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten56
Teil IV
Aufsicht und Zuständigkeiten
Straßenaufsicht57
Ausbauvorschriften58
- aufgehoben -59
Übertragung von Behördenbefugnissen60
Teil V
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten61
Übergangsvorschrift62
- aufgehoben -63 bis 70
Aufhebung von Vorschriften71
Zeitpunkt des Inkrafttretens72

Bekanntmachung der Neufassung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359)

Auf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 29. Juli 1980 (Nieders. GVBl. S. 283) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsichen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 251) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsichen Straßengesetzes vom 30. Dezember 1965 (Nieders. GVBl. S. 280),

des Artikels 77 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),

des Artikels I § 1 Nr. 23 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nieders. GVBl. S. 309) und

des Artikels VIII § 2 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nieders. GVBl. S. 233) und

des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 29. Juli 1980 (Nieders. GVBl. S. 283)

bekanntgemacht.

§ 43 Abs. 2 und 3 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft (Artikel I Nr. 40 Buchst. b in Verbindung mit Artikel V Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 31 NStrG - Schutzmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Sind zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, Vorkehrungen auf benachbarten Grundstücken notwendig, so haben die Grundstückseigentümer und Besitzer sie zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen sind berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die die Betroffenen zu vertreten haben.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit solche Anlagen vorhanden sind, haben die Eigentümer sie zu beseitigen. Die Beseitigung ist ihnen von der Straßenbaubehörde schriftlich aufzugeben. Kommen sie der Aufforderung innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde das Erforderliche selbst veranlassen, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Betroffene die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung der Anlage entstehen. Das gilt nicht, wenn die Anlage schon beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden war oder wenn die Voraussetzungen für ihre Beseitigung deswegen eintreten, weil die Straße neu angelegt oder ausgebaut worden ist; in diesen Fällen hat der Träger der Straßenbaulast dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.