Landgericht Stade
Urt. v. 04.07.2012, Az.: 5 O 277/08

Amtshaftung; Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
04.07.2012
Aktenzeichen
5 O 277/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - AZ: 16 U 98/12
BGH - AZ: II ZR 45/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1) Zur Amtshaftung einer Kommune bei Nichterteilung einer Baugenehmigung.
2) Ein zusprechendes Grundurteil schließt eine Klageabweisung der Höhe nach nicht aus.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 6.645.516 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Nichterteilung einer Baugenehmigung für ein Altenpflegeheim.

Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Grundstück … ein Altenpflegeheim mit 75 Plätzen zu errichten („…“). Hierfür beantragte sie am 28.02.2002 die Erteilung einer Baugenehmigung bei der Beklagten.

Bereits mit Pachtvertrag vom 16.08.2001 hatte die Klägerin das geplante Objekt … an die … (nachfolgend: …) zu einem Jahrespachtzins von 470.400,00 € für eine Laufzeit von 20 Jahren mit einer Option zur Verlängerung von weiteren 10 Jahren und einer Wertsicherungsklausel verpachtet. Weiter war in diesem Vertrag vereinbart worden, dass in den ersten sechs Monaten das Objekt pachtfrei überlassen werden würde. Zudem wurde ein Pree-Opening-Zuschuss von 235.000,00 € vereinbart.

Das streitgegenständliche Altenpflegeheim …. sollte von der … synergetisch mit der bereits vorhandenen und in ca. 150 m Luftlinie entfernten Seniorenresidenz „…“ betrieben werden. Das Heim … war durch den Geschäftsführer der Klägerin errichtet und anschließend an den „….“ als Betreibergesellschaft verpachtet worden. Die Klägerin und die … gingen davon aus, dass der Vertrag mit dem „…“ einer vorzeitigen Beendigung zugeführt werden könne und die … sodann beide Altenpflegeheime im Rahmen eines Gesamtkonzepts betreiben könne.

In dem Pachtvertrag vom 16.08.2001 war ursprünglich unter § 17 Nr. 7 ein Sonderkündigungsrecht der … für den Fall vereinbart, dass die Klägerin der … nicht auch den Besitz an der Einrichtung … verschaffen konnte. Dieses wurde aber später – wobei sowohl der Zeitpunkt als auch die Einvernehmlichkeit streitig sind - gestrichen.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrages mit der …für das Altenpflegeheim … hatte die Klägerin eine Bedarfsanalyse in Auftrag gegeben, in der von einem synergetischen Verbund der beiden Heime … ausgegangen werden sollte. Wegen der Einzelheiten der Bedarfsanalyse sowie des Ergebnisses wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Die beabsichtigte Verständigung mit dem „…“ hinsichtlich … konnte letztlich nicht erzielt werden.

Mit Schreiben vom 28.10.2002, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 13 Bezug genommen wird, teilte die Beklagte in einer „Zwischennachricht“ mit, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne. Dieses Schreiben ging am 30.11.2002 bei der Klägerin ein.

Mit Schreiben vom 04.11.2002 kündigte die … vorsorglich das Pachtverhältnis. In dem Schreiben der … vom 04.11.2002 heißt es:

„Der schleppende Vorgang, insbesondere auch im Genehmigungsverfahren – nicht zuletzt die Auflagen der zuständigen Heimaufsicht – lassen uns vermuten, dass dieses Bauvorhaben nicht so wie von Ihnen geplant, realisiert werden kann.
(…)

Wir haben immer noch im Hinterkopf, dass eine Verknüpfung zwischen … und … beabsichtigt war. Unsere ganzen ersten Gespräche zu diesem Objekt, gingen in diese Richtung. Selbst der Vertrag enthielt einen Passus zu diesem Sachverhalt. Erst auf Ihre Bitte hin, wurde eine Streichung vorgenommen. Ihre Begründung war damals, dass bei … zwei verschiedene Vertragspartner beteiligt sind. Die Verbindung beider Objekte sollte aber trotz Streichung des Absatzes im Vertrag praktisch durchgesetzt werden. Die gesamte Planung des Objektes … zeigt, dass nicht nur wir, sondern auch Sie diese Kombination verinnerlicht haben.
(…)

Die für … vorgesehenen 70 Plätze sind nur wirtschaftlich zu betreiben, wenn das Objekt … im Verbund bewirtschaftet wird. Die Schmerzgrenze der Wirtschaftlichkeit wird weit überschritten, wenn das Objekt … solitär realisiert werden soll. Therapie- und sonstige Einrichtungen, die jetzt noch im größeren Umfang eingebracht werden müssten, würden auf Kosten der vorgesehenen Plätze geschaffen werden, was einen wirtschaftlichen Betrieb völlig in Frage stellt.
(…)

Eine Aufzählung weiterer Standortnachteile ersparen wir uns an dieser Stelle, da wir davon ausgehen, dass bei Ihnen selbst bereits die Erkenntnis gewachsen ist, den Standort … fallen zu lassen. Da wir in dieser Hinsicht mit Ihrer Zustimmung rechnen, legen wir diesem Schreiben noch eine Aufhebungsvereinbarung zum o.g. Pachtvertrag bei.
(…)

Vorsorglich kündigen wir hiermit den Pachtvertrag ausdrücklich.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der … vom 04.11.2002 (Bl. 195-196 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.11.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Baugenehmigung solle zunächst einmal nicht weiter bearbeitet werden, da von Seiten der Klägerin eine grundsätzliche Entscheidung getroffen werden solle (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2011).

Mit Schreiben vom 21.11.2002 (Anlage B 19), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte die … der Klägerin (auszugsweise) mit:

„Wir gehen gemeinsam davon aus, dass das Bauvorhaben … ad acta gelegt wird. Sie haben dies bereits mündlich bekannt gegeben. Der guten Ordnung halber bitten wir jedoch um eine schriftliche Bestätigung.“

In der Folgezeit reichte die Klägerin ein zweites Schalltechnisches Gutachten vom 24.03.2003 (vgl. Anlage K 15) bei der Beklagten ein, gleichwohl hielt diese ihre Einwänden gegen die Erteilung der Baugenehmigung aufrecht.

Mit Schreiben vom 13.02.2004 (Anlage 24 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.02.2012, Bl. 515 d.A.), wegen dessen Einzelheiten auf dieses Bezug genommen wird, kündigte die … erneut vorsorglich den Vertrag.

Mit Schreiben vom 26.02.2004 (Anlage B 6) reichte die Klägerin sodann bei der Beklagten einen neuen Antrag für die Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks mit einem Bürogebäude ein. In dem Schreiben hieß es u.a.:
„Wie bereits besprochen bitten wie Sie nun nochmals auf diesem Wege recht herzlich dafür Sorge zu tragen, dass die vorangegangene Bauprüfungsgebühr für das Pflegeheim an gleicher Stelle nicht berechnet wird und wir nach Möglichkeit, die im Straßenhand gelegenen Grundstücksteile, an den Kreis zurückgeben können.“

Auf die daraufhin erfolgte Nachfrage der Beklagten bezüglich der für das ursprüngliche Bauvorhaben … beantragten Baugenehmigung forderte die Klägerin sodann die Bescheidung dieses Antrages (vgl. Anlage B 7).

Mit Bescheid vom 30.04.2004 versagte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung. Dem Ablehnungsbescheid widersprach die Klägerin. Im November 2004 erhob sie gegen die Bezirksregierung Lüneburg als damals zuständige Behörde zur Entscheidung über ihren Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Untätigkeitsklage.

Die Bezirksregierung gab anschließend die Sache an die Beklagte mit fachlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides ab. Nachdem die Beklagte im Zuge der niedersächsischen Verwaltungsreform zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig wurde, wies sie ihn mit Bescheid vom 11.01.2005 zurück.

Am 28.11.2005 erteilte die Beklagte dem Unternehmen … einen positiven Bauvorbescheid und am 20.07.2007 eine Baugenehmigung für ein Pflegeheim.

Mit Urteil vom 03.03.2006, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 21 Bezug genommen wird, hob das Verwaltungsgericht Lüneburg die beiden angefochtenen Bescheide der Beklagten auf und verurteilte sie, die beantragte Baugenehmigung zu erlassen. Zur Begründung führte es u.a. an:

„Nach dem vorgelegten Schallschutzgutachten der Gutachter … zum baulichen Schallschutz des geplanten Altenpflegeheims gegenüber „Außenlärm“ vom 24.03.2003 kann ein ausreichender passiver Schallschutz bei geschlossenen Fenstern erreicht werden.“

Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.05.2007 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 22 Bezug genommen.

In der Folgezeit wurde die Baugenehmigung für das streitgegenständliche Altenpflegeheim nicht erteilt.

Am 06.09.2007 legte die Klägerin der Beklagten ein Konzept zur Genehmigung vor, welches von der mit … geplanten Konzeption mit 70 Zimmern und 75 Pflegeplätzen abwich. Die daraufhin durchgeführten Gespräche mit der Heimaufsicht führten dann zu einer weiteren Korrektur (Anlage B 10, Konzept vom 13.11.2007), wonach lediglich die Schaffung von 65 Zimmern und die Unterbringung von 70 Bewohnern beabsichtigt waren.

Die Klägerin hat ihre Schadensersatzansprüche an die Sparkasse … abgetreten.

Mit Urteil vom 08.04.2009 hat das Landgericht Stade die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 16 U 66/09) mit Urteil vom 19.11.2009 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stade vom 08.04.2009 entschieden. Das Oberlandesgericht Celle hat dabei wie folgt erkannt:

1. Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz an die Sparkasse … als Ausgleich für den bis zum 29.10.2009 entgangenen Gewinn wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der Höhe des Zahlungsanspruches sowie wegen der Kosten des Berufungsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Sparkasse …auch den nach dem 29.10.2009 bis zum Jahre 2053 entgangenen Gewinn zu ersetzen - auf den Hilfsantrag zu Nr. 3, darüber hinaus auch den bis zum 31.12.2055 -, welcher der Klägerin durch die Versagung der Baugenehmigung entgangen ist.

3. Der Hilfsantrag zu 2 b) wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit die Klägerin damit Zahlung von nach dem 29.10.2009 entstandener Schäden begehrt.

4. Im Übrigen wird die Berufung gegen die Abweisung des Hauptantrages zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19.11.2009 (Bl. 228-235 Rückseite) Bezug genommen.

Nach Zurückweisung des Verfahrens an das Landgericht Stade trägt die Klägerin weiter zur Höhe des ihr entstandenen Schadens vor.

Die Kündigung des Pachtvertrages durch die … sei allein auf die Nichterteilung der Baugenehmigung gestützt worden. Die Durchführung des Pachtvertrages sei insbesondere nicht mit einer zusätzlichen Verpachtung des Altenheims … verknüpft gewesen. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass das – unstreitig – im Pachtvertrag ursprünglich vorgesehene Sonderkündigungsrecht für den Fall des Scheiterns der Verpachtung des Objekts … einvernehmlich mit Abschluss des Pachtvertrages gestrichen worden sei.

Die Errichtung weiterer Sonderräume sei für die Berechnung des entstandenen Schadens irrelevant. Eine Verpflichtung zum Bau von solchen Sonderräumen sei baurechtlich nicht möglich. Aus der Streichung des vorgenannten § 17 Abs. 7 aus dem Pachtvertrag mit der … ergebe sich zudem, dass auch mit dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Objekt die dem Pachtvertrag zu entnehmende Pacht hätte erzielt werden können, denn auch nach der Streichung sei die Pacht im Pachtvertrag nicht angepasst und insbesondere auch nicht verringert worden. Hinsichtlich der Berechnung des Schadens als entgangenem Gewinn sei von einer Betriebsaufnahme ab April 2004 auszugehen. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte, die sich – unstreitig - mit dem Schreiben vom 28.10.2002 zu dem Bauantrag ablehnend geäußert hatte, den Bauantrag zu diesem Zeitpunkt bereits geprüft gehabt habe und damit bei ordnungsgemäßem Verhalten die Baugenehmigung auch hätte erteilen können. Für die Errichtung des geplanten Altenpflegeheims hätten höchstens 15 Monate Bauzeit berücksichtigt werden müssen. Vom 28.10.2002 15 Monate weitergerechnet ergebe sich der April 2004 als Inbetriebnahmezeitpunkt.

Für den bis einschließlich Ende 2010 entstandenen Schaden sei der entgangene Gewinn maßgeblich, der sich aus den Pachteinnahmen seit April 2004 errechne. Im Jahr 2004 seien noch ein Pachtgewinn in Höhe von 117.600,00 € sowie ein Erlös aus dem Verkauf der Heizungsanlage in Höhe von 110.000,00 € möglich gewesen. Dem stünden Ausgaben in Höhe von 235.000,00 € und ein Zinsaufwand in Höhe von 304.500,00 € gegenüber. Daraus ergebe sich für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung einer Abschreibung in Höhe von 60.612,00 € ein Verlust in Höhe von 372.512,00 €. Im Jahr 2005 hätte sie bereits einen Gewinn in Höhe von 93.074,00 € erzielen können. Denn im Jahr 2005 hätten sich Pachteinnahmen in Höhe von 470.000,00 € ergeben. Damit hätte der Verlust aus dem Vorjahr ausgeglichen und ein Gewinn in der vorgenannten Höhe erwirtschaftet werden können. Für das Jahr 2006 hätte ein Gewinn in Höhe von 102.296,00 € erwirtschaftet werden können. Bis einschließlich zum 31.12.2010 sei ein Gewinn in Höhe von insgesamt 746.472,00 € entgangen. Bei dieser Berechnung sei bereits berücksichtigt, dass im Pachtvertrag mit der … eine mietfreie Zeit von 6 Monaten vereinbart worden sei. So sei für das Jahr 2004 nur eine Gesamtsumme für Pachteinnahmen für die Monate Oktober bis Dezember berücksichtigt worden.

Auch die Wertsicherungsklausel gemäß § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages sei hinreichend berücksichtigt worden. So sei der Anstieg im Rahmen der indexbedingten Pacht nur mit 80 % berücksichtigt worden. Es ergebe sich eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 50 Jahren für dieses hier streitgegenständliche Alten- und Pflegeheim. Vergleichbare Beispiele seien in Hamburg und Berlin zu finden (Anlage K 71). Jedenfalls über einen Zeitraum von 30 Jahren sei der entgangene Gewinn hier zu berechnen, da sich aus dem Pachtvertrag bereits eine Laufzeit von 20 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung der ebenfalls im Pachtvertrag vereinbarten Option sei eine Verlängerung von weiteren 10 Jahren möglich gewesen.

Der entgangene Gewinn für das Jahr 2011 betrage 169.572 €.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.01.2012 ihre Klage erweitert und beantragt nun,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Sparkasse … 746.472,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 118.500,00 €, beginnend mit dem 01.02.2005, auf weitere 470.400,00 € seit dem 01.02.2006, auf weitere 470.400,00 € seit dem 01.02.2007, auf weitere 470.400,00 € seit dem 01.02.2008, auf weitere 470.400,00 € ab dem 01.02.2009, auf weitere 518.177,00 € seit dem 01.02.2010 und auf weitere 518.177,00 € seit dem 01.02.2011 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Sparkasse …, beginnend mit dem 01.01.2011 bis zum 30.04.2055 den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 169.572,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 01.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der von der Klägerin berechnete entgangene Gewinn sei nicht kausal zu der vom Oberlandesgericht Celle bindend festgestellten Amtspflichtverletzung.

Sie behauptet, der Pachtvertrag mit der … sei einvernehmlich aufgehoben worden, weil es wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei, das Altenpflegeheim … ohne das an den „…“ verpachtete Altenpflegeheim … zu betreiben.

Weiter bestreitet sie, dass die Klägerin das Projekt bei Erteilung der Baugenehmigung nach dem „Absprung“ der … realisiert hätte und sodann an einen anderen Betreiber verpachtet oder selbst betrieben hätte. Jedenfalls wäre dann aber nicht der von der Klägerin behauptete Gewinn erzielbar gewesen; dies ergebe sich schon daraus, dass es Auflagen zur Ausgestaltung durch die Heimaufsicht gegeben hätte, die weitere Kosten verursacht hätten. Die Schadensberechnung der Klägerin gehe auch von einer Vollbelegung aus, obwohl diese bei dem geplanten Vorhaben auf dem geplanten Standort mit der geplanten Ausstattung niemals zu erreichen gewesen wäre.

Die Klägerin verkenne zudem auch, dass die durch das Oberlandesgericht Celle bindend festgestellte Amtspflichtverletzung in der Versagung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 30. April 2004 liege. Dazu, wie die Vermögenssituation der Klägerin sich bei Erteilung der Baugenehmigung am 30.04.2004 dargestellt und weiter entwickelt hätte, fehle aber jeglicher Sachvortrag.

Darüber hinaus beruft die Beklagte sich unter verschiedenen Gesichtspunkten auf ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des nun geltend gemachten Schadens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, ausgenommen den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.05.2012, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage unzulässig. Insoweit hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 19.11.2009 rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Sparkasse … auch den nach dem 29.10.2009 bis zum Jahre 2053 entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie hilfsweise auch den bis zum 31.12.2055 entgangenen Gewinn. Diese Feststellung beinhaltet den von der Klägerin erneut gestellten Antrag. Insoweit steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Entscheidung über den Antrag gemäß § 322 ZPO entgegen.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von entgangenem Gewinn von 746.472,00 € bis einschließlich 2010 sowie weiterer 169.572,00 € für das Jahr 2011 gegen die Beklagte nach den § 839 BGB, Art. 34 GG zu.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in Form des entgangenen Gewinns aus dem Pachtvertrag mit der … beruht nicht kausal auf der Amtspflichtverletzung der Beklagten. Dass der Klägerin auch unabhängig vom Pachtvertrag mit der …Gewinn in der gleichen Höhe entgangen ist, ist nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt.

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19.11.2009 (Az.: 16 U 66/09) steht einer Klageabweisung mangels ersatzfähigem Schaden nicht entgegen.

Rechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung dieses Urteils beziehen sich nur auf den Grund des Anspruchs. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH für den Umfang der Bindung eines Grundurteils reicht die Bindungswirkung des Berufungsurteils nur so weit, wie das erkennende Gericht einen Streitpunkt tatsächlich entscheiden wollte. Was erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel in Verbindung mit den Urteilsgründen festgelegt und ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl.: BGH, Urteil vom 26.09.1996 – VII ZR 142/95 = NJW-RR 1997, 188; BGH, Urteil vom 12.02.2003 – XII ZR 324/98 = NZM 2003, 372 ff., 372 f.; BGH, Urteil vom 16.11.2007 – V ZR 45/07 = NJW 2008, 436 ff., 437; BGH, Urteil vom 14.07.2011 – VII ZR 142/09 = NZBau 2011, 564 ff., 565; Elzer in: BeckOK ZPO Stand: 01.01.2012, § 318 Rn. 43 und Rn. 48 m.w.N.).

Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass eine Klage trotz Vorliegens einer bindenden Entscheidung über den Haftungsgrund noch im Betragsverfahren abgewiesen werden kann, wenn die Höhe des Anspruchs nicht – auch nicht im Wege einer Mindestschätzung – ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 123/04 = NJW-RR 2005, 1157). Gleiches gilt für den Fall, dass ein kausal entstandener Schaden nicht festgestellt werden kann.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19.11.2009 ist dem hiesigen Urteil somit als bindend zu Grunde zu legen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des durch die Nichterteilung der Baugenehmigung entstandenen Schadens verpflichtet ist, da sie durch die Versagung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 30. April 2004 eine Amtspflicht verletzt hat (vgl. Seite 7 des Urteils).

Soweit die Beklagte sich auf verschiedene Mitverschuldenseinwände stützt, steht diesen die Bindungswirkung der Feststellung der Haftung dem Grunde nach entgegen. Insoweit beträfe ein etwaiges Mitverschulden den Umfang der Haftung dem Grund nach, worüber bereits abschließend durch das Oberlandesgericht Celle entschieden ist.

2. Im Rahmen des Schadensersatzes ist die Klägerin so zu stellen, als wäre der von ihr beantragte Bau genehmigt worden. Die Klägerin muss daher die Einnahmen ansetzen, die ihr durch die Versagung der Baugenehmigung entgangen sind und davon die Aufwendungen absetzen, die sie im Falle der Durchführung des Vorhabens gehabt hätte, denn diese Aufwendungen hat sie erspart (§§ 249, 252 BGB).

Ob und welche Gewinne die Klägerin erzielt hätte, wenn die Beklagte nicht durch die Versagung der Baugenehmigung am 30. April 2004 eine Amtspflicht verletzt, sondern den von der Klägerin beantragten Bau genehmigt hätte, wurde durch die Klägerin trotz der bereits im Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Seite 13 ff.) ausgeführten Hinweise für das weitere Verfahren vor dem Landgericht und trotz des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 23.11.2011 nicht hinreichend schlüssig und unter tauglichen Beweisantritten dargelegt.

Die Anlage K 48 ist als Berechnungsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in Form von entgangenem Gewinn in Höhe von 746.972,00 € bis 2010 sowie 169.572,00 € für 2011 nicht geeignet.

a) Im Rahmen der Feststellung des der Klägerin durch die Amtspflichtverletzung entgangenen Gewinns kann zunächst bereits nicht auf eine Betriebsaufnahme ab April 2004 abgestellt werden.

Denn die durch das Oberlandesgericht Celle bindend festgestellte Amtspflichtverletzung der Beklagten besteht in der rechtswidrigen Versagung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 30.04.2004.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann mithin nicht angenommen werden, dass die Beklagte, die sich mit dem Schreiben vom 28.10.2002 zu dem Bauantrag ablehnend geäußert hatte, den Bauantrag zu diesem Zeitpunkt bereits geprüft hatte und damit bei ordnungsgemäßem Verhalten die Baugenehmigung auch hätte erteilen können und müssen, so dass bei einer Bauzeit von höchstens 15 Monaten auf den April 2004 als Inbetriebnahmezeitpunkt des streitgegenständlichen Altenpflegeheims abzustellen sei.

Insoweit verkennt die Klägerin neben der Reichweite der Bindungswirkung des oberlandesgerichtlichen Urteils (Versagung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 30.04.2004 als Amtspflichtverletzung) aber auch, dass ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg die Versagung der Baugenehmigung deshalb für rechtswidrig bewertet wurde, da auf der Grundlage des Schallschutzgutachtens der Gutachter … zum baulichen Schallschutz des geplanten Altenpflegeheims gegenüber „Außenlärm“ vom 24.03.2003 ein ausreichender passiver Schallschutz bei geschlossenen Fenstern erreicht werden könne. Bereits daraus ergibt sich aber, dass die Nichterteilung der Baugenehmigung am 28.10.2002 nicht zu beanstanden war, da das besagte Schallschutzgutachten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlag und die Baugenehmigung demzufolge am 28.10.2002 gerade nicht pflichtwidrig versagt wurde.

b) Die Klägerin kann für die Berechnung des ihr infolge der Versagung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 30.04.2004 entstandenen Schadens in Form von entgangenem Gewinn auch nicht die im Pachtvertrag mit der … vereinbarte Pacht zugrunde legen. Denn die mit … vereinbarte Pacht ist ihr nicht wegen der Versagung der Baugenehmigung durch die Beklagte entgangen, jedenfalls hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin dies nicht bewiesen, sondern ist mangels tauglichem Beweisantritts beweisfällig geblieben, obwohl diese Frage auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Die … hat den Pachtvertrag mit der Klägerin nicht wegen der rechtswidrigen Versagung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 30.04.2004 gekündigt, sondern weil ein gemeinschaftlicher Betrieb des geplanten Altenpflegeheims … und der … mangels Verständigung mit dem … nicht möglich war.

Bereits in zeitlicher Hinsicht gehen beide „vorsorglichen“ Kündigungen der … der Amtspflichtverletzung der Beklagten vor.

Dem Schreiben der … vom 04.11.2002 ist darüber hinaus aber auch eindeutig zu entnehmen, dass diese den Pachtvertrag bezüglich des hier streitgegenständlichen Altenpflegeheims … allein deswegen kündigte, weil ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb ohne den gleichzeitigen Betrieb der … nicht möglich war. Zwar stellte die … auch auf den schleppenden Vorangang auch des Genehmigungsverfahrens ab, hierin liegt indes nicht die der Beklagten zur Last zu legende Amtspflichtverletzung, zumal – wie oben ausgeführt - eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens am 28.10.2002 nicht vorgelegen haben dürfte. Das Schreiben der …vom 04.11.2002 lässt zudem keine Zweifel darüber zu, dass Kündigungsgrund ausschließlich die Unwirtschaftlichkeit eines solitären Betriebes von … war.

Insoweit ergibt sich auch eindeutig, dass sowohl für die … als auch die Klägerin der gemeinsame Betrieb von … gemeinsame Geschäftsgrundlage war. Es war der …auch nicht versagt, wegen der Streichung des vertraglichen Kündigungsrechts die Kündigung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu stützen. Ausdrücklich führt die … aus, dass die Streichung des Kündigungsrechts auf Bitten der Klägerin nichts daran ändern sollte, dass die Verbindung der beiden Objekte praktisch durchgesetzt werden sollte. Das Kündigungsrecht wurde, so heißt es ausdrücklich in dem Schreiben, allein deshalb gestrichen, weil bei … verschiedene Vertragspartner beteiligt waren. Gleichwohl stand stets fest, dass ein gemeinsamer Betrieb erfolgen sollte. Hierauf war auch die gesamte Planung des Objekts … ausgerichtet.

Nachdem die Klägerin eine Verständigung zur vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages mit dem … nicht hatte erzielen können, war das hier streitgegenständliche Bauprojekt … schlicht nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Dies belegt nicht nur die für die Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss mit der …erstellte Bedarfsanalyse. Auch die … führte ausdrücklich aus: „Die für … vorgesehenen 70 Plätze sind nur wirtschaftlich zu betreiben, wenn das Objekt … im Verbund bewirtschaftet wird. Die Schmerzgrenze der Wirtschaftlichkeit wird weit überschritten, wenn das Objekt … solitär realisiert werden soll. Therapie- und sonstige Einrichtungen, die jetzt noch im größeren Umfang eingebracht werden müssten, würden auf Kosten der vorgesehenen Plätze geschaffen werden, was einen wirtschaftlichen Betrieb völlig in Frage stellt.“

Dass auch seitens der Klägerin der gemeinsame Betrieb von … als Geschäftsgrundlage vorausgesetzt worden war, ergibt sich des Weiteren auch aus der von der … an die Klägerin übersandten Aufhebungsvereinbarung, die offensichtlich aufgrund der vorherigen Durchführung des Vorhabens und der gemeinsamen Absprachen keinen Zweifel daran hatte, dass von beiden Parteien – der … und der Klägerin – zu jeder Zeit der gemeinsame Betrieb von … vorausgesetzt wurde. Aber auch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13.11.2002 mit der Bitte, die streitgegenständliche Baugenehmigung vorerst nicht weiter zu bearbeiten und die ausweislich des Schreibens der … vom 21.11.2002 (Anlage B 19) im Rahmen eines Besprechungstermins getroffenen Verständigung zwischen der Klägerin und der …, das „Bauvorhaben … ad acta“ zu legen, belegen, dass ein solitärer Betrieb des Altenpflegeheims … zu keiner Zeit gewollt war.

Auch bezüglich der zweiten „vorsorglichen“ Kündigung der … vom 13.02.2004 (Bl. 515 d.A.) bestand kein Zusammenhang mit der erst zeitlich nachfolgenden Amtspflichtverletzung der Beklagten vom 30.04.2004.

c) Die Klägerin kann sich für die Berechnung des ihr aufgrund der Amtspflichtverletzung vom 30.04.2004 entgangenen Gewinns auch nicht darauf berufen, dass sie auch unabhängig von der Verpachtung an die … das Bauvorhaben realisiert und anderweitig verpachtet oder gewinnbringend selbst betrieben hätte.

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin das Bauvorhaben auch unabhängig von der … bei Erteilung der Baugenehmigung realisiert hätte.

Wie bereits dargelegt, war nach der für die Klägerin erstellten Bedarfsanalyse ein gewinnbringender Betrieb des streitgegenständlichen Altenpflegeheims … vom synergetischen Betrieb der … abhängig. Ein solitärer Betrieb von „…“ hätte dagegen nach Einschätzung der … die „Schmerzgrenze der Wirtschaftlichkeit“ weit überschritten.

Für die mangelnde Absicht der Klägerin, das Vorhaben unabhängig von der … durchzuführen, spricht auch das Schreiben der Klägerin vom 26.02.2004 an die Beklagte (Anlage B 6), mit dem für das streitgegenständliche Grundstück des Altenpflegeheims … ein Bauantrag für ein Bürogebäude gestellt und gebeten wurde, die Bauprüfungsgebühr für das Pflegeheim an gleicher Stelle nicht zu berechnen und nach Möglichkeit bestimmte Grundstücksteile an den Kreis zurückzugeben.

Letztlich kann vorliegend aber dahinstehen, ob es zu einer Errichtung des streitgegenständlichen Altenpflegeheims … gekommen wäre, wenn die Beklagte am 30.04.2004 die Baugenehmigung hierfür erteilt hätte, da jedenfalls trotz Hinweises nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass der Klägerin im Falle des Einzelbetriebes – ohne … – ein gewinnbringender Betrieb oder die anderweitige Verpachtung möglich gewesen wäre, welche zusätzlichen Kosten der Einzelbetrieb verursacht hätte und insbesondere auch, wieso bei dem ausweislich der letzten Planentwürfe der Klägerin um 5 Zimmer und 5 Bewohner reduziertem Betrieb Gewinne in Höhe der mit … unter anderen Voraussetzungen vereinbarten Pacht entstanden sein sollen.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, ihr wäre eine Verpachtung zu den mit der … vereinbarten Bedingungen möglich gewesen, ist dies nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.

Die mit der … vereinbarte Pacht war auf der Grundlage eines gemeinsamen Betriebs von … kalkuliert worden. Insoweit überzeugt der Einwand der Klägerin nicht, die Pacht sei nach Streichung des Sonderkündigungsrechts für den Fall, dass … nicht übergeben werden könne, nicht angepasst worden, woraus folge, dass diese auch für den Einzelbetrieb von … marktüblich sei. Denn ausweislich des bereits zitierten Schreibens der … war der Gemeinschaftsbetrieb von … gleichbleibend gemeinsame Geschäftsgrundlage. Eine Anpassung der Pacht erfolgte nach Überzeugung der Kammer mit der Streichung des Sonderkündigungsrechts allein deshalb nicht, weil ein Einzelbetrieb für die … mangels Wirtschaftlichkeit schlichtweg nicht in Betracht kam.

Die Klägerin hat darüber hinaus im Rahmen ihrer Schadensberechnung nicht berücksichtigt, dass jedenfalls das von der … kalkulierte Altenpflegeheim nicht hätte gebaut werden sollen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nach Verpflichtung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht verschiedene geänderte Pläne vorgelegt hat, welche eine Reduzierung der Pflegeplätze von 75 auf 70 beinhalteten. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin zur Darlegung der Höhe ihrer Ersatzansprüche nicht darauf beschränken, auf den im Pachtvertrag mit der … vereinbarten Pachtzins zu verweisen. Vielmehr hätte die Klägerin im Einzelnen konkret darlegen müssen, welches Vorhaben nach Erteilung der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Anordnungen sowie der zu erwartenden Anforderungen der Heimaufsicht realisierungsfähig gewesen wäre. Solange die Klägerin dazu keine der Überprüfung zugänglichen Tatsachen vorträgt, hat sie ihre Darlegungslast zur Höhe des geltend gemachten Schadens nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund kam auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Ein solches hätte vorausgesetzt, dass zunächst die erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorgetragen worden wären. Nicht hingegen dient der Sachverständigenbeweis dazu, der Klägerin zunächst ein realisierungsfähiges Altenpflegeheim zu planen und sodann dessen Gewinnmöglichkeiten zu errechnen.

Es kann dahinstehen, dass die Klägerin bei ihren Berechnungen Kosten, die sich aus zusätzlichen Anordnungen der Heimaufsicht im Falle der Realisierung des Bauvorhabens ergeben hätten, nicht berücksichtigt hat und bezüglich der frustrierten Investitionskosten von einer Rückabwicklung auszugehen sein dürfte und auch den Zwischenfinanzierungskosten der Einwand entgegen zu halten ist, dass diese durch Abtretung der Ansprüche gegen die … hatten abgesichert werden sollen und nach Scheitern des Pachtvertrages – auch vor dem Hintergrund des wenig konkreten Schreibens der Sparkasse … betreffend die Finanzierung - gegenstandslos gewesen sein dürften, da mangels tragfähiger Berechnungsgrundlage für etwaige zu erwartende Gewinne die in Abzug zu bringenden Kosten keiner Erörterung mehr bedürfen.

Gleiches gilt für die behauptete 50jährige Betriebszeit. Insoweit ist nur anzumerken, dass der Verweis auf Altenpflegeheime in Hamburg oder Berlin, die eine solche Betriebszeit haben, keinen Rückschluss auf die Betriebsdauer des streitgegenständlichen Altenpflegeheims … zulässt. Die Dauer der Betriebszeit – und die Frage, ob über diese Zeit überhaupt eine Auslastung erreicht werden kann – ist von verschiedenen einzelfallbezogenen Umständen abhängig, so dass von einem über 50jährigem Betrieb in Hamburg oder Berlin nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass auch das hier streitgegenständliche Altenpflegeheim … über diese Zeitspanne wirtschaftlich sinnvoll hätte betrieben werden können. Zudem fehlt es an ausreichendem Sachvortrag der Klägerin, in welcher Höhe Renovierungs- und Instandhaltungskosten für eine derartig lange Betriebszeit angefallen wären.

d) Hinsichtlich der Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 12.01.2012 (Bl. 484 d.A.) um den Antrag auf Zahlung von weiteren 169.572 € zuzüglich Zinsen an die Klägerin fehlt es der Klägerin darüber hinaus auch an der Aktivlegitimation, da sie ihre Schadensersatzansprüche an die Sparkasse … abgetreten hat. Da bezüglich der Aktivlegitimation bereits in der mündlichen Verhandlung am 26.10.20110 (vgl. Protokoll Bl. 546 d.A.) eine Erörterung stattgefunden hat, bedurfte es insoweit auch keines weiteren Hinweises des Gerichts.

III.

Mangels Zahlungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.