§ 22 NNachbG - Über die Grenze gebaute Wand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind. § 21 a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der gesamte Überbau 0,25 m nicht überschreiten darf. Stimmt der Erbauer einer über die Grenze hinausreichenden Wand auf Wunsch des Nachbarn einem Anbau zu, so gelten die Vorschriften über die Nachbarwand.